Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1991, Az.: 2 StR 627/90
Annahme einer Fortsetzungshandlung umweltgefährdender Abfallbeseitigung bei zwei Geschehensabläufen; Voraussetzungen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 627/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 08.05.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1991, 339
Verfahrensgegenstand
Umweltgefährdende Abfallbeseitigung
Amtlicher Leitsatz
Zum Fortsetzungszusammenhang bei der unbefugten Ablagerung von Abfällen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Mai 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
I.
Der Angeklagte war alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der Firma I.-In. Handelsgesellschaft mbH in St.-La.. Diese Firma befaßte sich ab 1981 mit der Wiederaufbereitung von Aluminiumkrätze. Dabei handelt es sich um ein Abfallprodukt der Aluminiumherstellung, das - neben anderen Substanzen - noch metallisches Aluminium enthält. Wird zum Zwecke der Wiedergewinnung dieses Metalls die Krätze in Kugelmühlen gemahlen, so entsteht zum einen metallisches Grobkorn, das zu Aluminium weiterverarbeitet werden kann, zum anderen ein - jedenfalls bis 1985 - nicht wiederverwendbarer Feinstaub. Dieser Kugelmühlenstaub fiel auch im Betrieb des Angeklagten an.
1.
Dem Angeklagten ist im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt worden, in der Zeit vom 7. Oktober 1982 bis zum 25. Oktober 1984 in W.-Ut. fortgesetzt unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagert zu haben, indem er als Geschäftsführer der Firma I. in dem genannten Zeitraum insgesamt 3.918,7 t Kugelmühlenstaub auf der Hausmülldeponie W.-Ut. ablagern ließ (Vergehen gegen § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
2.
Schon zuvor war der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juli 1989 der fortgesetzten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung schuldig gesprochen worden. Der Verurteilung lag zugrunde, daß er - nachdem ihm die weitere Ablagerung von Kugelmühlenstaub auf der Hausmülldeponie W.-Ut. durch behördliche Interventionen verwehrt worden war - von Ende Oktober 1984 ab etwa ein Jahr lang insgesamt 5.000 t Kugelmühlenstaub auf dem Betriebsgelände der Firma I. abgelagert hatte.
3.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das Verfahren, das die Ablagerung auf der Deponie betraf (oben zu 1), eingestellt. Es hat zwar Feststellungen getroffen, die den Anklagevorwurf bestätigen; doch ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ablagerung auf der Deponie mit der anschließenden Ablagerung weiteren Kugelmühlenstaubs auf dem Betriebsgelände der Firma I. eine einzige Fortsetzungstat bilde. Daher sei durch das Urteil des Landgerichts Göttingen die Strafklage insgesamt verbraucht.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine beide Handlungskomplexe umfassende Fortsetzungstat angenommen.
Die Rüge ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Ablagerung von Kugelmühlenstaub auf der Deponie einerseits und auf dem Betriebsgelände der Firma I. andererseits als eine einzige Fortsetzungstat gewertet.
Die objektiven Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs lagen vor. Der Angeklagte hatte in beiden Abschnitten des Tatgeschehens gegen dasselbe Verbot verstoßen, indem er den in seinem Betrieb anfallenden Kugelmühlenstaub unbefugt ablagerte (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auch Gleichartigkeit der Ausführungsweise war gegeben. Sie wurde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte den Staub in der ersten Tatphase mit Hilfe einer beauftragten Transportfirma zu einer Deponie bringen und dort abladen ließ, während er ihn später unmittelbar auf dem Betriebsgelände der eigenen Firma ablagerte. Daß zwei verschiedene Ablagerungsplätze benutzt wurden, war insoweit ohne Belang. Diese Verschiedenheit fiel angesichts der das Vorgehen des Angeklagten kennzeichnenden Übereinstimmungen nicht ins Gewicht; denn stets ging es darum, daß er sich desselben, fortlaufend in seinem Betrieb entstehenden Abfallprodukts auf gleichartige Weise, nämlich durch Ablagerung auf einem dazu von ihm bestimmten Gelände, entledigte. Auch am engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der beiden Geschehensabschnitte fehlte es nicht. Der räumliche Zusammenhang wurde schon dadurch vermittelt, daß die Abfallprodukte aus demselben Produktionsbetrieb stammten; der zeitliche war damit gegeben, daß sich die Ablagerung auf dem Betriebsgelände der Firma unmittelbar an die Beendigung der Abfalltransporte zur Deponie anschloß.
In subjektiver Hinsicht lag beiden Handlungskomplexen ein Gesamtvorsatz des Angeklagten zugrunde. Kennzeichnend für den Gesamtvorsatz ist, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfaßt; er muß die späteren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 36, 100, 110; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Eine andere Beurteilung griffe nur Platz, wenn der Angeklagte zu der Zeit, als er den Kugelmühlenstaub noch auf der Deponie ablagern ließ, für den Fall, daß ihm diese Entsorgungsmöglichkeit verlorengehe, lediglich allgemein daran gedacht hätte, sich um eine andere Art der Entsorgung zu kümmern; denn dann wäre seine Vorstellung über die Gestaltung der weiteren Tathandlungen nicht bestimmt genug gewesen, um die später tatsächlich gewählte Ablagerung des Staubs auf dem Betriebsgelände der Firma in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen. So verhielt es sich aber nicht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte vielmehr schon während des ersten Handlungsabschnitts, als er noch auf der Deponie ablagern ließ, für den Fall des Verlusts dieser Entsorgungsmöglichkeit den Plan gefaßt, den ständig weiterhin anfallenden Kugelmühlenstaub aus der fortzuführenden Produktion auf dem Betriebsgelände der Firma abzulagern (UA S. 19 f, 30, 32, 36). Sein Wille ging dahin, die Ablagerung auf der Deponie so lange wie möglich fortzusetzen und, sobald dem ein Ende bereitet sein würde, das Betriebsgelände der eigenen Firma als Ablagerungsstätte zu nutzen. Für beide "Tatvarianten" war seine Planung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart ausreichend bestimmt, um den an einen Gesamtvorsatz zu stellenden Anforderungen zu genügen. Das gilt auch für die zeitliche Konkretisierung. Diese mag zwar in einem frühen Stadium des ersten Tatabschnitts noch gefehlt haben, stellte sich aber spätestens zu dem Zeitpunkt ein, als sich aufgrund der behördlichen Interventionen abzeichnete, daß die Ablagerung auf der Deponie in W.-Ut. demnächst nicht mehr möglich sein würde. Zu diesem Zeitpunkt ließ der Angeklagte jedoch noch weiteren Kugelmühlenstaub dorthin verbringen und abladen. Demgemäß hat er seinen Gesamtvorsatz in hinlänglich konkretisierter Form auf die zweite Handlungsreihe, die Ablagerung auf dem Betriebsgelände, erstreckt, bevor noch die erste beendigt war; das reicht aus (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33).
Das Landgericht hat mithin zutreffend einen beide Handlungsreihen umfassenden Gesamtvorsatz bejaht, eine einzige Fortsetzungstat angenommen und das Verfahren mit Recht wegen Strafklageverbrauchs eingestellt.
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter