Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1991, Az.: 1 StR 353/91
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe; Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht; Annahme von Beihilfe, wenn der Angeklagte nur im Stadium der Vorbereitung tätig geworden ist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 353/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 06.02.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Mendo N. aus H., geboren am ... 1965 in K. (Jugoslawien)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts, und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Juli 1991
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. Februar 1991
- a)
im Falle I 2 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist;
- b)
hinsichtlich der im Falle I 2 verhängten Einzelstrafe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Teilnahme des Angeklagten an dem am 13. Juli 1988 von den anderweitig Verfolgten P. und M. ausgeführten schweren Raub hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2; ständ. Rechtspr.).
Nach diesen Kriterien kann die Mitwirkung des Angeklagten an dem begangenen Raubüberfall nicht als Mittäterschaft beurteilt werden.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen an der Tatausführung selbst nicht beteiligt und war weder am Tatort noch in dessen Nähe; er hatte auch den Tatplan nicht entwickelt und sofort jede persönliche Beteiligung abgelehnt. Er gab jedoch, als ihn P. und M. in ihre Pläne einweihten, den Rat, die Tat nicht in Würzburg, sondern in Frankfurt/M. durchzuführen und für die Fesselung des Tatopfers, das freilich noch nicht feststand, Klebeband zu verwenden, das er auch besorgte; schließlich handelte er in der Erwartung, einen beachtlichen Beuteanteil zu bekommen, freilich auf dem Hintergrund, daß er von P. und M., die bei ihm wohnten, Mietbeiträge beanspruchte.
Bei dieser Sachlage sprechen wesentliche Umstände gegen die Annahme von Mittäterschaft. Insbesondere war der Angeklagte nur im Stadium der Vorbereitung tätig geworden und wollte und konnte auf die Ausführung der - in Einzelheiten damals noch nicht festgelegten - Tat keinerlei Einfluß nehmen, wußte auch weder wann noch wo genau noch gegen wen die Tat ausgeführt werden sollte; auch ob die Tat überhaupt stattfinden würde, hing nicht von seinem Willen, sondern nur von den Entschlüssen der anderen Beteiligten ab. Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte mit seiner Revision selbst diese Schuldspruchänderung anstrebt.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; die im Falle II 3 verhängte Strafe wird davon nicht berührt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath