Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1991, Az.: 5 StR 85/91
Schluss auf die Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten aus dessen Zahlungsunfähigkeit; Betrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 85/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 02.03.1990
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StV 1991, 419
- wistra 1991, 218
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche tarifrechtlichen Feststellungen zu treffen sind, wenn das Gericht aus der Zahlungsunfähigkeit auf die Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten schließen will.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 9. April 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen.
Die Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Urteils im Fall II 1 der Urteilsgründe. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Firma E. nicht.
Das Landgericht hat die Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten bei der Bestellung des Büromaterials ersichtlich aus dessen Zahlungsunfähigkeit hergeleitet. In diesem Zusammenhang ist den Feststellungen zu entnehmen, daß der Angeklagte Anfang Dezember 1986 nicht in der Lage war, seine bestehenden Verbindlichkeiten in vollem Umfang zu begleichen, sondern liquide Mittel immer nur zur Tilgung der jeweilsältesten und aus seiner Sicht dringlichsten Forderungen verwendete. Die vorhandenen Anschlußaufträge reichten nicht aus, um aus den daraus zu erzielenden Gewinnen sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen (UA S. 7). Die Höhe dieser Verbindlichkeiten und den Zeitpunkt ihrer Entstehung sowie den Auftragsbestand teilt das Landgericht nicht mit. Dem Senat ist damit eine Überprüfung verwehrt, ob das Landgericht aus dem allgemeinen Zahlungssystem zu Recht den Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe bei der Bestellung billigend in Kauf genommen, daß die Firma E. mit ihrer Forderung ausfalle. Der Angeklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, seine Auftragslage sei damals so gut gewesen, daß erüber Weihnachten sogar Drucker gesucht habe (UA S. 8). Für die Erheblichkeit dieser Einlassung kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob infolge der vorhandenen Aufträge eine "grundlegende Wende der Situation" für den Angeklagten zu erwarten war oder ob "allenfalls ein Zeitgewinn von einigen Wochen" erreicht werden konnte (UA S. 9). Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Angeklagte die gegen ihn bestehenden Forderungen aus "Gewinnen" hätte bezahlen können. Vielmehr hätte sich das Landgericht damit befassen müssen, in welchem Umfang tatsächlich Aufträge vorlagen und ob die daraus zu erwartenden Einnahmen - unter Berücksichtigung der Altverbindlichkeiten - zum Zeitpunkt der Bestellung die Annahme des Angeklagten rechtfertigten, er könne an die Firma E. in handelsüblicher Frist Zahlungen leisten.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; dieübrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben.
Schuster
Rebitzki
Harms
Häger