Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1991, Az.: RiZ (R) 7/90
Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des dritten Jahres nach seiner Ernennung durch die Entlassungsbehörde ohne Verkennung von allgemein gültigen Wertmaßstäben oder sachwidrigen Erwägungen; Rechtsanspruch auf Erprobung im richterlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.1991
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 7/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.08.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Dr. Meyer-Goßner und Dr. Thode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. August 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der jetzt 47 Jahre alte Antragsteller hat zunächst Philosophie und Theologie studiert; er hat als Theologe promoviert und sich im Fach "Systematische Theologie" habilitiert. Er studierte sodann Rechtswissenschaft, leistete nach Ablegung der 1. juristischen Staatsprüfung seine Referendarzeit ab und bestand am 25. Juni 1985 die 2. juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend" (4,13 Punkte). 1987 promovierte er zum Dr. jur.. Nachdem er vom 1. Juli 1985 bis 1. Februar 1986 als wissenschaftlicher Berater im Landtag von Baden-Württemberg gearbeitet hatte, wurde er am 3. Februar 1986 in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg übernommen, in das Richterverhältnis auf Probe berufen und der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zur Dienstleistung zugewiesen. Dort ist er seither als Staatsanwalt beschäftigt. Er bearbeitet Verkehrsstrafsachen; lediglich in der Zeit vom 1. September 1987 bis 30. November 1988 leitete er ein Referat mit Strafsachen der allgemeinen Kriminalität.
Die Leistungen des Antragstellers wurden am 14. August 1986 durch Oberstaatsanwalt Dr. B. und am 10. Juni 1987 durch Oberstaatsanwalt Ens im wesentlichen positiv beurteilt. Das Justizministerium beabsichtigte zunächst, den Antragsteller über die Dauer von 18 Monaten hinaus zu beschäftigen und ihn ab 1. September 1987 bis 31. August 1988 dem Landgericht Karlsruhe zuzuweisen. Nachdem sich der Hauptstaatsanwaltsrat jedoch negativ geäußert hatte, hob das Justizministerium den Zuweisungserlaß wieder auf und wollte den Antragsteller zum 2. Februar 1988 aus dem höheren Justizdienst entlassen. Dazu kam es "infolge eines Versehens" jedoch nicht.
Am 2./10. Dezember 1987 wurde der Antragsteller durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. K. und durch Oberstaatsanwalt E. erneut, diesmal jedoch deutlich ungünstiger als zuvor beurteilt; während Oberstaatsanwalt E. den Antragsteller als Dezernenten einer allgemeinen Abteilung für "brauchbar" erachtete, hielt ihn der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. K. für das Amt eines Staatsanwalts ungeeignet. Gegen diese dienstliche Beurteilung erhob der Antragsteller zunächst Widerspruch. Der Generalstaatsanwalt in Karlsruhe machte gegenüber Dr. K. gegen einzelne Punkte des Dienstzeugnisses und gegen die Gesamtwertung Bedenken geltend; Dr. K. beharrte jedoch auf seiner Meinung. Der Antragsteller verzichtete sodann auf eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch.
Am 25. Februar und am 1. August 1988 gab Oberstaatsanwalt Ens Vorbeurteilungen über den Antragsteller ab, die in das am 8. August 1988 von dem Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. K. erstellte Dienstzeugnis einflossen. Sowohl in den Vorbeurteilungen als auch in dem Dienstzeugnis wurde der Antragsteller unter Angabe zahlreicher mißbilligter Einzelfälle aus seiner dienstlichen Tätigkeit negativ beurteilt. Dr. K. hielt abschließend an seiner Wertung, der Antragsteller sei für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet, fest.
Das Justizministerium kündigte dem Antragsteller daraufhin seine Entlassung an. Es hörte den Hauptstaatsanwaltsrat an, der der Entlassung mit Beschluß vom 14. September 1988 zustimmte. Am 14. Oktober 1988 verfügte das Ministerium die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis auf Probe mit Ablauf des 2. Februar 1989, weil er für das Richteramt nicht geeignet sei. Es stützte sich dabei auf die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts Dr. K. vom 8. August 1988, die sich zusammenfassend dahin äußerte, daß "mangelnde Routine, Leichtsinnsfehler, fehlende Aktenkenntnis und erhebliche Fehlleistungen bei den abschließenden Verfügungen" die Arbeit des Antragstellers geprägt hätten; darüber hinaus bestehe "aufgrund eines begrenzten Lernvermögens auch keine begründete Aussicht auf eine entscheidende Besserung seiner Leistungen".
Gegen die Entlassungsverfügung erhob der Antragssteller Widerspruch, den das Justizministerium mit Bescheid vom 3. April 1989 zurückwies. Der Antragsteller hat am 5. Mai 1989 das Prüfungsverfahren beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht Karlsruhe eingeleitet und beantragt,
"die Entlassungsverfügung des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg vom 14. Oktober 1988 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 1989 aufzuheben".
Diesem Antrag hat das Dienstgericht für Richter mit Urteil vom 18. Oktober 1989 entsprochen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart das Urteil des Dienstgerichts für Richter "abgeändert" und "den Prüfungsantrag des Antragstellers abgelehnt". Der Dienstgerichtshof ist im Gegensatz zum Dienstgericht der Auffassung, das Ministerium habe bei seiner Entscheidung, den Antragsteller aus dem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen, nicht rechtswidrig gehandelt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Antragstellers. Mit ihr beantragt er,
"unter Abänderung des Urteils des Dienstgerichtshofs für Richter vom 30. August 1990 - DGH 2/90 - die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 18.10.1989 zurückzuweisen".
Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, bei der Beurteilung seiner Eignung seien - ebenso wie in der für seine Bewertung als nicht geeignet entscheidenden dienstlichen Beurteilung vom 8. August 1988 - allgemein gültige Auslegungsregeln verletzt worden. Das Berufungsgericht habe es auch versäumt, "die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung im Blick auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn des Antragstellers zu überprüfen".
Der Antragsteller führt dazu im einzelnen aus, das Berufungsgericht habe die eine Eignung des Antragstellers ganz oder teilweise bejahenden Beurteilungen vom 14. August 1986, 10. Juni 1987, 2./10. Dezember 1987 und 25. Februar 1988 sowie die ursprüngliche Absicht des Justizministeriums, ihn beim Landgericht Karlsruhe weiterzubeschäftigen, nicht hinreichend gewürdigt; es sei insbesondere danach nicht zutreffend, wenn das Berufungsgericht das Zeugnis vom 8. August 1988 als "Schlußpunkt in einer Reihe immer kritischer werdender Beurteilungen" bezeichne. Die Annahme des Berufungsgerichts, die bloße Wertung des Oberstaatsanwalts Ens in der dienstlichen Vorbeurteilung vom 25. Februar 1988, der Antragsteller sei als Dezernent einer allgemeinen Abteilung brauchbar, lasse "mehr als deutliche Zurückhaltung spüren" und sei "im Grunde negativ zu werten", sei nicht nachvollziehbar; von einem Probebeamten könne nicht mehr als "Brauchbarkeit" - und damit "Eignung" - verlangt werden. Schließlich seien die positiv bewerteten Leistungen des Antragstellers aus den früheren Beurteilungen - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - bei der Beurteilung vom 8. August 1988 nicht berücksichtigt worden, wie sich daraus ergäbe, daß sie mit keinem Wort erwähnt würden. Entscheidend spricht nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen seine Entlassung aber, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich noch an einer anderen Stelle, insbesondere im Richteramt, zu bewähren. Dies sei wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles (zunächst positive Beurteilungen und beabsichtigte Verwendung beim Landgericht, Differenzen über die späteren Beurteilungen) in Anbetracht der Tatsache, daß der Antragsteller trotz seines vergleichsweise hohen Eintrittsalters in den höheren Justizdienst auf Probe übernommen worden sei, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Antragsgegners geboten gewesen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht sind die "gerügten Feststellungen des Urteils ... inhaltlich nicht zu beanstanden und lassen weder einen Verstoß gegen Auslegungsregeln noch gegen allgemeine Erfahrungs- und Denkgesetze erkennen".
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 79 Abs. 2 in Verb, mit § 78 Nr. 4 c DRiG zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einer nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG erfolgten Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des dritten (oder vierten) Jahres nach seiner Ernennung die Entlassungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat, so daß die Gerichte nur nachprüfen können, ob sie den Begriff der Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (BGH, Urteil vom 1. März 1976 - RiZ 2/75 = DRiZ 1976, 317, 318). Derartige Fehler in der Beurteilung der Eignung des Antragstellers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Das Dienstgericht ist im übrigen nicht dazu befugt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der des Dienstvorgesetzten zu setzen (BGH, Urteil vom 24. November 1970 - RiZ (R) 1/69 = DRiZ 1971, 91, 92).
Die Entlassungsbehörde hat sich zur Begründung ihrer Entlassungsverfügung maßgebend auf die zuletzt erstellte dienstliche Beurteilung vom 8. August 1988 gestützt, in der die Eignung des Antragstellers für das Amt eines Staatsanwalts aufgrund seiner bisher gezeigten Leistungen verneint und darüber hinaus festgestellt wurde, begründete Aussicht auf eine entscheidende Besserung seiner Leistungen bestehe nicht. Daß diese Bewertung auf sachfremden Erwägungen beruhe, insbesondere von einem tatsächlich unrichtigen Sachverhalt ausgehe, behauptet die Revision selbst nicht. Der Antragsteller hatte dem Justizministerium gegenüber vielmehr selbst geäußert, er könne sich zwar mit einzelnen Punkten in dieser Beurteilung nicht einverstanden erklären, widerspreche aber insgesamt dem Inhalt des Dienstzeugnisses nicht. Wenn die Revision demgegenüber auf frühere - zumindest teilweise anderslautende - Bewertungen abstellt, übersieht sie, daß der Leistungsstand entscheidend sein muß, den der Richter auf Probe vor der Entscheidung der Frage, ob er zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden soll, erreicht hat. Wenn aber der dies beurteilende Dienstvorgesetzte die Eignung des Richters auf Probe aufgrund der von diesem gezeigten Leistungen verneint und kein vernünftiger Anlaß besteht, die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung zu bezweifeln, insbesondere keine Bedenken hinsichtlich der Sachkunde, Sorgfalt oder Unvoreingenommenheit des Beurteilenden oder an der Richtigkeit der von ihm verwendeten Maßstäbe bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1975 - RiZ 1/75 = DRiZ 1976, 23, 24), kann von einem rechtswidrigen Gebrauch des der Entlassungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums keine Rede sein.
Auf die gegen die Auffassung des Berufungsgerichts vorgebrachten Revisionsangriffe, der beurteilende Dienstvorgesetzte habe bei seiner Beurteilung keine Gesamtwertung der erbrachten Leistungen durch Abwägung der positiven und negativen Gesichtspunkte vorgenommen, kommt es für die revisionsgerichtliche Prüfung nicht an: Wenn die Arbeit des Antragstellers von "mangelnder Routine, von Leichtsinnsfehlern, von fehlender Aktenkenntnis und von erheblichen Fehlleistungen bei den abschließenden Verfügungen" geprägt war, wie der den Antragsteller beurteilende Dienstvorgesetzte feststellte, ohne hierbei erkennbar von unrichtigen Tatbeständen auszugehen, so überschritt der Antragsgegner jedenfalls nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn er deswegen den Antragsteller aus dem Richterverhältnis auf Probe entließ, ohne sich näher mit möglicherweise für den Antragsteller sprechenden Umständen auseinanderzusetzen oder früheren, den Antragsteller günstiger bewertenden Beurteilungen größere Bedeutung beizumessen. Daher sind auch die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17. April 1991 (NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] und 2008) aufgestellten Grundsätze, falls sie überhaupt auf den Fall einer Eignungsbeurteilung übertragbar sein sollten, entgegen der Ansicht des Revisionsführers hier nicht einschlägig.
Eine andere rechtliche Bewertung läßt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht daraus herleiten, daß dieser erst im Alter von 42 Jahren und trotz eines mit nur sehr mäßigem Erfolg bestandenen zweiten juristischen Staatsexamens in das Richterverhältnis auf Probe übernommen worden war. Daß der Antragsteller deswegen nicht schlechtere Leistungen als jüngere Kollegen mit besseren Examensnoten erbringen durfte, bedarf keiner weiteren Begründung. Einen Rechtsanspruch auf Erprobung auch im richterlichen Dienst hatte der Antragsteller nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1970 - RiZ (R) 1/69 = DRiZ 1971, 91, 92). Der Beschwerdeführer verkennt selbst nicht, daß der höhere Justizdienst in Baden-Württemberg eine Eignung sowohl im staatsanwaltschaftlichen als auch im richterlichen Dienst voraussetzt. Wenn der Antragsgegner aber ohne Mißbrauch des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen durfte, daß der Antragsteller für den staatsanwaltschaftlichen Dienst ungeeignet sei, so bestand - auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - für ihn keine Veranlassung, den Antragsteller noch im richterlichen Dienst zu erproben, wenn die Nichtübernahme in das Verhältnis als Richter auf Lebenszeit bereits durch die Nichteignung als Staatsanwalt feststand. Im übrigen ist kaum anzunehmen, daß derjenige bei einer richterlichen Tätigkeit hinreichende Leistungen erbringen wird, der bereits in einem staatsanwaltschaftlichen Dezernat scheitert, in dem Anleitung und Hilfe durch Vorgesetzte in viel größerem Maße als bei richterlicher Tätigkeit gewährt werden kann und hier auch gewährt worden ist (vgl. BGH a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.000,- DM festgesetzt.
Dr. Erdmann
Dr. Macke
Dr. Meyer-Goßner
Dr. Thode