Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1991, Az.: 1 StR 731/90
Einziehung eines PKW; Einfuhr von Betäubungsmitteln; Voraussetzungen; Transportfahrzeug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 731/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1991, 496 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 81, 446
Redaktioneller Leitsatz
Ein Fahrzeug, welches zur Einfuhr von Betäubungsmittel benutzt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen eingezogen werden.
Gründe
Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch hat die Entscheidung über die Einziehung keinen Bestand.
Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß der zum Wohnmobil umgebaute Lkw im Eigentum beider Angeklagten steht. Die Angeklagte S. hat (gemeinsam mit dem Mitangeklagten Th.) in dem Lkw Heroin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Wegen dieser Tat allein hätte das Landgericht das Fahrzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeug einziehen können. Das hat es jedoch nicht getan.
Das Landgericht hat in bezug auf die Angeklagte St. die Einziehung vielmehr zusätzlich darauf gestützt, sie habe es (ohne strafbare Beteiligung) leichtfertig zugelassen, daß der Angeklagte Th. in dem Lkw eine große Menge Heroin in die Bundesrepublik einführte. Die hierfür herangezogene Rechtsgrundlage - § 33 BtMG in Verb. mit § 74 a Nr. 1 StGB - trägt die Einziehung des Fahrzeugs (oder des Miteigentumsanteils der Angeklagten St.) nicht.
Die Einziehung von Gegenständen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, wenn sie einem an der Tat strafrechtlich nicht Beteiligten gehören oder zustehen.
Tatwerkzeuge oder Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder für eine Straftat gebraucht wurden, können in einem solchen Fall nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB zum Schutz gegen künftige Gefahren eingezogen werden. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Darüber hinaus läßt auch § 74 a StGB die Einziehung fremder Gegenstände zu. Grundvoraussetzung dafür ist eine gesetzliche Vorschrift, die auf § 74 a StGB verweist. Die vom Landgericht herangezogene Verweisungsnorm (§ 33 BtMG) erfaßt aber nicht die "Tatwerkzeuge", sondern betrifft die Einziehung von "Beziehungsgegenständen". Das sind beim Betäubungsmittelhandel in erster Linie die Betäubungsmittel selbst. Dem Transport von Betäubungsmitteln dienende Fahrzeuge gehören nicht zu den Beziehungsgegenständen im Sinne des § 33 BtMG; es handelt sich um Tatwerkzeuge, die nur unter den - bei der Angeklagten St. hinsichtlich der Einfuhr nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 74 StGB eingezogen werden können. Für die Anwendung des § 74 a StGB fehlt es an einer auch die Tatwerkzeuge erfassenden Verweisungsnorm.
Die Einziehung des Lkw mit dem Kraftfahrzeugbrief ist daher aufzuheben. Von der Aufhebung ist die gesamte Entscheidung über die Einziehung betroffen. Da dem Landgericht bei der Angeklagten St. der Straftatbestand der Ausfuhr als Grundlage für die Einziehung nicht genügte, konnte § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB nur die Einziehung dessen begründen, was dem Angeklagten Th. gehört oder zusteht.
Wenn das Fahrzeug im Miteigentum beider Angeklagten steht und für die Einziehung bezüglich der Angeklagten St. auch in neuer Verhandlung keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein sollte, könnte (nur) über den Miteigentumsanteil des Angeklagten Th. entschieden werden (zur Einziehung nur eines Miteigentumsanteils vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 74 Rdn. 46; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 74 Rdn. 3; die Entscheidung in BGHSt 2, 337 beruht auf der alten Fassung des Gesetzes, nach der nur körperliche Gegenstände, nicht auch Rechte eingezogen werden konnten).