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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1991, Az.: XII ZB 63/91

Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG durch Festsetzung des Streitwerts unterhalb der Berufungsgrenze; Berücksichtigung eines am letzten Tag einer Frist eingegangenen Antrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1991
Aktenzeichen
XII ZB 63/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 05.04.1991

Prozessführer

Erich B., L. straße ... G.,

Prozessgegner

Maria B. F. weg ... U.,

In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 12. Juni 1991 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 5. April 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Die Antragsgegnerin verlangt Zugewinnausgleich. Auf ihre dazu gestellten Anträge hat das Amtsgericht - Familiengericht - dem Antragsteller durch Teilurteil aufgegeben, (1.) die Wertermittlung seines Hausgrundstücks durch Sachverständigengutachten zu dulden, (2.) konkrete Angaben über den Verwendungszweck von ihm aufgenommener Kredite zu machen und (3.) vollständig und umfassend darüber Auskunft zu erteilen, welche unentgeltlichen Zuwendungen er seit August 1982 gemacht habe.

2

Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat darauf hingewiesen, daß erhebliche Bedenken beständen, "ob der Berufungsstreitwert von 700,00 DM erreicht wird". Er hat auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen und beide Parteien aufgefordert, binnen zwei Wochen zum Gegenstandswert Stellung zu nehmen. Die Verfügung, welche das Datum vom 18. März 1991 trägt, ist formlos übersandt worden.

3

Mit Beschluß vom 5. April 1991 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,00 DM festgesetzt (zu 1: 100,00 DM; zu 2: 200,00 DM; zu 3: 200,00 DM) und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme des § 511a ZPO nicht erreicht werde.

4

In einem am 8. April 1991 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat der Antragsteller Ausführungen dazu gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes nach seiner Beurteilung weit über 700,00 DM liege. Am 12. April 1991 hat sein Prozeßbevollmächtigter dem Berichterstatter des Berufungsgerichts telefonisch mitgeteilt, er habe die Verfügung des Senats vom 18. März erst am 26. März 1991 erhalten.

5

Mit der sofortigen Beschwerde rügt der Antragsteller, daß das Berufungsgericht ihm durch den Erlaß des Beschlusses vom 5. April 1991 das rechtliche Gehör vorenthalten habe. Er beanstandet auch das Fehlen einer hinreichenden Begründung für die Schätzung, die der Bemessung des Beschwerdewertes zugrunde liegt. Richtigerweise habe, so macht er geltend, der Wert des Beschwerdegegenstandes auf weit mehr als 700,00 DM festgesetzt werden müssen.

6

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

7

1.

Der angefochtene Beschluß beeinträchtigt das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG).

8

Nachdem das Berufungsgericht den Parteien eine Äußerungsfrist gesetzt hatte, durfte es vor deren Ablauf nicht entscheiden (vgl. BVerfG NJW 1988, 1773, 1774; Zöller/Stephan ZPO 16. Aufl. § 329 Rdn. 48). Die Frist begann erst mit dem Zugang der - nicht zugestellten - Verfügung. Als Tag des Zugangs hat der Antragsteller den 26. März 1991 genannt; ein früherer Zugang ist nicht festgestellt. Danach hat der Antragsteller die ihm aufgegebene Stellungnahme mit dem am 8. April 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage fristgerecht abgegeben. Das Berufungsgericht mag, auf einen schnelleren Postgang vertrauend, von einem früheren Zugang seiner Verfügung ausgegangen sein; darauf kommt es aber nicht an. Die Nichtberücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 8. April 1991 verletzt den Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs.

9

Der angefochtene Beschluß beruht auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei der gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 126/90 - FamRZ 1991, 317), die es nicht näher begründet hat, unter Beachtung des Inhalts des Schriftsatzes des Antragstellers vom 8. April 1991 zu einem anderen, dem Antragsteller günstigen Ergebnis gelangt wäre.

10

2.

Weil bereits der unter 1. dargelegte Grund zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, kommt es nicht darauf an, ob auch in dem Fehlen einer näheren Begründung für die Schätzung des Abwehrinteresses des Antragstellers durch das Berufungsgericht ein Verfahrensfehler zu erblicken ist (s. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 a.a.O. m.w.N.).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

Lohmann,
Portmann