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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1991, Az.: 5 StR 134/91

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1991
Aktenzeichen
5 StR 134/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 22237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 07.12.1990

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Rebitzki Dr. Schäfer Häger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ... aus Braunschweig als Verteidiger,

Justizangestellte ... als Urkundbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 1990 im Ausspruch der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe aufgehoben.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

    - Von Rechts wegen -

Tatbestand:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen, die in einem vom vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahrensteil verhängt worden waren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend gemacht wird, ist teilweise erfolgreich.

2

Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen Johann R. wegen Hehlerei vor dem Landgericht Braunschweig (Aktenzeichen: 38 KLs 202 Js 21329/89) als Zeuge uneidlich bewußt wahrheitswidrig aus, daß er gestohlene und von ihm gehehlte Telefonapparate "auf dem Puff", dort jedoch nicht an Johann R. sondern an eine andere Person verkauft habe. In Wahrheit hatte der Angeklagte die Telefonapparate nicht im Braunschweiger "Milieu", sondern an Arbeitskollegen im Volkswagen-Werk in S. verkauft.

Gründe

3

I.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor.

4

1.

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Angeklagte wegen der in der zugelassenen Anklageschrift genannten Tat verurteilt worden. Mit der Anklage wurde ihm zur Last gelegt, in der betreffenden Hauptverhandlung als Zeuge bekundet zu haben, er "habe ... die Telefone nicht an R. verkauft", während er gewußt habe, daß "R. ... Käufer der Telefone gewesen sei". Zwar hat das Landgericht die Tathandlung des Angeklagten in modifizierten Angaben des Angeklagten (Verkauf "auf dem Puff" an eine andere Person als R.) und die Unwahrheit dieser Angaben in neuen Umständen (Verkauf an Arbeitskollegen am Arbeitsplatz) gefunden. Jedoch war auch die so beschriebene Tat nach der Anklage Prozeßgegenstand. Die Tat im Sinne des § 264 StPO ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zum Prozeßgegenstand das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215, 216; 35, 60, 62). Danach sind Abweichungen von dem in der Anklage beschriebenen Tatbild, die sich durch die Untersuchung der Tat in der Hauptverhandlung ergeben, dann unbeachtlich, wenn sie das Tatbild nicht wesentlich verändern. Das ist der Fall, wenn die Richtung des Täterverhaltens dieselbe geblieben ist (BGHSt 32, 215, 219; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 9). So liegt es hier. Durchgängig wird dem Angeklagten vorgeworfen, zeugenschaftlich unwahre Angaben zu der Frage gemacht zu haben, an wen er die Telefonapparate verkauft hatte.

5

Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO ist jedenfalls nicht in der erforderlichen Form erhoben. Die Verteidigung behauptet nicht, daß ein Hinweis auf die Veränderung eines tatsächlichen Gesichtspunktes nicht erfolgt sei. Im übrigen ist ein solcher Hinweis erteilt worden.

6

2.

Anhaltspunkte dafür, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegen würde, bestehen nicht. In einem vom vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahren wegen Hehlerei verzichtete der Angeklagte nach seiner Verurteilung durch das Landgericht - wie er vorträgt - allein deshalb auf Rechtsmittel, weil "seitens der Verteidigung" (da die Staatsanwaltschaft "bei wahrheitsgemäßen Angaben der Abnehmer ... eine eventuelle Einstellung des Verfahrens ... in Aussicht" gestellt habe) "eine Erwartungshaltung dahingehend entstanden war, daß das" (vorliegende) "Verfahren wegen der uneidlichen Falschaussage der Einstellung unterliegen könnte". Diese bloße Erwartung der Verteidigung entbehrt einer verfahrensrechtlichen oder sachlich-rechtlichen Folge und löst insbesondere nicht die in BGHSt 37, 10 beschriebenen Konsequenzen staatsanwaltschaftlicher "Zusagen" aus, weil eine solche auch nach dem Revisionsvorbringen nicht gegeben worden ist.

7

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch erkennen. Jedoch können die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

8

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Strafausspruchs darauf gestützt, daß das angefochtene Urteil sich nicht dazu verhält, ob der Angeklagte in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrt worden war. Das kann auf sich beruhen; denn der Senat stützt die Teilaufhebung des Urteils auf folgenden Gesichtspunkt:

9

Der Tatrichter hat möglicherweise nicht bedacht, daß der Angeklagte durch den Verfahrensgang, nämlich durch die Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens wegen Hehlerei und falscher uneidlicher Aussage und durch die damit zusammenhängende Verlängerung des Verfahrens beschwert sein kann. Der Senat kann insbesondere nicht ausschließen, daß sich bei einheitlicher Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat eine für den Angeklagten günstigere Sanktion ergeben hätte als es bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geschehen ist.