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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1991, Az.: IV ZR 255/90

Leistungsfreiheit; Feuerversicherung; Grobfahrlässige Schadensherbeiführung; Miteigentümer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1991
Aktenzeichen
IV ZR 255/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 14678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 01.08.1990

Fundstelle

  • NJW-RR 1991, 1372-1373 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung durch einen Miteigentümer eines Hausgrundstücks erstreckt sich auch auf den anderen Miteigentümer.

Der Zivilsenat IV des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer
am 30. April 1991
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 1990 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund der §§ 61, 62 VVG sei auch gegenüber der Klägerin gegeben, weil es sich um einen einheitlichen Versicherungsvertrag handele, der sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos beziehe, trifft zu (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1060, 1061 unter II; OLG Hamm, VersR 1988, 508, 509 [OLG Hamm 28.01.1987 - 20 U 238/86] unter 3; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 66, § 61 Anm. 63, 67; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl., H II Rdn. 27, H IV Rdn. 75, O II Rdn. 9; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 6 Anm. 6; Stiefel/Hofmann, AKB, 14. Aufl., § 2 AKB Rdn. 49). Die Gegenmeinung (vgl. RGZ 157, 314, 320 und die bei Bruck/Möller aaO, § 61 Anm. 63 Genannten) ist vereinzelt geblieben. Sie überträgt unzutreffend Überlegungen aus der Haftpflichtversicherung, bei der das Einzelinteresse versichert ist, auf die Sachversicherung, deren Gegenstand das einheitliche, gleichgerichtete Interesse am Erhalt der versicherten Sache ist (vgl. Martin, aaO, O II Rdn. 9).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 117.816,71 DM.