Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1991, Az.: 1 StR 404/91
Betäubungsmittelgeschäft; Kraftfahrzeug; Benutzung des Kraftfahrzeuges; Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges; Besondere Tatumstände; Fahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1992
- VRS 81, 369
- ZfS 1992, 139
Redaktioneller Leitsatz
1. Wird ein Betäubungsmittelgeschäft unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges durchgeführt, so spricht dies in der Regel für die Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
2. Dies ist nur unter ganz besonderen Umständen zu verneinen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; von einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis hat es abgesehen. Die wirksam auf die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in dem Zeitraum von Januar bis Mai 1990 fünfmal seinen Personenkraftwagen dazu benutzt, über die "verhältnismäßig weite Strecke" von T. zu seinem Wohnort H. insgesamt 5850 g Haschisch in der Absicht zu transportieren, den Stoff später zu veräußern. Das Landgericht meint, dieser Einsatz des Fahrzeugs habe keine "kraftfahrzeugspezifische Bedeutung". Der Angeklagte hätte den Transport auch mit anderen Verkehrsmitteln durchführen können; es ergebe sich daraus noch kein Fehlen der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Zuverlässigkeit.
Diese Beurteilung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde Eignung ergibt. Sein Beurteilungsmaßstab ist jedoch unzutreffend. Bei schwerwiegenden Taten - wie es die Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist - muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 69 Rdn. 9 b).
Solche Umstände zeigt das Landgericht nicht auf. Darauf, daß der Transport auch mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt hätte werden können, kommt es ebenso wenig an wie auf besondere Verstecke. Entscheidend ist die Tat, so wie sie tatsächlich ausgeführt worden ist; diese Tat läßt jedoch besondere Umstände zu Gunsten der Eignung des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen nicht erkennen. Die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis kann daher keinen Bestand haben.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, in der Sache selbst zu entscheiden, hat der Senat nicht entsprochen, weil einmal nicht völlig auszuschließen ist, daß sich seit der Tat Umstände zu Gunsten des Angeklagten ergeben haben, und weil zum anderen eine angemessene Bemessung der Dauer der Sperre nur durch den Tatrichter erfolgen kann.