Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1991, Az.: VI ZR 259/90
Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Schadensersatzanspruch; Materiell-rechtliche Verpflichtung zur Herausgabe; Possesorischer Herausgabeanspruch; Vorenthaltung von Nutzung; Gläubigerrecht zum Besitz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 259/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 114, 305 - 314
- BB 1991, 1517-1519 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1991, 734 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2420-2422 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 931-933 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1353-1356 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 183
- ZIP 1991, 1062-1066 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A90 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 288 StGB wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Herausgabeanspruchs kann unter Schutzzweckgesichtspunkten nur bestehen, wenn der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Herausgabe des veräußerten bzw. beiseite geschafften Gegenstands materiell-rechtlich verpflichtet war.
2. Ein possessorischer Herausgabeanspruch kann nur dann Grundlage für Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 288 StGB oder §§ 858, 861 BGB wegen Vorenthaltung von Nutzungen des herausverlangten Gegenstands sein, wenn dem Gläubiger des Anspruchs ein Recht zum Besitz zustand.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein Kreditinstitut, Schadensersatzansprüche wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung aus einem Herausgabetitel geltend.
Die Klägerin war mit der Beschallung eines im August 1984 durchgeführten Musikfestivals betraut. Zu diesem Zweck ließ sie durch die Firma I.F. eine sog. PA-Anlage zum Veranstaltungsort verbringen. Nach Beendigung des Festivals gab die Firma I.F. die PA-Anlage abredewidrig nicht der Klägerin zurück, sondern transportierte sie an ihren Geschäftssitz in D.
Bereits zuvor hatte die Firma I.F., die sich ebenso wie die Klägerin des Eigentums an der PA-Anlage berühmt, mit der Beklagten zur Absicherung von Krediten einen Sicherungsübereignungsvertrag über die PA-Anlage geschlossen.
Mit Fernschreiben vom 6. Februar 1985 wies die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte darauf hin, daß sie Eigentümerin der PA-Anlage sei und daß ihr die Firma I.F. den Besitz an dieser Anlage durch verbotene Eigenmacht entzogen habe. Nachdem die Klägerin auf ihre am 24. Dezember 1984 rechtshängig gemachte Klage gegen die Firma I.F. ein auf Herausgabe der PA-Anlage gerichtetes Teilurteil des Landgerichts
D. vom 25. Juli 1985 erwirkt hatte, teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 1985 mit, daß sie die PA-Anlage zwischenzeitlich aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrages mit der Firma I.F. in ihren unmittelbaren Besitz genommen habe. Hierauf erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte beim Landgericht D. eine einstweilige Verfügung vom 23. August 1985, in der die Herausgabe der PA-Anlage an einen Sequester angeordnet wurde.
Nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung hat die Beklagte, handelnd durch den Leiter ihrer Rechtsabteilung, den Zeugen P., der Firma I.F. das Eigentum an der PA-Anlage zurückübertragen, so daß es der Klägerin nicht mehr möglich war, aus der einstweiligen Verfügung vom 23. August 1985 gegen die Beklagte zu vollstrecken.
Die Klägerin, die die Anlage aufgrund einer Vollstreckung bei der Firma I.F. am 14. Juli 1986 zurückerhalten hat, hält die Beklagte wegen einer Vollstreckungsvereitelung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 288 StGB für verpflichtet, ihr Vollstreckungskosten, Mehraufwendungen und entgangenen Gewinn f die Zeit der Vorenthaltung zu ersetzen. Sie führt hierzu aus:
Sie sei Eigentümerin der PA-Anlage; einem Eigentumserw der Beklagten stehe das Abhandenkommen der PA-Anlage entgegen. Mangels Rückzahlung des Kredits sei die Beklagte auch nicht nach dem Sicherungsübereignungsvertrag verpflichtet oder berechtigt gewesen, der Firma I.F. am 29. August 1985 die PA-Anlage zurückzugeben.
Die Beklagte behauptet, die Firma I.F. sei Eigentümerin der PA-Anlage gewesen. Sie ist der Auffassung, die Firma I.F. habe ihr wirksam das Sicherungseigentum übertragen; nach Rückführung des der Firma I.F. gewährten Darlehens habe sie die PA-Anlage trotz der von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung der Firma I.F. zurückgeben dürfen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Der Beklagten habe aus der einstweiligen Verfügung i.S.v. § 288 StGB die Zwangsvollstreckung gedroht. Durch die in Kenntnis dieser einstweiligen Verfügung erfolgte Besitzübergabe an die Firma I.F. habe der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, der Zeuge P., die PA-Anlage der Zwangsvollstreckung entzogen. Unerheblich sei, daß der räumliche Standort der PA-Anlage, die sich stets in den Räumen der Firma I.F. befunden habe, nicht verändert worden sei.
Der Firma I.F. habe kein Anspruch auf Herausgabe der PA-Anlage zugestanden, da nicht sämtliche gegen sie gerichteten Ansprüche der Beklagten befriedigt gewesen seien. Der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten habe vorsätzlich gehandelt.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Rechtlich einwandfrei sind die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht.
a) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß § 288 StGB ein Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (Senatsurteil vom 27. November 1990 - VI ZR 39/90 - ZIP 1991, 230, 231 m.w.N.), dessen Verletzung durch den Zeugen P. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden entstehen lassen kann, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden. Als Leiter der Rechtsabteilung der Beklagte konnte P. jedenfalls nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB Täter einer Vollstreckungsvereitelung sein.
b) Im Ergebnis hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagten im Sinne von § 288 StGB die Zwangsvollstreckung gedroht hat.
Allerdings genügt hierfür nicht schon der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Klägerin mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts D. vom 23. August 1985 über einen vorläufig vollstreckbaren Titel verfügte, weil die Vollstreckung zur Sicherung der Zwangsvollstreckung keine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288 StGB ist (Senatsurteil vom 27. November 1990 - VI ZR 39/90 aaO; RGSt 26, 9, 10). Das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ließ jedoch unter den vorliegenden Umständen erkennen, daß die Klägerin mit der Verfolgung ihres Herausgabeanspruchs ernst machte und bereit war, baldmöglichst eine Hauptsacheklage zu erheben. Dies genügte, um den Schutz der Strafvorschrift auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1990 - VI ZR 39/90 - aaO - m.w.N.).
Da § 288 StGB nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht die ungestörte Durchführung des Vollstreckungsverfahrens, sondern das materielle Befriedigungsrecht des Gläubigers schützt (RGSt 13, 292, 293; RG JW 1937, 1336; Berghaus, Der strafrechtliche Schutz der Zwangsvollstreckung, 1967, S. 98; Bruns, Gläubigerschutz gegen Zwangsvereitelung, ZStW 53, 457, 468, 481 ff; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 288 Anm. 2; Eser in Schänke/Schröder, StGB, 23. Aufl., § 288 Rdn. 7; Samson in SK-StGB, § 288 Rdn. 7; Schäfer in LK-StGB, 10. Aufl., § 288 Rdn. 6), kann allerdings ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 288 StGB unter Schutzzweckgesichtspunkte hier nur bestehen, wenn die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Anlage auch materiell-rechtlich verpflichtet war.
Vergebens wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einen der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden possessorischen Herausgabeanspruch bejaht hat. Wie der Senat auch ohne entsprechende Rüge der Revisionserwiderung von Amts wegen zu beachten hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89 - zur Veröffentlichung bestimmt (S. 9 des Urteilsumdrucks) - m.w.Nachw.), muß sich die Beklagte insoweit schon die rechtskräftige Bejahung ein possessorischen Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen die Firma I.F. durch das Teilurteil des Landgerichts D. vom 25. Juli 1985 - 16 O 265/84 - (nach Zurückweisung der Berufung durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 1986 - 5 U 279/85 - formell rechtskräftig seit dem 24. Februar 1987) entgegenhalten lassen, dessen Rechtskraft auch gegen die Beklagte nach § 325 ZPO materiell wirkt Diese hat nämlich unstreitig erst nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage in jenem Verfahren am 24. Dezember 1984 von der Firma I.F. den unmittelbaren Eigenbesitz an der Anlage übertragen erhalten, was hinsichtlich des possessorischen Herausgabeanspruchs als Rechtsnachfolge bezüglich der streitbefangenen PA-Anlage anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - V ZR 115/80 - NJW 1981, 1517 m.w.N.).
Dieser Rechtskrafterstreckung steht auch nicht die Gutglaubensvorschrift des § 325 Abs. 2 ZPO entgegen.
Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien hat nämlich der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten als maßgebender Wissensvertreter (vgl. § 166 Abs. 1 BGB) bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes jedenfalls die Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs gekannt. Bereits dies genügt aber für eine Bösgläubigkeit der Beklagten i.S.v. § 325 Abs. 2 ZPO (vgl. RGZ 79, 165, 167 f; v. Olshausen, JZ 1988, 584, 585 ff; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 325 Rdn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 16. Aufl.., § 325 Rdn. 45).
c) Durch die Rückgabe der PA-Anlage an die Firma I.F. kann der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten auch Bestandteile deren Vermögens im Sinne des § 288 StGB veräußert haben.
Unter "Veräußerung" ist grundsätzlich jene Verfügung über einen Vermögensbestandteil zu verstehen, der aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden wird (vgl. Eser, aaO, Rdnr. 15).
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich der unmittelbare Eigenbesitz an der PA-Anlage unter den vor. liegenden Gegebenheiten als Vermögen der Beklagten i.S. von § 288 StGB darstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der zu vollstreckende Anspruch wie hier darauf abzielt, dem Gläubiger den Besitz an dem betreffenden Gegenstand zu verschaffen (so BGH, Urteil vom 3. November 1961 4 StR 387/61 - BGHSt 16, 330, 332 f. für den petitorische Herausgabeanspruch).
2. Den weitergehenden Ausführungen des Berufungsgericht vermag der Senat jedoch nicht beizutreten.
a) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ist bisher nicht zuverlässig auszuschließen, daß die Rückgabe (und Rückübereignung) der PA-Anlage zumindest teilweise durch einen Herausgabe- (und Übereignungs-) Anspruch der Firma I.F. gegen die Beklagte gedeckt war und es deshalb insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 288 StGB gefehlt hat. Dem steht die zuvor behandelte Bindung der Beklagten an die Entscheidung im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Firma I.F. nicht entgegen, da diese die Rechtsstellung der Beklagten gegenüber der Firma I.F. nicht betrifft.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, bleibt für ein "Veräußern" i.S. von § 288 StGB kein Raum, soweit der Firma I.F. gegen die Beklagte am 29. August 1985 ein fälliger Anspruch auf Herausgabe der PA-Anlage (sog. "kongruente Deckung") zustand (vgl. RGSt 71, 227, 231; BayObLGSt 1952, 224, 225; Eser, aaO, § 288 Rdn. 16; Schäfer, aaO, § 288 Rdn. 24 m.w.N.).
Da § 288 StGB, wie bereits ausgeführt, das sachliche Befriedigungsrecht des Gläubigers und nicht die formell bestehende prozessuale Vollstreckbarkeit schützt (vgl. oben Abschn. II 1b), entfällt eine "kongruente Deckung" in diese Sinn nicht schon durch die Titulierung des Herausgabeanspruchs der Klägerin. Vor allem war die Beklagte nicht durch § 288 StGB gehalten, den titulierten Anspruch der Klägerin vorrangig vor einem etwa bestehenden, wenn auch noch nicht titulierten Herausgabeanspruch der Firma I.F. gegen sie zu erfüllen.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung davon, daß der Firma I.F. am 29. August 1985 kein fälliger Anspruch auf Rückgabe der PA-Anlage zustand, verfahrensfehlerhaft gewonnen hat.
Das Berufungsgericht hat die der Sicherungsübereignung zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unzureichend gewürdigt. Es hat insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt, daß seine Auslegung der Freigabeklausel in Ziffer 8 der Beklagten eine unangemessene Übersicherung eröffnet hätte mit der Folge, daß die Sicherungsübereignung unter derartigen Bedingungen sittenwidrig und damit nichtig gewesen wäre (BGHZ 94, 105, 111 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]; 98, 303, 313 f [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]).
Abgesehen davon, daß die Beklagte gemäß Ziffer 8 Abs. möglicherweise schon bei teilweiser Abtragung der Verbindlichkeiten der Firma I.F. zur Vermeidung einer unangemessen Übersicherung gehalten war, in angemessenem Umfange einen Teil des Sicherungsguts der Firma I.F. zurückzugeben und zurückzuübereignen (vgl. BGHZ 94, 105, 114 f [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]ür verlängerten Eigentumsvorbehalt; BGHZ 98, 303, 316 f [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85] für erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt; BGHZ 109, 240, 245 ff [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88] für Globalzession; und BGH, Urteil vom 26. April 1990 VII ZR 39/89 -, ZIP 1990, 852), macht die Revision mit Erfolg geltend, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann unproblematisch sind, wenn die Beklagte zur Rückgabe der PA-Anlage bereits verpflichtet war, sobald das durch ihre Übereignung gesicherte Darlehen (und nicht sämtliche Ansprüche der Beklagten) getilgt war.
Das Berufungsgericht hätte deshalb dem diesbezüglichen Beweiserbieten der Beklagten nachgehen müssen.
b) Vor allem kann der vom Berufungsgericht bislang allein festgestellte possessorische Herausgabeanspruch nur dann Grundlage für Schadenersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 288 StGB wegen Vorenthaltung der Nutzungen der PA-Anlage durch die Beklagte sein, wenn der Klägerin - was bislang offen ist - ein Recht zum Besitzzustand.
Ein auf eine Vollstreckungsvereitelung gestützter Schadensersatzanspruch darf sich nämlich nach dem Schutzzweck von § 288 StGB nicht mit den in § 823 Abs. 1 BGB und in §§ 1007 Abs. 3 Satz 2, 987 ff BGB getroffenen gesetzgeberischen Wertentscheidungen in Widerspruch setzen.
aa) Deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Vorenthaltung der Nutzungen der Anlage müßten aber bereits daran scheitern, daß mangels bisheriger Feststellungen zu der umstrittenen Frage, ob die Klägerin oder die Firma I.F. in dem hier betroffenen Zeitraum Eigentümerin der PA-Anlage gewesen ist, von einem Recht der Klägerin zum Besitz der PA-Anlage revisionsrechtlich nicht ausgegangen werden kann. Die Bindung der Beklagten an die Rechtskraft des von der Klägerin gegen die Firma I.F. erstrittenen Herausgabeurteils steht dem nicht entgegen, weil dieses der Klägerin ausdrücklich nur einen aus §§ 858, 861 BGB hergeleiteten possessorischen Herausgabeanspruch zuerkannt und zu dem Recht der Klägerin zum Besitz keine Aussagen gemacht hat. War die Firma I.F. Eigentümerin der PA-Anlage und die Klägerin dieser gegenüber nicht zum Besitz berechtigt, so könnte die Klägerin von ihr nicht Ersatz des Nutzungsschadens verlangen, weil dem die Regelung der §§ 989, 993 BGB entgegenstünde, die das Nutzungsinteresse dem nichtberechtigten Besitzer jedenfalls nicht für den Zeitraum zuweist, in dem der zum Besitz berechtigte Eigentümer die Sache - wenn auch aufgrund verbotener Eigenmacht in unmittelbarem Eigenbesitz hatte. Dieser Zuweisungsregelung hat auch die deliktische Lastenzuweisung Rechnung zu tragen (BGHZ 73, 355, 362; 79, 232, 236 ff [BGH 21.01.1981 - VIII ZR 41/80]; vom erkennenden Senat bisher offen gelassen in den Urteilen vom 9. März 1976 - VI ZR 137/74 - WM 1976, 583, 584 und vom 18. November 1980 - VI ZR 217/78 - NJW 1981, 750, 751).
Aus denselben Gründen konnte die Klägerin in diesem Falle Ersatzansprüche wegen ihres Gebrauchsschadens auch nicht gegen die Beklagte geltend machen, die ihr Sicherungseigentum und ihr Recht zum Besitz aus der Rechtsstellung de Firma I.F. ableitet. Der possessorische Herausgabeanspruch der Klägerin vermittelt ihr auch gegenüber der Beklagten, die dieser Anspruch als Rechtsnachfolgerin der Firma I.F. trifft, bezüglich ihres Nutzungsinteresses keine stärkere Rechtsstellung.
bb) In gleicher Weise wären der Klägerin gegenüber der Firma I.F. - und damit auch gegenüber der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin - Schadensersatzansprüche aus §§ 1007 Abs. 3 Satz 2, 989 BGB (i.V.m. § 325 ZPO) zu versagen, wenn die Firma I.F. besitzberechtigte Eigentümerin der PA-Anlage gewesen wäre.
Zwar formt § 1007 Abs. 3 Satz 3 BGB die Regelungen übe das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dergestalt um, daß bei der Vindikationslage der ursprüngliche Besitzer anstelle des Eigentümers tritt. Einem Schadensersatzanspruch aus §§ 1007 Abs. 3 Satz 2, 989 BGB (i.V.m. § 325 ZPO) steht jedoch entgegen, daß ihm gegenüber - wie die Verweisung auf § 986 BGB zeigt - petitorische Einwendungen erheblich sind (Mühl, in Soergel, BGB, 12. Aufl. , § 1007 Rdn. 5; Pikart, in RGRK, 12. Aufl., § 1007 Rdn. 28 und 32) und revisionsrechtlich von einem Besitzrecht der Firma I.F. auszugehen ist.
c) Schließlich hat das Berufungsgericht ein vorsätzliches Verhalten des Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten bislang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt nämlich ein gemäß § 16 StGB den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor, wenn der Täter annimmt, die von ihm vorgenommene Handlung sei im Verhältnis zum Begünstigten geschuldet (vgl. Eser, aaO, § 288 Rdn. 18; Geppert, Jura 1987, 427, 431; Schäfer, aaO § 288 Rdn. 34; a.A. Dreher/Tröndle, aaO, § 288 Rdn. 11; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. , S. 365).
Dies folgt daraus, daß - wie in Abschn. II 2 a) ausgeführt - ein "Veräußern" i.S. von § 288 StGB nicht vorliegt wenn der Leistungsempfänger einen auf die vorgenommene Handlung gerichteten fälligen Anspruch hatte.
3. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit andere Begründung aufrecht erhalten.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche könnte sich zwar auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 858, 861 BGB herleiten lassen, da § 858 BGB auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 73, 355, 362; 79, 232, 237 [BGH 21.01.1981 - VIII ZR 41/80]; Senatsurteil vom 9. März 1976, aaO). Aber auch insoweit reichen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen für die Bestätigung des vom Landgericht erlassenen Grundurteils nicht aus.
a) Soweit die Klägerin Nutzungsschaden für die Zeit de Vorenthaltung der Anlage beansprucht, steht auch dem auf diese Anspruchsgrundlage gestützten Anspruch entgegen, daß nicht besteht, wenn die Klägerin nichtberechtigter Besitzer die Firma I.F. aber zum Besitz berechtigter Eigentümer gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn die Firma I.F. der Klägerin den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen hätte (BGHZ 79, 232, 238) [BGH 21.01.1981 - VIII ZR 41/80].
b) Ein Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten könnte der Klägerin gegen die Beklagte hiernach allerdings grundsätzlich zustehen. Die Beklagte könnte der Klägerin insoweit nicht entgegenhalten, ihr früherer Besitz sei der Firma I.F. gegenüber fehlerhaft gewesen (§ 861 Abs. 2 BGB), da einem solchen Einwand das rechtskräftige Urteil entgegen steht, wonach der Klägerin ein Herausgabeanspruch gemäß § 861 BGB hinsichtlich der PA-Anlage gegen die Firma I.F. zustand Dieser Anspruch verlangt auch keine vorsätzliche Schutzgesetzverletzung, da § 858 BGB - im Gegensatz zu § 288 StGB - keine Schuldform seiner Verwirklichung nennt.
Zweifelhaft ist jedoch, ob und ggfls. inwieweit für die Klage auf Ersatz der Vollstreckungskosten ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es ist vom Berufungsgericht nämlich bisher nicht geklärt, ob die Klägerin insoweit nicht bereits einen Vollstreckungstitel besitzt, etwa aus dem Verfahren auf Erlangung einer einstweiligen Verfügung.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil insgesamt aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen noch getroffen werden können.
Für die neue Verhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß die Beweislast dafür, daß die Firma I.F. berechtigte Besitzerin der PA-Anlage war, die diese nutzen durfte, die Beklagte trifft.