Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1991, Az.: StR 268/91
AIDS; HIV-Infektion; Strafmilderungsgrund; Schuldangemessenheit der Strafe; Strafempfindlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.07.1991
- Aktenzeichen
- StR 268/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1991, 527
- StV 1991, 513
Redaktioneller Leitsatz
1. Die jederzeitige Gefahr eines Ausbruchs von AIDS hat entscheidende Bedeutung für das Leben eines HIV-infizierten Angeklagten und muß daher strafmildernd berücksichtigt werden.
2. Da seine Lebenserwartung erheblich herabgesetzt ist, trifft ihn auch eine geringere Freiheitsstrafe besonders schwer.
3. Daher ist eine geringere Strafe ebenfalls schuldangemessen, da der Täter eine höhere Strafempfindlichkeit besitzt.