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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1991, Az.: 1 StR 273/91

Sicherstellung durch Polizei; Sicherstellung des Betäubungsmittels; Zeitpunkt der Sicherstellung; Vollendung des Handelstreibens; Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1991
Aktenzeichen
1 StR 273/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein

Fundstellen

  • JuS 1992, 352-353 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1992, 175 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 569 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 516

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn die Polizei das Betäubungsmittel, auf welches sich die Tätigkeit des Täters bezogen hat, bereits sichergestellt hat, so kann dennoch eine Vollendung des Handeltreibens vorleigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seinen Personenkraftwagen eingezogen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

Zu erörtern ist, wie die Tätigkeit des Angeklagten rechtlich einzuordnen ist, als vollendetes Handeltreiben, als Versuch dieses Delikts (so der Generalbundesanwalt) oder als Beihilfe (so die Revision).

3

Der Mitangeklagte Ta. hatte auf Vorschlag von P. in H. gegen das Versprechen eines Kurierlohns von 75.000 DM 12 kg Heroin in seinem Personenkraftwagen von der Türkei nach Deutschland befördert, doch war er an der Grenze festgenommen, das Rauschgift war sichergestellt worden. Dennoch rief Ta. kurz darauf, am 17. März 1990, P. an und teilte ihm mit, er habe das Heroin bei sich in G.. Daraufhin beauftragte P. den Angeklagten, zusammen mit einem anderen noch am gleichen Abend - nach näheren Angaben P.'s - 75.000 DM zusammenzubringen, das Geld mit dem Personenkraftwagen zu Ta. nach G. zu schaffen, es ihm auszuhändigen, dafür die 12 kg Heroin entgegenzunehmen und P. zu überbringen. Dem Angeklagten sollten als Entgelt Spielschulden in Höhe von 8.000 DM erlassen werden.

4

Es gelang dem Angeklagten, 62.930 DM einzusammeln. Mit diesem Geld und mit 1.000 DM Fahrtspesen, die ihm P. überlassen hatte, fuhr der Angeklagte nach G.. In der Wohnung Ta.'s wurde er festgenommen.

5

Nach Meinung des Generalbundesanwalts hätte der Angeklagte als Kurier Handel getrieben, wenn er das Rauschgift in G. übernommen und nach Hamburg befördert hätte. Weil aber das Heroin schon am 13. März 1990 sichergestellt worden war, konnte der Angeklagte - so der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 720 = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGH StV 1985, 14 - die beabsichtigte Kuriertätigkeit nicht entfalten. Vor dem 13. März 1990 habe der Angeklagte keine umsatzfördernde Tätigkeit ausgeübt, und auch die Beitreibung des Geldes und dessen Transport nach G. sei noch kein Handeltreiben. Deshalb sei der Angeklagte nicht wegen (vollendeten) Handeltreibens zu verurteilen. Dagegen liege der Versuch dieses Delikts vor. Durch die Fahrt nach G. und das Betreten der Wohnung Ta.'s habe der Angeklagte nach seiner Vorstellung zur Übergabe des Kurierlohns und zur Beförderung des Rauschgifts - also zum Handeltreiben - unmittelbar angesetzt.

6

Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, die Tätigkeit des Angeklagten sei nur als Beihilfe zum Handeltreiben

7

P.'s zu werten. Der Angeklagte habe weder Tatherrschaft noch den Willen dazu gehabt, sondern nur bei der Abwicklung eines schon in Gang befindlichen Geschehens geholfen.

8

Der Senat hält die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Handeltreibens für richtig. Handeltreiben im Sinne von § 29 BtMG ist jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung, ohne daß es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muß (BGHSt 29, 239, 240; st. Rspr.). Die Förderung, von der hier die Rede ist, bezieht sich nicht auf eine bestimmte, tatsächlich vorhandene Rauschgiftmenge. Es kommt nicht darauf an, ob das Betäubungsmittel, das der Täter anbietet, überhaupt zu seiner Verfügung steht (BGHSt 6, 246, 247). Vielmehr genügt es, wenn die entfaltete Tätigkeit auf die Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere abzielt. Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es nicht an; Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt (BGHSt 30, 277, 278;  30, 359, 361;  BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 19).

9

So gesehen, waren schon das Einsammeln des Geldes, dann dessen Transport nach G., um dort im Austausch das Heroin in Empfang zu nehmen, Handlungen, die generell geeignet waren, das in Gang befindliche konkrete Umsatzgeschäft zu fördern. Daß das Rauschgift inzwischen in Händen der Polizei war, ändert nichts.

10

Die vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidungen (auf die auch in BGH NStZ 1990, 545 - Nr. 3 der Gründe -, ferner in BGH, Beschl. vom 12. September 1986 - 2 StR 455/86 verwiesen wird) verneinen zwar täterschaftliches Handeltreiben in Fällen, in denen der Angeklagte sich an einen anderen Ort begeben hatte, um Rauschgift abzuholen, dies aber vergebens getan hatte,. weil das Rauschgift inzwischen von der Polizei sichergestellt worden war. Der Senat läßt offen, ob er sich bei gleicher Fallgestaltung den dort geäußerten Rechtsmeinungen anschließen könnte; Bedenken könnten insbesondere insoweit bestehen, als dort der vorherigen Sicherstellung des Betäubungsmittels - und damit der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel - eine Bedeutung beigemessen wird, die ihr in Fällen, in denen es nicht um die Strafbarkeit von Kurieren geht, nach der Rechtsprechung nicht zukommt. Wer Rauschgift verkaufen will und entsprechende Verkaufsbemühungen entfaltet, treibt Handel, auch wenn er das Betäubungsmittel erst beschaffen muß und ihm dies - was er nicht weiß - aus objektiven Gründen nicht gelingen kann. Gleiches gilt, wenn der erstrebte Umsatz nicht erreicht wird und nicht erreicht werden kann, weil auf der Käuferseite Polizeibeamte auftreten (BGHSt 30, 277, 278).

11

Jedoch ist das weder abschließend zu entscheiden noch ist Vorlegung an den Großen Senat erforderlich, weil sich die Sachverhalte unterscheiden. In den durch BGH NJW 1987, 720 und BGH NStZ 1990, 545 - Nr. 3 der Gründe - entschiedenen Fällen handelte es sich ausschließlich um Kuriertätigkeit, in dem Fall BGH StV 1985, 14 um Kuriertätigkeit unter Mitführen des Entgelts für den Schmuggler. Auch das vom Generalbundesanwalt noch erwähnteUrteil vom 25. Oktober 1989 3 StR 313/89 - läßt wegen ganz anderer Fallgestaltung weder Schlüsse noch Umkehrschlüsse zu, die für die hier zu entscheidende Sache bedeutsam wären.

12

Im vorliegenden Fall setzte das Handeltreiben mit der Beschaffung des Geldes ein (das, anders als in dem von BGH NStZ 1990, 545 auch entschiedenen Fall, für ein bestimmtes Geschäft bestimmt war) und setzte sich in der Fahrt nach G. und dem Aufsuchen der Wohnung Ta.'s fort. Jedenfalls insgesamt war das nach Inhalt und Intensität der Tätigkeit vollendetes täterschaftliches Handeltreiben; Eigennutz ist festgestellt.

13

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.