Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1991, Az.: 5 StR 178/91

Strafbestimmung bei Betäubungsmittelverstößen; Abgrenzung von Handelsmenge zu Eigenbedarfsgut

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1991
Aktenzeichen
5 StR 178/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 29.11.1990

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

1. selbständiger Händler Harri H. aus H., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Haft.

2. Lagerarbeiter Wolfgang H. aus H., dort geboren am ... 1942.

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Rebitzki, Dr. Schäfer, Häger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor von ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bei der Verkündung,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten He. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 1990, auch soweit es den Angeklagten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; damit erledigt sich die Revision des Angeklagten H., die nur den Strafausspruch betrifft.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch und Kokain zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat festgestellt, daß die Angeklagten "etwa im Frühsommer 1989" begonnen haben, Haschisch zu kaufen, und daß sie bis Ende Januar 1990 4,2 kg mit einem THC-Gehalt von 8 % erworben haben. Davon nahmen sich "zunächst" der Angeklagte He. und "später" auch der Angeklagte H. "kleinere Mengen zum eigenen Verbrauch. Den verbleibenden weitaus größeren Anteil des Haschischs verkauften sie." "Vom Sommer bis Dezember 1989" erwarben die beiden Angeklagten ferner in Teilmengen insgesamt mindestens 85 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 30 %. Das Kokain verkauften sie ebenfalls, "soweit sie nicht kleinere Mengen selbst konsumierten".

2

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. Danach haben die Angeklagten mit den erworbenen Rauschgiften nur teilweise unerlaubt Handel getrieben, und sich im übrigen, soweit sie die Stoffe selbst verbraucht haben, tateinheitlich mit dem Handeltreiben nur wegen Erwerbs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.

3

Der Senat kann den Schuldspruch nicht von sich aus entsprechend umstellen, da der Schuldumfang des Handeltreibens nicht festgestellt ist, sich auch nicht mittelbar den übrigen Feststellungen entnehmen läßt. Zwar führt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten jeweils nur kleinere Mengen Haschisch selbst verbraucht. Dabei fällt aber ins Gewicht, daß der Eigenverbrauch beider Angeklagter sich etwa über ein halbes Jahr hingezogen hat und daß der Angeklagte Hensel bereits Erfahrung auf dem Gebiet des Rauschgiftkonsums hatte und Haschisch regelmäßig konsumierte. Unter diesen Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß der Anteil des Eigenverbrauchs von Haschisch nicht unbeträchtlich war. Für den Umfang des Kokainverbrauchs beider Mittäter gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt; er kann sich aber jedenfalls auch über Monate, von Sommer bis Dezember 1989, erstreckt haben.

4

Zum Schuldumfang müssen zweifeisfreie Mindestfeststellungen getroffen werden (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BGH Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82 -; Beschluß vom 16. Februar 1984 - 4 StR 97/84 -; Körner BtMG § 29 Rn. 144). Da es daran hier fehlt, muß das Urteil aufgehoben werden. Im Falle des Angeklagten Hoppe erfolgt die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 357 StPO, da er seine Revison auf den Strafausspruch beschränkt hat.

5

Für den Angeklagten H. wird darauf hingewiesen, daß im Falle dieses 49jährigen, bisher unbestraften Angeklagten, der voll geständig war und nach den bisherigen Feststellungen eine große Anzahl von Lieferanten und Abnehmern des Rauschgifts namentlich bezeichnet hat, Anlaß besteht, zu prüfen, ob bei Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG der nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29 Abs. 3 oder der des § 29 Abs. 1 BtMG Anwendung findet (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1-8).

6

Der Generalbundesanwalt hat beantragt,

die Revisionen zu verwerfen.

Laufhütte
Horstkotte
Rebitzki
Schäfer
Häger