Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1991, Az.: 3 StR 64/91
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 64/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 15.10.1990
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1991 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Oktober 1990 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und damit Handel getrieben zu haben, freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge reiste der Angeklagte in Begleitung seiner Ehefrau aus den Niederlanden in die Bundesrepublik ein und führte dabei 300 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwas über 60 % Kokainhydrochlorid in seiner Unterwäsche versteckt mit sich. Nach der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen, der sich das Landgericht, allerdings ohne erkennbare eigene Wertung, angeschlossen hat, leidet der Angeklagte an einer chronischen, ohne Schübe verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägtem Defektzustand. Infolge dieser Erkrankung war und ist seine Fähigkeit, "das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln", mit Sicherheit erheblich eingeschränkt, möglicherweise aber auch ganz aufgehoben (UA S. 10).
Gründe
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen den Maßregelausspruch (vgl. BGHSt 5, 267; BGH NStZ 1989, 84) und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
1.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die rechtswidrige Tat im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (mindestens) im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, findet in den unklaren Urteilsausführungen dazu keine genügende Stütze. Die Strafkammer hätte nicht offenlassen dürfen, ob die geistige Erkrankung des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Unrechtseinsichtsfähigkeit oder des Steuerungsvermögens geführt hat. Weder aus ausdrücklicher Darlegung noch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lassen sich insoweit eindeutige Feststellungen entnehmen. Es ist daher möglich, daß sich nach den Vorstellungen des Landgerichts lediglich eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit als Folge des psychischen Leidens des Angeklagten positiv ergeben hat, während sich das (völlige) Fehlen dieser Fähigkeit nur nicht ausschließen läßt. Im Falle erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit, von der zugunsten des Angeklagten für die Frage der Anordnung der Unterbringung auszugehen ist, kommt es jedoch darauf an, ob diese Beeinträchtigung das Fehlen des Unrechtsbewußtseins bewirkt hat oder nicht (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; BGH NJW 1991, 762 [BGH 30.05.1990 - 3 StR 110/90] m.w.N.). Nur wenn die Unrechtseinsicht im Einzelfall tatsächlich nicht vorhanden war, können die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB, wie für § 63 StGB geboten, zweifelsfrei bejaht werden. Feststellungen dazu hat das Landgericht indes nicht getroffen. Solange aber die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch Straftaten hervorgerufen hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht geboten (vgl. BGHSt 34, 22, 25/27; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3).
2.
Die Unklarheiten über die Auswirkungen des krankhaften Zustandes auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten stellen auch die Beurteilung in Frage, vom Angeklagten seien aufgrund seiner psychischen Verfassung in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Denn eine nachprüfbare Gefährlichkeitsprognose ist in der Regel nur möglich, wenn die Folgen der Geisteskrankheit für die Schuldfähigkeit zweifelsfrei ermittelt und dargelegt werden (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeitsprognose 5). Darüber hinaus sind die Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit des Angeklagten auch für sich genommen unzureichend.
Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den davon Betroffenen besonders beschwert, darf sie nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung der Anlaßtat, der Persönlichkeit des Täters sowie seiner Lebensverhältnisse und seines Vorlebens ergibt, daß infolge der Erkrankung eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades oder doch eine bestimmte oder gewisse Wahrscheinlichkeit und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher erheblicher Störungen des Rechtsfriedens zu bejahen ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 1, 8, 10, 11 und 12). Diese Voraussetzung ist nicht zweifelsfrei dargetan. Das Landgericht hat sich insoweit auf allgemeine Bemerkungen beschränkt, die über bloße Wiederholungen des Gesetzestextes (§ 63 StGB) kaum hinausgehen. Der Hinweis, bei dem Angeklagten handle es sich um eine "stark beeinflußbare Persönlichkeit, bei der jederzeit infolgedessen ein Rückfall in erheblich strafrechtlich relevantes Verhalten zu erwarten steht" (UA S. 10), hätte der Konkretisierung bedurft. Die Strafkammer hätte insbesondere näher darlegen müssen, welche rechtswidrigen Taten sie vom Angeklagten für die Zukunft befürchtet. Der Ausnahmefall, in dem sich die Gefährlichkeit des Kranken im Sinne gleichartiger Rückfälligkeit allein schon aufgrund des Gewichts und der besonderen Umstände der von ihm begangenen rechtswidrigen Tat so sehr aufdrängt, daß weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind, liegt nicht vor. Das Auftreten eines Geisteskranken mit den vom Landgericht geschilderten Auffälligkeiten (vgl. UA S. 7/8) im Rauschgiftschmuggel und Rauschgifthandel erscheint außergewöhnlich, so daß sich gleichartige Tatbegehungen als Folge der Erkrankung für die Zukunft nicht von selbst verstehen. Sollte die Strafkammer mit dem Hinweis auf die "starke Beeinflußbarkeit" des Angeklagten gemeint haben, es bestehe die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines Zustandes von anderen, etwa von seiner wegen Betäubungsmittelvergehen vorbestraften und noch anderweit in ein Strafverfahren wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verstrickten Ehefrau, ausgenutzt und zu Kurierfahrten eingesetzt werde, hätte sie dies ausdrücklich aussprechen und feststellen müssen. Die Urteilsgründe reichen auch ihrem Zusammenhang nach nicht aus, daraus derartige Feststellungen abzuleiten.
3.
Die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NStZ 1989, 84, 85 hin, wo im einzelnen dargelegt ist, daß der Tatrichter nach der Aufhebung des Maßregelausspruchs unabhängig von dem bestehenbleibenden Freispruch eigene Feststellungen zu treffen hat.