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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1991, Az.: StR 268/91

AIDS; HIV-Infektion; Strafmilderungsgrund; Schuldangemessenheit der Strafe; Strafempfindlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1991
Aktenzeichen
StR 268/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1991, 527
  • StV 1991, 513

Redaktioneller Leitsatz

1. Die jederzeitige Gefahr eines Ausbruchs von AIDS hat entscheidende Bedeutung für das Leben eines HIV-infizierten Angeklagten und muß daher strafmildernd berücksichtigt werden.

2. Da seine Lebenserwartung erheblich herabgesetzt ist, trifft ihn auch eine geringere Freiheitsstrafe besonders schwer.

3. Daher ist eine geringere Strafe ebenfalls schuldangemessen, da der Täter eine höhere Strafempfindlichkeit besitzt.