Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1991, Az.: I ARZ 136/91
Gerichtszuständigkeit; Gebührenfestsetzung im Mahnverfahren; Zuständigkeit des Prozeßgerichts; Rechtsanwaltsgebühren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1991
- Aktenzeichen
- I ARZ 136/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 19 BRAGO
Fundstellen
- AnwBl 1991, 600 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1991, 1963 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 998 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2084 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1148-1149 (Urteilsbesprechung von RI am LG Heinz Hansens) "ein Problem nicht nur für den BGH"
- Rpfleger 1991, 389 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1307 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 19 BRAGebO ist nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht zuständig, das i. S. d. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das zuständige Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geworden wäre.
Gründe
I. Die Antragsteller haben im Auftrag der Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid über 6.567,47 DM nebst Zinsen und Kosten gegen eine in Duisburg ansässige Firma beantragt. Als für den Widerspruchsfall zuständiges Streitgericht war im Mahnbescheid das Landgericht Duisburg angegeben. Die Antragsteller haben später beim Amtsgericht Hagen gegen die Antragsgegnerin Festsetzung ihrer Kosten gemäß § 19 BRAGebO beantragt. Nach Hinweis des Amtsgerichts Hagen, daß es sich nicht für zuständig halte, haben sie diesen Antrag zurückgenommen und beim Landgericht Duisburg einen neuen entsprechenden Antrag gestellt und später - nach Hinweis des Landgerichts, daß es sich ebenfalls nicht für zuständig halte - Abgabe an das Amtsgericht Hagen beantragt. Das Landgericht Duisburg hat sich ohne Anhörung der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 4.12.1990 für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Hagen verwiesen, das durch Beschluß vom 15.1.1991 seine Zuständigkeit gleichfalls verneint und den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen hat.
II. Das Landgericht Duisburg ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Die Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO, nach der für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges zuständig ist. Dies ist nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche. Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGHZ 103, 20, 26 f.); das für das Mahnverfahren zuständige Gericht kann daher nicht als Prozeßgericht i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO angesehen werden.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Mahngericht in gewissem Umfang Aufgaben wahrzunehmen hat, die grundsätzlich gemäß § 103 Abs. 2 ZPO dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges obliegen, indem es in einen Vollstreckungsbescheid die zu erstattenden Kosten einschließlich der Gebühren des Rechtsanwalts aufzunehmen hat (vgl. § 699 Abs. 3 ZPO). Denn diese - beschränkte und ein Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO ausschließende (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1985, 369; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 699 Anm. 4 B) - Aufgabe ist dem Mahngericht vom Gesetz ausdrücklich übertragen, während es für das nicht dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnende, sondern eigenständige Verfahren der Gebührenfestsetzung nach § 19 BRAGebO (vgl. zu dieser Eigenständigkeit Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 19 BRAGebO Anm. 1 B m.w.N.) eine entsprechende Aufgabenzuweisung nicht gibt. Insoweit bleibt es daher bei der Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BRAGebO. Diese geht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es zur Inanspruchnahme des Prozeßgerichts nicht gekommen ist, nicht etwa ins Leere; denn zuständig ist in diesen Fällen entsprechend dem in § 796 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (vgl. dazu auch schon BGH, Beschl. v. 8.10.1987 - I ARZ 482/87, NJW-RR 1988, 186 = WM 1988, 37).
Der Bestimmung des danach - als Wohnsitzgericht der Schuldnerin und Prozeßgericht des ersten Rechtszuges - zuständigen Landgerichts Duisburg steht auch die von diesem ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Hagen nicht entgegen. Die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht eingetreten. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint, ohne der am Gebührenfestsetzungsverfahren beteiligten Antragsgegnerin das im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich erforderliche (vgl. BGH aaO) rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. ferner BGHZ 71, 69, 72). Der Sache nach handelt es sich bei der ausgesprochenen Verweisung daher lediglich um eine Abgabe an das andere Gericht, der keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zukommt.