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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1991, Az.: V ZR 213/89

Zulässigkeit; Teilurteil; Schadensersatzanspruch; Nichterfüllung; Entgangener Gewinn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1991
Aktenzeichen
V ZR 213/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 3 / 1992 § 301 ZPO Nr. 40
  • MDR 1991, 1197 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 317 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1991, 1468-1469 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1530-1531 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Unselbständige Rechnungsposten eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung (hier: frustrierte Aufwendungen und entgangener Gewinn) können nicht Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie zugleich für das Schlußurteil entscheidungserheblich sind.

Tatbestand:

1

Die Kläger bewirtschaften teils eigene, teils gepachtete Weinberge. Aufgrund mehrerer 1982 und 1983 mit den beklagten Eheleuten ausgehandelter schriftlicher Vereinbarungen wurden ihnen die Weinberge des "Weingutes H. -H. " zur Nutzung bis nach der Ernte des Jahres 2000 überlassen. Ein Teil der den Klägern verpachteten landwirtschaftlichen Flächen stand im Eigentum der Mutter der Beklagten zu 2, die Mitinhaberin des Weingutes H.-H. ist. Die Kläger gaben diese Grundstücke Ende 1986 an die Mutter der Beklagten zu 2 heraus, nachdem sie hierzu durch Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 5. Dezember 1986 verurteilt worden waren.

2

Mit der vorliegenden, am 22. April 1987 beim Landgericht eingegangenen, Klage haben die Kläger von den Beklagten Ersatz eines Schadens in Höhe von 641.611,99 DM gefordert, der ihnen durch die teilweise Herausgabe der Weinberge entstanden sei; der Schaden setze sich aus Kosten für die Neuanlage einer Wingertfläche von 46,9 a sowie entgangenem und zukünftig entgehendem Gewinn zusammen. Durch Teilurteil vom 29. März 1988 hat das Landgericht die Klage in Höhe von 620.580,64 DM (angeblich entgangener Gewinn) abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts abgeändert; es hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen auf einen Hilfsantrag der Kläger festgestellt, daß die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, den Klägern als Mitgläubigern denjenigen Schaden zu er setzen, der diesen durch die Rückgabe von Pachtgrundstücken als entgangener Gewinn in den Jahren 1989 bis 2000 entstehe, soweit die Kläger nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätten.

3

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte zu 2 weiter die Zurückweisung der Berufung der Kläger. Die Kläger haben zunächst gegen beide Beklagte unselbständige Anschlußrevision eingelegt. Sie beantragen, nach Rücknahme der Anschlußrevision gegen den Beklagten zu 1, die Revision der Beklagten zu 2 zurückzuweisen; weiter auf ihre Revision das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist, und nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise, die Sache an das zuständige Landwirtschaftsgericht zu verweisen. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I. Der Senat ist zur Entscheidung in der Sache berufen.

5

Es handelt sich allerdings um eine Landwirtschaftssache im Sinne des § 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (LwVG), zu deren Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes die Landwirtschaftsgerichte berufen sind; denn deren umfassende Kompetenz erstreckt sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Landpachtverträgen im Sinne des § 585 BGB, auch auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Steffen, RdL 1987, 85 ff, 86; Barnstedt/Steffen, LwVG, 4. Aufl., § 1 Rdz. 68; Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, LPachtNeuOG, Art. 3 Rdn. 6 ff, insbes. 8; vgl. auch MünchKomm/Voelskow, BGB, 2. Aufl., vor § 581 Rdn. 32 und 35 und § 585 Rdn. 8).

6

Auf derartige streitige Landpachtsachen findet gemäß § 48 LwVG die Zivilprozeßordnung Anwendung, mithin auch § 549 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift prüft das Revisionsgericht aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich zuständig war. Wie der Senat in einem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Urteil (V ZR 53/90) näher ausgeführt hat, geht es bei der Frage, ob das Landwirtschaftsgericht oder das Prozeßgericht zuständig ist, um die sachliche Zuständigkeit. Die Prüfung dieser Zuständigkeitsfrage ist dem Senat daher verschlossen.

7

II. Die Anschlußrevision hat auch in der Sache Erfolg; dadurch wird die Revision gegenstandslos.

8

1. Das Berufungsgericht hat das abweisende Teilurteil des Landgerichts bestätigt und auf einen Hilfsantrag der Kläger eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 festgestellt.

9

Die Anschlußrevision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe das Teilurteil des Landgerichts nicht bestätigen dürfen; denn der Erlaß eines Teilurteils war hier entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts unzulässig.

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Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch die Rechtsmittelgerichte, ausgeschlossen ist. Diese Gefahr besteht hier.

11

Die Kläger verlangen gleichzeitig Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten für die Anlage der Weinberge und Ersatz des hierum nicht geschmälerten entgangenen Gewinns. Dies ist nach der Differenztheorie nicht möglich. Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Senatsurt. BGHZ 87, 156 ff, 158 m.w.N.). Ihnen ist die Wertdifferenz zwischen der Vermögenslage, die sich bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch die Beklagte zu 2 ergeben hätte, und derjenigen zu ersetzen, wie sie infolge der späteren teilweisen Nichterfüllung für die Kläger eingetreten ist. Sie müssen sich daher die Kosten für die Anlage des Weinbergs auf den Gewinn anrechnen lassen, weil diese auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung entstanden wären (vgl. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 325 Rdn. 55). Diese Kosten stellen einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns dar (BGHZ 87, 156, 159 m.N.). Unselbständige Abrechnungsposten können nicht Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie auch für das Schlußurteil (als Vorfrage) entscheidungserheblich sind; denn sonst bestünde die Gefahr einer jeweils unterschiedlichen Wertung und damit widersprechender Entscheidungen.

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Es ist daher unzulässig, einen Abrechnungsposten - ausdrücklich oder der Sache nach - in ein Teilurteil mit einzubeziehen, ihn aber zugleich der rechtlichen Wertung und Entscheidung des Schlußurteils vorzubehalten. In Wahrheit dürften dann beide Teile des Streitgegenstandes entscheidungsreif und damit auch aus diesem Grunde der Erlaß eines Teilurteils unzulässig sein. Dies hat das Landgericht nicht berücksichtigt. Da es über den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns durch Teilurteil entschieden hat, ohne die dem Schlußurteil vorbehaltenen Gewinnerzielungskosten auszusparen, besteht die Gefahr, daß über die Kosten für die Anlage der Weinberge insgesamt zweimal, unter Umständen sogar im gegenteiligen Sinne, entschieden wird.

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2. Kann die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht und die Teilklageabweisung durch das Landgericht danach so nicht bestehenbleiben, führt dies zwangsläufig dazu, daß die auf den Hilfsantrag der Kläger getroffene Feststellung, die die Beklagte mit ihrer Revision angreift, gegenstandslos wird, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser in der Sache ein Erfolg beschieden gewesen wäre.

14

III. 1. Da der Fehler des Berufungsurteils in erster Linie auf einen Verfahrensfehler des Landgerichts zurückgeht, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (BGHZ 4, 62;  16, 82).

15

Das Landgericht wird prüfen müssen, ob es die Klage abzuweisen oder bei entsprechendem Antrag der Kläger die Sache an das Landwirtschaftsgericht zu verweisen hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden (Urt. v. 27. Mai 1960, VI ZR 110/59, NJW 1960, 1951), daß für eine Zuständigkeitsrüge auch dann die Einschränkung des § 528 ZPO gelte, wenn das Berufungsgericht die Sachentscheidung dem Gericht erster Instanz überläßt. Hier geht es jedoch zum einen nicht um ein Rügerecht, sondern um eine von Amts wegen zu beachtende ausschließliche Zuständigkeit, zum anderen ist ein Teil des einheitlichen Anspruchs beim Landgericht verblieben, so daß dieses vor Erlaß einer Sachentscheidung insoweit ohnehin seine Zuständigkeit noch zu prüfen hätte (§ 17 Abs. 1 und 2 GVG a.F.; § 17 a GVG i.d.F. des Gesetzes v. 17. Dezember 1990 - 4. VwGOÄndG; vgl. auch BGH, Urt. v. 28. Februar 1991, III ZR 49/90 und III ZR 53/90 - zur Veröffentlichung bestimmt). Es kann aber über den einheitlichen Anspruch dann auch nur eine einheitliche Entscheidung ergehen.

16

2. Der Ausspruch hinsichtlich der zurückgenommenen Anschlußrevision beruht auf den §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO.