Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1991, Az.: XII ZB 129/90
Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der nicht fristgerechten Einlegung der Berufung infolge von Kommunikationsproblemen während eines Aufenthaltes in der DDR; Anforderungen an den Umfang der Erkundigungspflichten eines Prozessbevollmächtigten in Bezug auf den Verfahrensverlauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1991
- Aktenzeichen
- XII ZB 129/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 14446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.06.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1992, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn die Partei, die mit der Urteilsverkündung rechnen mußte, infolge einer mehrwöchigen Geschäftsreise in der damaligen DDR und der dortigen Kommunikationsprobleme über die Urteilszustellung nicht rechtzeitig informiert werden konnte.
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lehmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 20. März 1991
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Juni 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 9.105,55 DM.
Gründe
I.
Gegen das am 11. April 1990 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil, durch das er wegen verspäteter Räumung eines Pachtgrundstücks zu Schadensersatz verurteilt wurde, legte der Beklagte durch seine Prozeßbevollmächtigten, die auch beim Oberlandesgericht zugelassen sind, am 17. Mai 1990 Berufung ein und beantragte,
ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung dieses Antrages trug er vor, zwar hätten seine Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. April 1990 einen Urteilsabdruck an seine Anschrift übersandt und mitgeteilt, wann die Berufungsfrist ablaufe. Dieses Schreiben, das am 17. April 1990 (Dienstag nach Ostern) in seinem Büro eingegangen sei, habe ihn aber erst am 13. Mai 1990 nach seiner Rückkehr von einer Geschäftsreise in die damalige DDR erreicht, zu der er am 14. April 1990 aufgebrochen sei. Zwar habe er seinem Büro die Anweisung erteilt, ihn über wichtige Dinge telefonisch zu unterrichten. Versuche seiner Mitarbeiter, ihn telefonisch zu erreichen, seien jedoch vergeblich gewesen, weil die Fernsprechverbindungen in der DDR sehr schlecht gewesen seien und er dort überdies an verschiedenen Orten zu tun gehabt habe. Auch von der DDR aus seien Ferngespräche in das damalige Bundesgebiet nicht oder nur unter stundenlangem Zeitaufwand möglich gewesen. Das sei ihm vor Antritt der Reise so nicht bekannt gewesen. Von Auslandsreisen habe er vergleichbare Kommunikationsprobleme nicht gekannt. Am 3. Mai 1990 sei er zwar wegen einer seit langem terminierten Bausache von Magdeburg nach Nürnberg gereist. Er habe sich dort jedoch nur vier Stunden aufgehalten und sei anschließend gleich wieder in die DDR zurückgefahren. Eine Veranlassung zur Vorsprache in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten oder zur Erkundigung nach der vorliegenden Sache habe er bei dem kurzen Aufenthalt in Nürnberg nicht gesehen, da er von dem Lauf der Berufungsfrist tatsächlich nichts gewußt habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte eine eidesstattliche Erklärung sowie ein Telefax-Schreiben vorgelegt, das er nach der Rückkehr aus der DDR unter dem 15. Mai 1990 an seine Prozeßbevollmächtigten gerichtet hat. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt worden ist (§§ 519b Abs. 1, 516 ZPO).
2.
Das Oberlandesgericht hat auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt. Der Sachvortrag des Beklagten ergibt nicht, daß er ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.
Der Beklagte kannte den fortgeschrittenen Stand des Prozesses. Er war bei der Schlußverhandlung erster Instanz, in der die im vorangegangenen Termin beschlossene Beweisaufnahme durchgeführt und nach Wiederholung der Anträge Verkündungstermin auf den 27. März 1990 bestimmt wurde, selbst zugegen. Er mußte damit rechnen, daß in diesem Termin ein Urteil ergehen und seinen Prozeßbevollmächtigten alsbald zugestellt werden würde. Wenn er schon keine Veranlassung sah, sich noch unmittelbar vor seiner Abreise in die damalige DDR fernmündlich bei den Prozeßbevollmächtigten nach dem Ergebnis des Verkündungstermins zu erkundigen, so mußte er sich jedenfalls in der Folgezeit informieren. Er durfte nicht darauf vertrauen, die am 27. März 1990 etwa verkündete Entscheidung werde erst so spät zugestellt, daß Mitte Mai 1990 noch Zeit zur fristgerechten Anfechtung sein werde. Als der Beklagte während des Aufenthalts in der DDR die von ihm geschilderten unerwarteten Schwierigkeiten der Kommunikation zwischen den dortigen Aufenthaltsorten und dem damaligen Bundesgebiet kennenlernte, konnte er nicht mehr sicher sein, daß er von seinen Mitarbeitern rechtzeitig über die Urteilszustellung unterrichtet werde, sondern mußte unbedingt versuchen, seinerseits Kontakt aufzunehmen und sich Klarheit zu verschaffen, ob zwischenzeitlich ein Urteil zugestellt worden war. Wenn das von dem Gebiet der DDR aus tatsächlich in der geschilderten Weise erschwert war, mußte der Beklagte auf jeden Fall den Aufenthalt in Nürnberg zu einer derartigen Erkundigung nutzen und dazu entweder mit seinem Büro In Bonn oder - was noch näher lag - mit seinen in Nürnberg residierenden Prozeßbevollmächtigten fernmündlich Kontakt aufnehmen. Daß ihm das nicht möglich gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein solcher Anruf hätte ihn über den Erlaß und den Inhalt des Urteils in Kenntnis gesetzt und es ihm ermöglicht, noch rechtzeitig das Erforderliche zu veranlassen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 9.105,55 DM.