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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1991, Az.: 3 StR 467/90

Gesonderte Gewährung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; Erforderlichkeit der Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Erfordernis der Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1991
Aktenzeichen
3 StR 467/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin Rosa G...

Prozessführer

Michaela Maria R... aus W..., dort geboren am ...

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Mai 1991
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Auf die Rechtslage ist der Vertreter der Nebenklägerin durch Schreiben des Vorsitzenden vom 3. April 1991 hingewiesen worden.