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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1991, Az.: III ZR 174/90

Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriff wegen einer sogenannten faktischen Bausperre; Verjährung beim Entschädigungsanspruch und Amtshaftungsanspruch; Unterbrechungswirkung des Widerspruchs und der verwaltungsgerichtlichen Klage in Bezug auf Verjährung bei Rücknahme der Klage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1991
Aktenzeichen
III ZR 174/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 23.08.1990 - AZ: 7 U 113/84

Prozessführer

1. Josefa B.
2. Hans B.,
3. Ludwig B.,
alle wohnhaft Wahner Straße 41, Köln 90,

Prozessgegner

Stadt K.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus. K.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 11. Juli 1991
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 1990 - 7 U 113/84 - wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 2.000.000,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung der Revision scheidet ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer sogenannten faktischen Bausperre (dazu Senatsurteile BGHZ 73, 161, 166[BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; vom 15. Dezember 1988 - III ZR 110/87 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - Bausperre 2; Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 - a.a.O. Bausperre 1) hier schon deswegen aus, weil die Beklagte die von den Klägern beabsichtigte Bebauung nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 136 I nicht (nur) tatsächlich verhindert, sondern mit Bescheid vom 19. Februar 1975 den beantragten Vorbescheid versagt hat. Bei dieser Sachlage kommt eine Haftung der Beklagten allenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 41 OBG NW a.F. und des § 839 BGB/Art. 34 GG in Betracht. Ein auf diese Bestimmungen gestützter Anspruch ist jedoch verjährt.

3

Der Entschädigungsanspruch nach § 41 OBG NW a.F. verjährt, ebenso wie der Amtshaftungsanspruch, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an (§ 43 OBG NW a.F., § 852 Abs. 1 BGB). Die Kläger hatten die erforderliche Kenntnis bereits mit dem Zugang des ablehnenden Bescheides spätestens im März 1975, so daß die Verjährungsfrist im März 1978 ablief.

4

Soweit Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 1975 die Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB unterbrochen haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 238), ist die Unterbrechungswirkung mit der Rücknahme der Klage am 12. Juli 1978 rückwirkend entfallen (§ 212 Abs. 1 BGB). Der Umstand, daß die Beklagte zuvor die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 136 I angekündigt und den Klägern für die Zeit danach die Erteilung einer Baugenehmigung in Aussicht gestellt hatte, läßt die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als treuwidrig erscheinen, zumal die Kläger die ihnen infolge der Verjährung entstandenen Nachteile durch einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätten vermeiden können und die von ihnen in der Folgezeit geplanten Bauvorhaben der Art und dem Umfang nach den Rahmen der in Aussicht gestellten Baugenehmigung überschritten.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 2.000.000,00 DM.

Krohn,
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm