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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1991, Az.: 1 StR 352/91

Vorsatz; Billigendes Inkaufnehmen; Bedingter Vorsatz; Menge des Rauschgifts; Strafschärfung; Zurechnung; Umfassende Erörterung; Bewesiaufnahme; Tätereigenschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1991
Aktenzeichen
1 StR 352/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein

Redaktioneller Leitsatz

1. Mit der Darlegung,daß der Angeklagte damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen habe, daß sich in der Tasche, die ihm von einem Unbekannten zum Transport über dieGrenze gegen das Versprechen einer Barzahlung in Höhe von 2.000 DM übergeben wurde, eine größere Menge "harter Drogen" befinden könnte, ist nur belegt, daß sich der bedingte Vorsatz des Angeklagten auch auf die Droge Heroin bezog.

2. Wird durch das Gericht jedoch die in der Tasche entdeckte und sichergestellte große Menge dem Angeklagten strafschärfend zugerechnet, so muß dabei von den Richtern auch erörtert werden, inwieweit sich der bedingte Vorsatz des Angeklagten auf diese diese Menge und Qualität des Heroins erstreckte.

3. Führt der Täter die Betäubungsmittel eigenhändig ein, so muß aufgrund des Täterbegriffs des § 25 Abs. 1 StGB nicht mehr ausgeführt werden, ob der Angeklagte den Betäubungsmittelschmuggel "als eigene Tat gewollt hat".

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; das sichergestellte Heroin wurde eingezogen. Die auf eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg; die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.

2

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Schuldumfang halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Darlegung, der Angeklagte habe damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, daß sich in der ihm von einem Unbekannten zum Transport über die österreichische/deutsche Grenze gegen das Versprechen einer Belohnung in Höhe von 2.000 DM übergebenen Tasche eine größere Menge "harter Drogen" befinden könnte, ist zwar nicht zu beanstanden. Doch ist damit nur belegt, daß sich der bedingte Vorsatz des Angeklagten auch auf die Droge Heroin bezog. Die vom deutschen Zoll im doppelten Boden der Tasche entdeckte und sichergestellte Schmuggelware stellte sich als 1.878, 9 g Heroin mit einem HHC-Anteil von 50,4 % heraus. Es fehlt jede nähere Erörterung dazu, inwiefern der bedingte Vorsatz des Angeklagten auch diese Menge und Qualität des Heroins umfaßte. Das versteht sich unter den hier gegebenen Umständen nicht etwa von selbst. Dieser dem Angeklagten zur Last gelegte Schuldumfang bedurfte umso mehr der sorgfältigen Prüfung und näheren Darlegung, als für die hohe Strafe der "hohe Wirkstoffgehalt von 50,4 %" von wesentlicher Bedeutung war. Die Verurteilung konnte daher nicht bestehen bleiben. Von dem Erörterungsmangel sind indes die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht betroffen; sie konnten bestehen bleiben.

3

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es im Hinblick auf die in § 25 Abs. 1 StGB getroffene Regelung, daß Täter ist, wer die Straftat selbst begeht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 25 Rdn. 2), keiner Erörterung der Frage, ob der Angeklagte den Betäubungsmittelschmuggel "als eigene Tat gewollt hat".