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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1991, Az.: XII ZB 55/91

Zulässigkeit einer Beschwerde in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1991
Aktenzeichen
XII ZB 55/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 29.01.1991

Fundstelle

  • FuR 1991, 238 (red. Leitsatz mit Anm.)

In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 15. Mai 1991
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 29. Januar 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und der Antragstellerin die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 3.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (§ 1361b BGB, § 18a HausratsVO). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht binnen eines Monats nach ihrer Einlegung begründet worden ist. Dagegen hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Februar 1991 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht "im gesamten Umfang Widerspruch" eingelegt. Dieses hat den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt.

2

II.

Die Eingabe vom 4. Februar 1991 ist als weitere Beschwerde gemäß § 62le Abs. 2 ZPO aufzufassen. Sie ist unzulässig. Das Rechtsmittel findet gemäß § 621e Abs. 2 Satz 1 ZPO in den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Ehewohnung und Hausrat) nicht statt. In diesen Sachen ist die weitere Beschwerde auch nicht nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO gegeben, wenn das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH Beschluß vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 - NJW 1980, 402/403).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 HausratsVO. Zwar erklärt § 18a HausratsVO nur die "vorstehenden Verfahrensvorschriften" für sinngemäß anwendbar. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht jedoch Einigkeit darüber, daß auch die Kostenvorschriften des 5. Abschnitts (§§ 20 ff. HausratsVO) entsprechend anzuwenden sind (BayObLG NJW 1972, 949, 950 a.E.; KG FamRZ 1987, 850, 851; OLG Koblenz FamRZ 1987, 852; Johannsen/Henrich/Voelskow Eherecht Anhang BGB§ 1361b HausratsVO§ 18a Rdn. 2; MünchKomm/Müller-Gindullis BGB 2. Aufl. 6. DVO EheG § 18a Rdn. 4). Es entspricht billigem Ermessen, daß der Antragsgegner die durch das von ihm eingelegte, unzulässige Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten trägt (§ 20 Satz 1 HausratsVO) und der Antragstellerin, die der weiteren Beschwerde entgegengetreten ist, ihre außergerichtlichen Kosten erstattet (Satz 2 der Vorschrift).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 3.000,00 DM.

Der Geschäftswert ist entsprechend § 21 Abs. 2 HausratsVO festgesetzt worden.