Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1991, Az.: AnwZ (B) 79/90
Verfassungmäßigkeit des § 7 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1991
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 79/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Der am ... 1935 geborene Antragsteller ist durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 25. September 1984 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Antragstellers ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 18. Februar 1986, seine Revision durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1986 verworfen worden (AnwSt (R) 17/86). Zwei Gesuche des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hatten keinen Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 u. v. 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 52/89).
In dem vorliegenden Verfahren betreibt der Antragsteller erneut seine Wiederzulassung. Mit Bescheid vom 17. August 1990 hat der Antragsgegner den darauf gerichteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 u. 4, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 3 BRAO versagt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind.
1.
Der Antragsteller ist rechtskräftig aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden. Das Ausschlußurteil des Ehrengerichts vom 25. September 1984 ist mit der Verkündung des Revisionsurteils am 29. September 1986 rechtskräftig geworden. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, steht die Abwesenheit des Antragstellers und seines Verteidigers bei der Verkündung des Revisionsurteils dem sofortigen Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen (vgl. Löwe/Rosenberg/Hanack, StPO 24. Aufl. § 356 Rdnrn. 1 u. 2). Der am 1. Oktober 1986 vom Antragsteller erklärte Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ging damit ins Leere.
Daß der Antragsteller beantragt hat, aus zwei früher verhängten Geldbußen mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, vermag die Rechtskraft des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
2.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt § 7 Nr. 3 BRAO in der heute geltenden Fassung nicht gegen das Grundgesetz. Diese Bestimmung ist durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135) mit Wirkung vom 20. Dezember 1989 eingeführt worden. In seiner früheren Fassung ordnete § 7 Nr. 3 BRAO nach einem rechtskräftigen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft eine unbefristete Zulassungssperre an. Diese Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. Februar 1986 (NJW 1986, 1802) wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, nachdem es die unbefristete Wiederzulassungssperre bereits mit Beschluß vom 4. April 1984 (NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]) als mit Art. 12 GG nicht vereinbar bezeichnet hatte.
Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 7 Nr. 3 BRAO Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 11/3253 S. 19). Daß der Gesetzgeber dabei eine Mindestsperrfrist von acht Jahren angeordnet hat, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (ebenso Eckertz-Höfer ZRP 1986, 4, 7). Wie das Bundesverfassungericht in der Entscheidung vom 4. April 1984 (a.a.O. S. 2343) im einzelnen dargelegt hat, stand dem Gesetzgeber bei der Neuregelung der Dauer einer Ausschließung aus der Anwaltschaft ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Einführung einer Mindestsperrfrist von acht Jahren hält sich im Rahmen dieses gesetzgeberischen Ermessens.
Die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wieviele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO begründenden Verhalten eines Bewerbers und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieser Zeitraum beträgt von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise auch noch mehr (Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, NJW 1988, 1793; v. 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 14/89, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 4, jeweils m.w.N.). § 7 Nr. 5 BRAO umfaßt auch Fälle, die weniger schwer sind als solche, in denen die ehrengerichtliche Maßnahme eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) geboten ist. Eine Mindestsperrfrist von acht Jahren nach einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO steht damit nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Rechtsprechung des Senats. Im übrigen wäre es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in gleichartigen Fällen eine um einige Jahre längere Sperrfrist anordnen würde, als der Senat sie in seiner bisherigen Rechtsprechung für erforderlich gehalten hat.
Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch unbedenklich, daß § 7 Nr. 3 BRAO n.F. auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Ausschließung aus der Anwaltschaft vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift erfolgt ist. Art. 103 Abs. 2 GG, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist nicht verletzt. § 7 Nr. 3 BRAO ist keine Strafvorschrift.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Schmitz
v. Gelder
Weise
Hase
Kieserling