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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1991, Az.: 1 StR 340/91

Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflage in Form einer Drogentherapie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1991
Aktenzeichen
1 StR 340/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 08.01.1991

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Gerhard Maximilian M. aus Mü.,
geboren am ... 1963 in F.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Juli 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich um den Vorwegvollzug der Strafe handelt. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

Regelmäßig wird gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung dieser Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1988, 216, 217 sowie BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Namentlich bei einer längeren Strafe, wie sie hier verhängt wurde, hat das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich einesTeils der Strafe, den die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB zuläßt, erreicht werden kann (vgl. dazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400; vgl. ferner BGH, Beschl. vom 23. April 1991 - 4 StR 121/91, zur Veröffentlichung bestimmt). Zu Recht rügt die Revision, daß das angefochtene Urteil diesen Anforderungen nicht genügt.

3

Keinen Bedenken begegnen allerdings die Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene Strafkammer grundsätzlich den Vorwegvollzug von Strafe für notwendig hält: Die Therapiebereitschaft des drogenabhängigen Angeklagten - dessen Taten Beschaffungsdelikte darstellen - stehe gegenwärtig noch auf "schwachen Füßen". Ihm müsse deshalb deutlich gemacht werden, daß er sich strafbar gemacht habe und daß es mit der Bestrafung auch ernst gemeint sei. Das solle sein Problembewußtsein wecken und zu dem Wunsch führen, die eigene Lage durch intensive Mitarbeit bei einer Drogentherapie zu verbessern.

4

Die Urteilsgründe ergeben jedoch nicht, daß der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich ist, um die Motivation des Angeklagten für eine Entziehungskur zu fördern und damit das Gelingen der Therapie sicherzustellen. Vielmehr führt die Strafkammer selbst aus, es sei "durchaus zu erwarten, daß sich bereits während des Verlaufs der Strafvollstreckung der 'Leidensdruck' und damit die Therapiebereitschaft des Angeklagten so verstärkt, daß nachträglich ein Wechsel der Vollzugsart nach § 67 Abs. 3 StGB angeordnet werden kann" (UA S. 50). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, warum das Landgericht nicht - gemäß § 67 Abs. 2 StGB - angeordnet hat, daß nur ein bestimmter Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mag es sich auch um eine Entscheidung handeln, die selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen ist, so obliegt sie doch dem Tatrichter, der sie nicht der Strafvollstreckungskammer überlassen darf (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6). Darin, daß die Strafkammer lediglich auf die Möglichkeit einer nachträglichen Entscheidung verweist, liegt unter den hier gegebenen Umständen ein Rechtsfehler, auf dem die Entscheidung über die Vollzugsreihenfolge beruhen kann.

Gribbohm
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