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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1991, Az.: 1 StR 181/91

Durch das Gericht abverlangter oder nach Verweigerung der vorherigen Beratung mit dem Verteidiger abgegebener Rechtsmittelverzicht; Entgegennahme eines Rechtsmittelverzichts nach erfolgter Rücksprache mit dem Verteidiger; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1991
Aktenzeichen
1 StR 181/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 04.07.1990

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Safak E., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1952 in P. (Türkei),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Mai 1991
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 1990 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr sowie wegen eines weiteren Falles unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt; das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 4. Juli 1990 wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2

Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärten die Angeklagten und ihre Verteidiger nach Verkündung des Urteils sowie des Beschlusses über die Haftfortdauer jeweils für sich, daß sie auf Rechtsmittelbelehrung verzichteten. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte E., der Verteidiger des Angeklagten E., der Angeklagte I. und der Verteidiger des Angeklagten I. erklärten daraufhin jeweils für sich, daß sie auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichteten, und diese Erklärungen sind vorgelesen und genehmigt worden (Bl. 1300 d. A.).

3

Der Angeklagte macht demgegenüber geltend, sein Verzicht sei "aus Unwissenheit und mangels Wissen einer solchen Bedeutung" erfolgt. Eine von ihm gewünschte Unterbrechung der Verhandlung habe sein Verteidiger abgelehnt; trotz Anwesenheit eines Dolmetschers sei ihm auch das Ausmaß einer Verzichtserklärung nicht erklärt worden. Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, hier die Wirksamkeit des abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Frage zu stellen.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengestellt in BGH, Beschl. vom 24. März 1983 - 1 StR 166/83 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18) kann ein Rechtsmittelverzicht unwirksam sein, wenn entweder dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts eine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht somit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne daß diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).

5

Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht vom Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht abverlangt oder ihm die vorherige Beratung mit seinem Verteidiger verweigert hätte. Ob es in Anbetracht der Höhe der verhängten Strafe grundsätzlich geboten gewesen wäre, den Rechtsmittelverzicht nur nach erfolgter Rücksprache mit dem Verteidiger entgegenzunehmen, bedarf hier wegen der Besonderheiten des Falles keiner Entscheidung. Wie im Urteil näher dargelegt wird, hat das Landgericht den Angeklagten am letzten Verhandlungstag ca. zweieinhalb Stunden Zeit gegeben, das bisherige Ergebnis der Hauptverhandlung zusammen und mit ihrem jeweiligen Verteidiger sowie einem Dolmetscher - den der Angeklagte E. allerdings hinausgeschickt hat - zu erörtern und sich über den weiteren Fortgang des Verfahrens Gedanken zu machen. Auf Grund dieser Besprechung hat sich der Angeklagte E. zu einem Geständnis durchgerungen, das das Landgericht - wie vom Angeklagten erwartet - strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 21). Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte auch ohne nochmalige Besprechung mit seinem Verteidiger, der Bedeutung des von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts bewußt war.

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