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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1991, Az.: 4 StR 120/91

Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen; Anforderungen an Auseinandersetzung des Gerichts über Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bei einer Blutalkoholkonzentration von knapp über 2 Prozent

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1991
Aktenzeichen
4 StR 120/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 29.11.1990

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Richard B. aus P., dort geboren am ... 1959, zur Zeit einstweilig untergebracht.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. April 1991
gemäß §349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. November 1990 im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehenbleiben, aufgehoben. Die Anordnung der Maßregel bleibt bestehen.

  2. II.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die rechtlicher Nachprüfung standhält. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat bei dem Angeklagten in beiden Fällen das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB angenommen. Sie ist dabei dem Sachverständigen gefolgt, der dem Angeklagten "eine infantil primitive Persönlichkeit mit Tendenz zur Debilität" bescheinigt hat, die "den Grad einer dauerhaften 'anderen schweren seelischen Abartigkeit' erreicht und zu einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens geführt" habe (UA 10/11). Sie hat sich ferner der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, "gegenüber der allgemeinen Persönlichkeitsstörung sei die Alkoholproblematik des Angeklagten nur sekundär" (UA aaO). Ob die Schuldfähigkeit vollständig ausgeschlossen war, hat das Landgericht nicht erörtert. Hierzu bestand jedoch Anlaß, weil die Jugendkammer weitere Umstände festgestellt hat, die im Zusammenwirken mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten auch einen vollständigen Ausschluß des Steuerungsvermögens des Angeklagten nahelegen könnten. Bei der am 12. März 1990 begangenen Tat stand der Angeklagte "unter einer BAK von knapp über 2 %o" (UA 11; die genaue Rückrechnung aufgrund der entnommenen Blutprobe - zur Berechnungsmethode siehe Salger DRiZ 1989, 174 - ergibt eine Tatzeit-BAK von 2,22 %o;). Eine solche Alkoholisierung ist bereits für sich genommen ein Umstand, der nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelssatzes zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB führt (Senatsurteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, DRiZ 1991, 56, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Tatrichter hat es versäumt, die vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsverformung des Angeklagten, die für sich alleine noch keinen Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeigeführt hat, zusammen mit seiner Alkoholisierung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. BGHR StGB §21 Ursachen, mehrere 3). Eine solche Gesamtbetrachtung war aber geboten, weil beide Faktoren (Alkoholisierung und Persönlichkeitsstörung) im Zusammenwirken zum vollständigen Ausschluß der Schuldfähigkeit geführt haben können. Eine solche Annahme liegt hier auch deshalb nicht fern, weil es dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur "nur um die sofortige Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse und eigener Interessen, die er zu Lasten anderer zu erfüllen bereit ist", geht (UA 12). Auf diesem Hintergrund könnte deshalb für eine vollständige Aufhebung des Hemmungsvermögens auch sprechen, daß der Angeklagte am 12. März 1990 sich an seiner Stieftochter verging, obwohl er wußte, daß er von zwei jungen Männern beobachtet wurde.

4

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch im Fall 2 der Urteilsgründe. Denn angesichts der bestehenden Alkoholproblematik des Angeklagten und seiner "zumindest" (UA 11) für die letzte Tat festgestellten Alkoholisierung könnte es der Zweifelssatz gebieten, eine gleichhohe Alkoholisierung auch für die weitere einschlägige Straftat anzunehmen.

5

Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche und des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich.

6

Dagegen wird der Maßregelausspruch von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann deshalb bestehenbleiben (§349 Abs. 2 StPO).

7

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sicher ausschließen und wiederum zu der Auffassung gelangen, daß der Angeklagte im Zustande lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, so wird sie den Angeklagten von den nicht nachgewiesenen Teilakten der ihm in der unverändert zugelassenen Anklage vom 24. April 1990 zur Last gelegten fortgesetzten Handlung freisprechen müssen (vgl. BGHR StPO §260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 m.w.Nachw.; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. §260 Rdn. 22). Auch wird in diesem Fall der Tatrichter den von ihm zugrunde gelegten Strafrahmen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise zu bestimmen haben und dabei erkennen lassen müssen, daß er sich der rechtlichen Möglichkeit bewußt ist, wegen des Vorliegens des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des §21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach §176 Abs. 3 Nr. 1 StGB den Regelstrafrahmen des §176 Abs. 1 StGB anzuwenden und im Hinblick auf die zu der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hinzutretende Alkoholbeeinflussung auch einen minder schweren Fall des §176 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. §21 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Der Grundgedanke des §50 StGB steht der für die Schuldschwerebeurteilung gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGHR StGB §50 Mehrfachmilderung 2 und §176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4; BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1990 - 1 StR 626/90).

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