Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1991, Az.: XI ZR 223/90
Feststellungsklage ; Bank; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Zinsberechnungsklausel ; Inhaltskontrolle; Darlehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1991
- Aktenzeichen
- XI ZR 223/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 608 BGB
Fundstellen
- BB 1991, 1144-1145 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1512-1513 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1889 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1071 (amtl. Leitsatz)
- WM 1991, 1115-1116 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 183
- ZIP 1991, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Lassen Bank-AGB die kundenbelastende Wirkung einer Zinsberechnungsklausel nicht hinreichend klar erkennen (vgl. BGHZ 106, 42 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]; 112, 115), so ist die Klausel auch dann unwirksam, wenn im Darlehensantrag Jahresleistung und Gesamtlaufzeit des Darlehens angegeben werden.
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 1990 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt, die zur Refinanzierung von Wohnungsbau-Hypothekendarlehen Pfandbriefe im Sinne des ÖPG (BGBl. 1963 I, 312) ausgibt. Sie gewährte den Klägern 1985 für den Erwerb eines Zweifamilienhauses zwei Tilgungsdarlehen über insgesamt 280.000 DM. Die Darlehenszusage vom 12. Juni 1985, mit deren Inhalt die Kläger sich am 10. Juli 1985 durch ihre Unterschrift einverstanden erklärten, enthält außer dem Darlehensnennbetrag folgende Angaben: Auszahlungskurs 91,75%, erste Festzinsperiode bis 30.06.95, Laufzeit 32 Jahre, Zinsen 6,75% p.a., Tilgung 1% p.a., Jahresleistung insgesamt 21.700 DM. Daneben sollten vereinbarungsgemäß die Finanzierungsbedingungen der Beklagten - Fassung Juli 1982 - gelten. Darin heißt es u.a.:
"4.2 Die Zinsen werden nach dem Kapitalstand zu Beginn des Tilgungsjahres errechnet.
5.2 Die Darlehen werden mit dem vereinbarten Tilgungssatz zuzüglich der durch die fortschreitende Minderung des Kapitals ersparten Zinsen getilgt. Die Jahresleistung an Zins und Tilgung ist somit gleichbleibend.
5.3 Die angegebenen Laufzeiten gelten ab Tilgungsbeginn. Bei ihrer Berechnung sind die Bedingungen, insbesondere Zins und Tilgung, der ersten Festzinsperiode zugrunde gelegt worden. Durch die Zinsanpassung werden sich die Laufzeiten in der Regel verändern.
8.1 Zinsen, laufende Tilgungs- und Nebenleistungen sind in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15. des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres zu zahlen."
Die Kläger begehren die Feststellung, daß für die Berechnung der Zinsen aus dem Kreditvertrag der jeweilige Tilgungsstand maßgeblich ist, wie er sich bei sofortiger Verrechnung der in den vierteljährlichen Teilbeträgen enthaltenen vertragsgerechten Tilgungsleistungen ergibt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger hat Erfolg. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mußte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit das der Klage stattgebende Feststellungsurteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.
1. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO haben beide Vorinstanzen - trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89 = ZIP 1990, 980, zur Veröffentlichung in BGHZ 112, 115 bestimmt) - bejaht, weil zu erwarten sei, daß auch durch die begehrte Feststellung alle Streitpunkte zwischen den Parteien sachgerecht und endgültig geklärt werden. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden; zum gleichen Ergebnis ist bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHZ 106, 42 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] gekommen.
2. Die Klage ist begründet, weil die AGB-Regelung, auf die sich die Beklagte bei ihrer bisherigen Art der Zinsberechnung stützt, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhält.
a) Beide Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß die Finanzierungsbedingungen der Beklagten, soweit sie in Nr. 4.2 eine Zinsberechnung nach dem Kapitalstand zu Beginn des Tilgungsjahres vorsehen, obwohl nach Nr. 8.1 vom Darlehensnehmer vierteljährliche Tilgungsleistungen zu erbringen sind, die zinserhöhende Wirkung dieser Regelung für den Durchschnittskunden nicht hinreichend deutlich werden lassen. Die Beklagte selbst verkennt nicht, daß Aufbau und Wortlaut ihrer Formularbedingungen den Anforderungen nicht genügen, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 42, 49 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]; 106, 259, 264; Senatsurteil vom 10. Juli 1990 aaO) an die Transparenz einer preiserhöhenden Nebenabrede zu stellen sind.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden liege trotzdem nicht vor, weil die Intransparenz der AGB-Klausel dadurch "geheilt" worden sei, daß die Kläger aus den - im Konditionentableau der Darlehenszusage enthaltenen - Angaben über Jahresleistung und Laufzeit ihre Gesamtbelastung hätten erkennen und damit Preisvergleiche mit den Konditionen anderer Banken anstellen können. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Zwar ist seit dem Grundsatzurteil BGHZ 106, 45, 51 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] anerkannt, daß eine Bank die Möglichkeit hat, durch zusätzliche Angabe des Effektivzinses die von ihr beabsichtigten Konsequenzen einer Zinsberechnungsklausel für den Durchschnittskunden erkennbar zu machen. Der III. Zivilsenat hat in dem genannten Urteil ferner nicht ausgeschlossen, daß ein Tilgungsplan ausreichen kann, um die zinserhöhende Wirkung deutlich werden zu lassen.
Hier hat die Beklagte weder den effektiven Jahreszins angegeben noch den Klägern einen genauen Tilgungsplan vorgelegt. Die in der Darlehenszusage enthaltene Angabe "Laufzeit 32 Jahre" reicht nicht aus, um die gleiche Wirkung zu erzielen. Der Effektivzins macht dem Kunden auf den ersten Blick deutlich, ob sich der Nominalzins aufgrund der übrigen Darlehensbedingungen erhöht. Aufgrund eines hinreichend detaillierten Tilgungsplans läßt sich bereits bei oberflächlicher Prüfung erkennen, daß sich die Zinshöhe jeweils innerhalb eines Jahres trotz der vierteljährlich zu leistenden Tilgungsraten nicht verändert. Der bloßen Angabe der Gesamtlaufzeit kommt keine vergleichbare Bedeutung zu, insbesondere nicht bei einem Darlehen, dessen Zinskonditionen nicht für die gesamte Zeit festgeschrieben werden; jede Konditionsänderung führt nämlich - darauf wird in Nr. 5.3 der Finanzierungsbedingungen ausdrücklich hingewiesen - regelmäßig zu einer Änderung der angegebenen Laufzeit. Deswegen kann vom Kunden schwerlich erwartet werden, daß er überhaupt auf den Gedanken kommt, die Laufzeitangabe könne ihm das Erkennen zinserhöhender AGB-Klauseln erleichtern und damit einen Preisvergleich ermöglichen.
Hinzu kommt hier folgendes: Selbst wenn man von unveränderten Zinsbedingungen ausgeht, enthält die Laufzeitangabe "32 Jahre" keine genaue Bestimmung des Zeitpunkts der vollständigen Tilgung, sondern ist nur so zu verstehen, daß im 32. Tilgungsjahr die letzte Zahlung erfolgen wird. Die Gesamtbelastung der Darlehensnehmer läßt sich - entgegen der Behauptung der Beklagten - mit der für einen Preisvergleich erforderlichen Genauigkeit nicht dadurch berechnen, daß man die vereinbarte Jahresleistung von 21.700 DM mit 32 multipliziert. Bei Aufstellung eines genauen Tilgungsplanes ergibt sich vielmehr, daß die Kläger - bei gleichbleibenden Darlehenskonditionen - nur 31 Jahre lang die volle Jahresleistung zu erbringen hätten; im 32. Tilgungsjahr dagegen wäre das Restkapital nebst Zinsen schon mit der zweiten - der Höhe nach bereits erheblich verminderten - Quartalsrate getilgt; die dritte und vierte Quartalsrate des 32. Tilgungsjahres entfallen bereits vollständig. Danach ist die vorliegende Laufzeitangabe schon aufgrund ihrer Ungenauigkeit nicht geeignet, die Erhöhung der Zinsbelastung, die sich aus der streitigen AGB-Klausel ergibt, dem Kunden hinreichend deutlich zu machen. Eine der Angabe des anfänglichen Effektivzinses vergleichbare Wirkung ist der Laufzeitangabe nicht beizumessen.
Die Klausel ist deshalb unwirksam, die Beklagte verpflichtet, bei der Zinsberechnung jeweils von dem Tilgungsstand auszugehen, der sich bei sofortiger Verrechnung der vierteljährlichen Tilgungsleistungen ergibt.
Schimansky
Dr. Halstenberg
Dr. Siol
Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder