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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1991, Az.: XII ZR 22/91

Abwehrklage gegen eine Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich; Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei der Vollstreckungsabwehrklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1991
Aktenzeichen
XII ZR 22/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.12.1990

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 190-191 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1991, 1616-1617 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Eheleute Hannelore und Jürgen H., T. straße ..., C.,

Prozessgegner

Firma Cr. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Werner Cr. und Gisela Cr., S. weg ..., D.,

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Normenkamp und Dr. Knauber
am 29. Mai 1991 beschlossen:

Gründe

1

Die Kläger wenden sich mit einer Abwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung aus einem am 17. April 1989 vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossenen Vergleich, in dem sie sich gegenüber der Sparkasse der Stadt C. zur Räumung des Grundstücks T. straße ... in C. zum 31. August 1989 verpflichtet hatten; sie vertreten gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin die Auffassung, ihre Räumungsverpflichtung sei entfallen, weil sie von nicht eingetretenen Bedingungen abhängig gewesen sei. Demgemäß bestehe der mit den früheren Eigentümern geschlossene Pachtvertrag über die auf dem Grundstück belegenen Lagerräume fort; nach einer schriftlichen Vertragsfassung vom 15. Februar 1978 (GA 17/18) ende er erst mit dem Tode des Pächters.

2

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte im Ergebnis keinen Erfolg, führte aber zur Abweisung der Klage als unbegründet. Den Wert der Beschwer der Kläger hat das Oberlandesgericht ohne nähere Begründung auf 20.000,00 DM festgesetzt.

3

Die Kläger haben am 29. Januar 1991 Revision eingelegt.

4

Sie beantragen,

den Wert der Beschwer auf über 40.000,00 DM festzusetzen.

5

Diesem Antrag war stattzugeben.

6

Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich bei der Vollstreckungsabwehrklage nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Wendet sich wie hier die Klage gegen einen Räumungsanspruch mit der Behauptung, das Pachtverhältnis bestehe fort, ist für die Wertberechnung nach § 546 Abs. 2 Satz 1 gemäß §§ 2 und 8 ZPO der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Pachtzinses entscheidend. Durch die Urkunden, die Aktenbestandteil sind, ist glaubhaft gemacht, daß der jährliche Pachtzins 3.600,00 DM beträgt und der Pächter Jürgen H. am 11. Juni 1939 geboren wurde. Stellt man auf seine (statistische) Lebenserwartung ab, rechtfertigt sich schon danach der Ansatz von wenigstens 12 Jahren Pachtzeit und damit ein Wert von mehr als 40.000,00 DM. Ein noch höherer Betrag ergäbe sich nach § 9, erste Alternative, ZPO, wenn wegen der Gewißheit des Lebensendes und der Ungewißheit nur des Zeitpunktes der zwölfeinhalbfache Jahresbetrag des Pachtzinses maßgeblich wäre.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer der Kläger durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 1990 wird auf mehr als 40.000,00 DM festgesetzt.

Lohmann
Normenkamp