Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1991, Az.: 4 StR 158/91
Zeritpunkt des Beginns der Revisionsbegründungsfrist; Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 158/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 05.02.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1991, 272
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wechselt der Urkundsbeamte während der Hauptverhandlung, so hat jeder Protokollierende den von ihm beurkundeten Teil zu unterschreiben und damit abzuschließen. Bevor dies geschehen ist, kann das Urteil nicht wirksam zugestellt werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. April 1991
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 1991 wird aufgehoben.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil dessen Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangen sei.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet. Der Beschwerdeführer hat die Begründungsfrist nicht versäumt, da diese bisher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Urteils. Diese ist zwar am 4. Januar 1991 bewirkt worden. Sie ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 273 Abs. 4 StPO nicht wirksam. Nach dieser Bestimmung darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Protokoll mit der letzten seinen Inhalt deckenden Unterschrift versehen ist (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 56). Wechselt der Urkundsbeamte während der Hauptverhandlung, so hat jeder Protokollierende den von ihm beurkundeten Teil zu unterschreiben und damit abzuschließen (Gollwitzer a.a.O. § 271 Rdn. 12; Engelhardt in KK-StPO 2. Aufl. § 271 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 271 Rdn. 13).
Daran fehlt es hier. In der Hauptverhandlung vom 13. November 1990 hat ein solcher Wechsel des Protokollbeamten stattgefunden. Die abgelöste Protokollführerin hat den von ihr protokollierten Teil der Hauptverhandlung nicht unterschrieben (Bl. 153 R d.A. Bd. III).
Nach allem liegt eine wirksame Urteilszustellung bisher nicht vor, so daß die Revisionsbegründungsfrist bisher nicht in Lauf gesetzt worden ist. Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben.
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf