Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1991, Az.: 2 StR 193/91
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 193/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 22225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 22.05.1990
Fundstelle
- DAR 1992, 255 (Kurzinformation)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Detter Winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Mai 1990 werden verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin, die die Verurteilung des Angeklagten erstreben, rügen mit ihrer Revision, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Gründe
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
a)
Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes am 6.2.1990 ist nicht bewiesen. Nach der dienstlichen Erklärung des EJHW E. S. vom 11.2.1991 war die Fortsetzung der Strafsache gegen P. ausdrücklich auf dem Aushang vermerkt. Die anderslautenden Erklärungen des Oberstaatsanwalts und des Nebenklägervertreters widerlegen diese dienstliche Erklärung nicht. Im übrigen würde ein Erfolg der Rüge voraussetzen, daß der Vorsitzende das Fehlen des Aushangs zu vertreten hätte (vgl. BGHSt 21, 72; 22, 297, 302). Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ist zu entnehmen, daß er der ihm obliegenden Aufsichtspflicht gerecht geworden ist.
b)
Soweit behauptet wird, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien bei der Einnahme des Augenscheins am 7.5.1990 verletzt worden, trifft dies nicht zu. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des EJHW A. C. ist die Einnahme des Augenscheins, der Ort des Augenscheins und der Zeitpunkt in der öffentlichen Sitzung bekanntgemacht worden. Dies genügte. Daß das Protokoll die Bekanntgabe nicht wiedergibt, ist unschädlich. Da der Augenschein am späten Abend (21.00 Uhr) stattfand, war ein besonderer Aushang am zwischenzeitlich geschlossenen Gerichtsgebäude nicht erforderlich.
2.
Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Hiltrud P. und - nur von der Nebenklägerin gerügt - der Zeuge He., der Neffe des Angeklagten, sind auf ihre Aussage vereidigt worden, ohne vorher gemäß § 63 StPO über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.
Der Senat kann ausschließen, daß auf diesen Verfahrensfehlern das angefochtene Urteil beruht. Selbst wenn der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders beurteilt hätte, wenn diese nach Belehrung erklärt hätten, sie wollen ihre Aussage nicht beschwören, wäre der Beweiswürdigung des Landgerichts in keiner der tragenden Erwägungen die argumentative Basis entzogen. Die Zeugin P. hat bekundet, daß sie beim Angeklagten im April 1986, also in dem Zeitraum, in dem die Tat geschehen sein soll, keine Verletzungen bemerkt habe. Zu dieser Frage sind eine Vielzahl von Zeugen, unter anderem die weiblichen Angestellten, die damals im Büro des Angeklagten beschäftigt waren, und Magistratskollegen vernommen worden. Auch sie haben keine Verletzungen gesehen. Angesichts dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, daß aus einer Eidesverweigerung der Zeugin P. zu Lasten des Angeklagten Schlüsse hätten gezogen werden können, die zu einer Überführung ausgereicht hätten.
Der Zeuge He. hat nach den Feststellungen des Urteils keine den Angeklagten entlastenden Angaben gemacht. Er hat vielmehr (UA S. 17) Zudringlichkeiten des Angeklagten gegen weibliche Personen bekundet und will auch eine Verletzung des Angeklagten im Gesicht gesehen haben (UA S. 19, 25). Es kann ausgeschlossen werden, daß aus einer Eidesverweigerung des Zeugen zur Verurteilung führende Schlüsse gezogen worden wären.
3.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben.