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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1991, Az.: II ZR 90/90

Gewerkschaft; Einfache Mitglieder; Ausschluß; GegnerischeOrganisation; Parteivernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1991
Aktenzeichen
II ZR 90/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 623-624
  • DB 1991, 1684 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 1991, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1994, 361-366
  • JurBüro 1991, 522 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 688-689 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 329 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1991, 888-891 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 942-948 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gewerkschaft darf auch sog. einfache Mitglieder einer gegnerischen Partei ausschließen, wenn nicht zu erwarten steht, daß diese sich wenigstens von den im Kern mit den gewerkschaftlichen Zielen unvereinbaren Bestrebungen ihrer Partei fernhalten.

2. Hat die Gewerkschaft aufgrund konkreter Verdachtsmomente die Überzeugung gewonnen, daß ihr Mitglied zugleich einer gegnerischen Organisation angehört und daraufhin dessen Ausschluß ausgesprochen, so darf sie sich im Prozeß zum Beweis dieser Mitgliedschaft auch des Mittels der Parteivernehmung bedienen. Lehnt der sich gegen den Ausschluß wendende Kläger seine Vernehmung als Partei ohne überzeugende Gründe ab oder räumt er dabei der Wahrung anderer Interessen den Vorrang ein, so können aus dieser Weigerung im Rahmen der nach § 446 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus der verklagten Gewerkschaft. Der bei. der K. GmbH tätige Kläger ist seit 1984 Mitglied der Beklagten in der Verwaltungsstelle E. Nachdem die K. GmbH sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, gab der Kläger am 7. April 1986 dem "Vorschub", einer unter Mitarbeit von Mitgliedern der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) herausgegebenen Betriebszeitung der E. K. -Betriebe, ein Interview, in dem er die Überzeugung äußerte, seine Kündigung beruhe wohl u.a. darauf, daß er den Sozialismus vertrete, wie ihn Marx und Lenin lehrten. Darauf teilte ihm die Verwaltungsstelle E. der Beklagten mit Schreiben v. 17. Juli 1986 mit, aus seinem Interview im "Vorschub" sei eindeutig ersichtlich, daß er der MLPD angehöre. Die Ortsverwaltung der Beklagten werde deshalb beim Vorstand seinen Ausschluß nach § 12 Ziff. 1 Abs. 2 der Satzung beantragen und gebe ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Aufgrund dieser Bestimmung kann der Ausschluß von Mitgliedern ohne Untersuchungsverfahren erfolgen, "wenn sie einer gegnerischen Organisation angehören oder sich an deren gewerkschaftsfeindlichen Aktivitäten beteiligen oder diese unterstützen". Als gegnerische Organisation in diesem Sinne gilt nach Beschlüssen des Beirats der Beklagten vom 16. April 1973 und 14. Dezember 1982 u.a. die MLPD. Der Kläger beantwortete dieses Schreiben mit dem Hinweis auf eine 1983 gefaßte Entschließung des 14. Gewerkschaftstages der Beklagten, wonach" ... die verschiedenen weltanschaulichen und politischen Strömungen innerhalb der Gewerkschaftsbewegung - z.B. Sozialdemokraten, Christen, Kommunisten -... ihren Platz in der IG Metall" haben, sowie der Ankündigung, auf dem kommenden Gewerkschaftstag Anträge auf Aufhebung der u.a. gegen die MLPD gerichteten Unvereinbarkeitsschlüsse des Beirats zu unterstützen. Zugleich erneuerte er sein Bekenntnis zu einem Sozialismus wie ihn Marx und Lenin lehrten. Daraufhin sandte ihm die Verwaltungsstelle E. am 1. August 1986 unter erneutem Hinweis auf die Gewerkschaftsfeindlichkeit der MLPD eine vorformulierte Erklärung, durch die er sich von den laut Beiratsbeschluß als gegnerisch geltenden Organisationen distanzieren und insbesondere erklären sollte, daß er keiner solchen Gruppierung mehr angehöre und auch deren gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten nicht mehr unterstütze. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß die Verwaltungsstelle weiterhin davon ausgehe, daß er Mitglied einer gegnerischen Organisation bleiben wolle, wenn er diese Erklärung nicht unterschreibe. In seiner Antwort vom 13. August 1986 lehnte der Kläger die Unterzeichnung dieses Schreibens mit der Begründung ab, es sei voll von Unterstellungen; er könne voll und ganz zu dem stehen, was er gesagt und getan habe. Zugleich wiederholte er seinen Standpunkt, wonach die Satzung der Beklagten so geändert werden müsse, daß ausschließlich Neonazis, die faschistischen Organisationen angehörten und sich an deren gewerkschaftsfeindlichen Aktivitäten beteiligten, ohne Untersuchungsverfahren ausgeschlossen werden dürften. Des weiteren machte er das Schreiben der Beklagten vom 17. Juli und sein Antwortschreiben vom 30. Juli 1986 einem "Solidaritätskreis gegen die Maulkorbpolitik bei K." zugänglich, an dem ebenfalls MLPD-Mitglieder mitarbeiteten. Dieser Kreis veröffentlichte beide Schreiben in einem offenen Brief, der dazu aufrief, sich für die Rücknahme der Kündigung des Klägers und seines Gewerkschaftsausschlusses durch Unterschrift unter einen beigefügten abzutrennenden Abschnitt einzusetzen. Etwa zur gleichen Zeit erschien in der E. Stadtzeitung der MLPD ein "Solidarität mit G. B. " überschriebener Artikel. Darin wird der Kläger als "aktiver Kollege und Marxist-Leninist" bezeichnet, über Erfolge des "Solidaritätskreises" berichtet und unter heftigen Angriffen gegen die Beklagte wegen ihrer Haltung gegenüber Marxisten- Leninisten ebenfalls zu einer Unterschriftsaktion zugunsten des Klägers aufgefordert. Der zu diesem Zweck zu unterschreibende Abschnitt war an dieselbe Anschrift zu senden, die schon in dem offenen Brief des "Solidaritätskreises" angegeben war. Am 27. November 1986 übersandte der Kläger der Beklagten ein selbstverfaßtes Schreiben, in dem er, ohne auf die ihm vorgeworfene Mitgliedschaft und Unterstützung der MLPD einzugehen, u.a. "verbindlich" erklärte, er habe sich während seiner 10-jährigen Gewerkschaftszugehörigkeit stets im Sinne der Ziele des DGB eingesetzt, habe sich deshalb auch nie an gewerkschaftsfeindlichen Aktivitäten beteiligt, gehöre keiner gewerkschaftsfeindlichen Organisation an und werde in Zukunft gewerkschaftsfeindlichen Aktivitäten noch entschiedener entgegentreten.

2

In seiner Sitzung vom 8. Dezember 1986 beschloß der Vorstand der Beklagten, den Kläger nach § 12 Ziff. 1 der Satzung auszuschließen, was ihm mit Schreiben vom 15. Dezember 1986 unter Mitteilung der Gründe bekanntgegeben wurde. Die Beschwerde des Klägers an den Kontrollausschuß sowie sein Einspruch an den Beirat der Beklagten wurden, jeweils unter Angaben von Gründen, zurückgewiesen.

3

Die gegen den Ausschluß des Klägers gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Landgericht als auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren in den Vorinstanzen gestellten Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I. Allerdings ist dem Berufungsgericht zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für den Ausschlußgrund der Unterstützung gewerkschaftsfeindlicher Aktivitäten einer gegnerischen Organisation im Sinne des § 12 Ziff. 1 der Satzung der Beklagten nicht für erfüllt erachtet.

6

Eine solche Unterstützung liegt zunächst weder in der Erklärung des Klägers, er trete für einen Sozialismus ein, wie in Marx und Lenin lehrten, noch in seiner Ankündigung, auf dem kommenden Gewerkschaftstag Anträge zu unterstützen, die eine Aufhebung des gegen die MLPD gerichteten Unvereinbarkeitsbeschlusses erreichen wollten. Das Bekenntnis des Klägers zum Marxismus-Leninismus kann schon deshalb nicht als Unterstützung der MLPD gelten, weil ihm jeder unmittelbare Bezug zu dieser wie auch jeder anderen konkreten Partei und ihren Aktivitäten fehlt. Außerdem ist das allgemeine weltanschauliche Bekenntnis zur marxistisch-leninistischen Lehre auch durch die Toleranzerklärung des 14. Gewerkschaftstages der Beklagten gedeckt, wonach auch Kommunisten ihren Platz in der Gewerkschaft haben. Unterstützung - wenn auch nicht im Sinne von § 12 Ziff. 1 der Satzung - einer von der Beklagten als gegnerisch eingestuften Organisation ist zwar die Ankündigung, sich auf dem kommenden Gewerkschaftstag für die Aufhebung des Unvereinbarkeitsbeschlusses des Beirates einsetzen zu wollen. Dem Ausschluß wegen dieser Form der Unterstützung steht bereits der Grundsatz der innerverbandlichen Willensbildung nach demokratischen Grundsätzen entgegen, zu dem sich auch die Beklagte bekennt.

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Dürfte kein Mitglied mit satzungskonformen Mitteln für die Aufhebung eines einmal gefaßten Unvereinbarkeitsbeschlusses eintreten, ohne dabei Gefahr zu laufen, wegen Unterstützung einer gegnerischen Organisation aus der Gewerkschaft ausgeschlossen zu werden, so wäre jede innerverbandliche Willensbildung in dieser Beziehung unterbunden und der Unvereinbarkeitsbeschluß für alle Zukunft einer Überprüfung entzogen. Ebensowenig liegt eine solche Unterstützung in dem Interview, das der Kläger der Betriebszeitung "Vorschub" gegeben hat. Der Umstand, daß an dieser Zeitung auch MLPD-Mitglieder mitwirken, macht sie nicht zu einem Publikationsorgan der MLPD und das dieser Zeitung gegebene Interview nicht zu einer Unterstützung dieser Partei oder ihrer gewerkschaftsfeindlichen Aktivitäten. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, daß der Einfluß von MLPD-Mitgliedern auf die Herausgabe und inhaltliche Gestaltung dieses Blattes so maßgeblich und bekannt ist, daß es seitens der Belegschaft weitgehend mit der MLPD in Verbindung gebracht wird, wäre die in der Gewährung eines einzigen Interviews liegende Förderung der MLPD so mittelbar und von insgesamt so geringem Gewicht, daß sie nicht als Ausschlußgrund im Sinne des § 12 der Satzung der Beklagten gelten könnte. Der Inhalt des Interviews selbst vermag diesen Tatbestand gleichfalls nicht zu erfüllen, weil er sich wiederum auf allgemeine weltanschauliche Erklärungen beschränkt. Entgegen der Ansicht der Revision vermag es an dieser Beurteilung nichts zu ändern, daß es sich bei der betreffenden Ausgabe um ein Extrablatt handelte, das außer dem Interview des Klägers nur noch eine Anzeige enthielt, die für die "Rote Fahne", das Zentralorgan der MLPD, mit der Ankündigung warb, in der nächsten Ausgabe über die "politische Entlassung" des Klägers zu berichten.

8

Entsprechendes gilt, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit insoweit zutreffender Begründung ausgeführt hat, für den Vorwurf, der Kläger habe dem "Solidaritätskreis gegen die Maulkorbpolitik bei K. " Schriftwechsel zwischen ihm und der Verwaltungsstelle E. der Beklagten zur Verfügung gestellt mit der Folge, daß nicht nur ein offener Brief dieses Kreises und ein Aufruf zur Solidarität mit dem Kläger veröffentlicht worden seien, sondern auch die Stadtzeitung "Lokaltermin" der MLPD die Sache aufgegriffen und ihrerseits zu einer Unterstützung des Klägers gegen seine Kündigung und seinen drohenden Gewerkschaftsausschluß verbunden mit einer Werbung für die MLPD aufgerufen habe. Die Annahme der Hilfe des "Solidaritätskreises" muß in erster Linie als Reaktion des Klägers auf seine Kündigung und den ihm wegen des Interviews mit dem "Vorschub" angedrohten Gewerkschaftsausschluß gewertet werden. Unter Berücksichtigung der Situation, in der sich der Kläger befand, kann darin selbst dann keine seinen Gewerkschaftsausschluß rechtfertigende Erfüllung des Tatbestandes des § 12 der Satzung der Beklagten gesehen werden, wenn man zusätzlich in Betracht zieht, daß in dem "Solidaritätskreis" auch Mitglieder der MLPD maßgeblich vertreten waren und wenn man der Ansicht wäre, der Kläger habe diese Hilfe von vornherein zurückweisen müssen, um nicht dieser Partei die Möglichkeit zu geben, durch Aufgreifen seines Falles auf sich aufmerksam zu machen. Soweit man in der Annahme von Beistand von dieser Seite überhaupt eine dem Kläger zurechenbare Unterstützung der MLPD und ihrer Aktivitäten sehen will, ist diese jedenfalls wiederum so mittelbar und von so geringer Nachhaltigkeit, daß sie weder für sich alleine noch mit den anderen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen seinen Gewerkschaftsausschluß rechtfertigen konnte. Die unterlassene nachträgliche Distanzierung von der MLPD und der ohnehin mehrdeutigen Bezeichnung des Klägers als "aktiver Kollege und Marxist-Leninist" schließlich ist schon tatbestandlich kein Ausschlußgrund im Sinne der genannten Satzungsbestimmung. Sie könnte, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, allenfalls Bedeutung erlangen, wenn der Kläger vorher dieser Partei als Mitglied angehört oder ihre gewerkschaftsfeindliche Tätigkeit aktiv im Sinne des § 12 der Satzung unterstützt hätte und es um den Nachweis ginge, daß er sich inzwischen nachhaltig davon abgewandt habe.

9

Da es mithin sowohl an einer den Ausschluß des Klägers aus der Beklagten rechtfertigenden Unterstützung gewerkschaftsfeindlicher Aktivitäten der MLPD als auch an einer nachhaltigen Unterstützung dieser Partei als solcher fehlt, bedarf es im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, ob Ausschlußgrund im Sinne des § 12 Ziff. 1 der Satzung der Beklagten lediglich die Unterstützung gewerkschaftsfeindlicher Aktivitäten einer gegnerischen Organisation ist, oder ob zum Ausschluß aus der verklagten Gewerkschaft bereits die Unterstützung einer solchen Organisation ausreicht.

10

II. Dagegen kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, soweit es mit der bisherigen Begründung auch den Ausschlußgrund der Mitgliedschaft in einer gegnerischen Organisation verneint.

11

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Gewerkschaften zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung berechtigt, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen Partei angehört (Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35; v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, WM 1991, 98). In demselben Sinne hat sich der Senat auch in seiner Entscheidung BGHZ 93, 151, 155 [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84] ausgesprochen, wo mit derselben Begründung auch die Pflicht der Gewerkschaft zur Aufnahme ehemaliger Mitglieder gegnerischer Organisationen abgelehnt worden ist, wenn der Bewerber sich nicht glaubhaft von seiner früheren Haltung abgewendet hat. Des weiteren hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Oktober 1990 (aaO) mit ausführlicher Begründung auch unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Aspekte ausgesprochen, daß die Beklagte unter dem genannten Gesichtspunkt ungeachtet des Bekenntnisses ihres 14. Gewerkschaftstages zu allgemeiner, Sozialdemokraten, Christen und Kommunisten gleichermaßen einschließender weltanschaulicher Toleranz befugt ist, die MLPD gemäß den fortgeltenden Unvereinbarkeitsbeschlüssen ihres Beirates als gegnerische Organisation im Sinne des § 12 ihrer Satzung zu behandeln und deren Mitglieder aus der Gewerkschaft auszuschließen. Dieses Recht ist der Beklagten, was in jener Entscheidung noch offenbleiben konnte (ähnlich Urt. v. 28. September 1972 aaO; für Unzumutbarkeit der Aufnahme von Mitgliedern gegnerischer politischer Parteien schlechthin dagegen BGHZ 93, 151, 155) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84], weil es dort um den Ausschluß des Vorsitzenden des Zentralkomitees der MLPD ging, nicht nur gegenüber Amtsträgern dieser Partei zuzubilligen, sondern auch gegenüber Mitgliedern, die keine besonders herausgehobene innerparteiliche Funktion bekleiden. Die Zielsetzung dieser Partei, vermittels einer von ihr selbst mitherbeizuführenden revolutionären Situation die pluralistische freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gewaltsam zu zerschlagen und durch eine von der kommunistischen Partei geführte Diktatur des Proletariats zu ersetzen (vgl. Urt. v. 15. Oktober 1990 aaO.), in der auch für freie unabhängige Gewerkschaften kein Platz mehr wäre, ist mit dem Selbstverständnis der Beklagten, die sich als Teil eben dieser zu zerschlagenden Wertordnung begreift, zu deren Wahrung und Verteidigung sie sich in § 2 ihrer Satzung ausdrücklich verpflichtet hat, in grundlegender Weise unvereinbar. Mußte es die Beklagte hinnehmen, daß die Mitglieder einer solchen in ihrem Wesen gewerkschaftsfeindlichen Partei in die Gewerkschaft eintreten und sich in ihr frei betätigen können, so würde dies die Beklagte der Gefahr aussetzen, von ihnen allmählich durchsetzt, unterwandert, in ihrer äußeren und inneren Geschlossenheit geschwächt und schließlich für die ihr wesensfremden, mit dem eigenen satzungsmäßigen Selbstverständnis fundamental unvereinbaren Ziele dieser Partei instrumentalisiert zu werden. Diese Gefahr ist auf die Dauer um so größer, als sich die MLPD eine solche Unterwanderung der Gewerkschaften ausdrücklich zur Aufgabe gemacht hat. Ihr Grundsatzprogramm (lit. F.) bezeichnet es als "Kern der revolutionären Taktik" der MLPD und Pflicht jedes Mitgliedes, den Kampf um die gewerkschaftlichen Tagesforderungen in Betrieb und Gewerkschaft als Mittel zum Zwecke der Herbeiführung eines Klassenkampfes zu benutzen, der "auf das sozialistische Ziel hin auszurichten" sei, das an anderer Stelle als Umsturz und Errichtung der Diktatur des Proletariats definiert wird. Für eine solche Taktik der Unterwanderung und Instrumentalisierung der Gewerkschaften für die eigenen, dem satzungsmäßigen Verständnis der Beklagten von ihrer Rolle als freie Gewerkschaft zuwiderlaufenden politischen Ziele sind auch diejenigen Mitglieder einsetzbar, die in der Partei selbst keine herausgehobene Stellung bekleiden und lediglich innerhalb der Gewerkschaft im Sinne der Vorgaben der Partei wirken. Es liegt geradezu im Wesen der im Grundsatzprogramm der MLPD propagierten Unterwanderungstaktik, daß möglichst viele ihrer Mitglieder in die Gewerkschaft eintreten und sich dort im Rahmen der alltäglichen Gewerkschaftsarbeit agitatorisch für die inhaltlichen Ziele ihrer Partei einsetzen, ohne sich - solange diese den angestrebten Einfluß noch nicht allgemein oder wenigstens an einzelnen Schwerpunkten erlangt hat - schon durch ihre Stellung, ihr Auftreten in der Öffentlichkeit oder auf andere Weise als Mitglieder zu erkennen zu geben.

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Diese gewerkschaftsfeindlichen politischen Bestrebungen ihrer Partei muß die Beklagte nicht nur Funktionären und Mandatsträgern, sondern auch solchen Parteimitgliedern entgegenhalten dürfen, die bisher nicht in herausgehobener Stellung für ihre Partei in Erscheinung getreten sind. Da diese Bestrebungen sowohl im Hinblick auf das zu erreichende Endziel als auch auf die dazu einzuschlagende Taktik die eigentliche Substanz der politischen Aussagen dieser Partei ausmachen, ist eine Mitgliedschaft, die gerade ihnen gegenüber auf kritische Distanz ginge, unter normalen Umständen kaum vorstellbar. Hinzu kommt, worauf der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1990 (aaO) hingewiesen hat, daß die nach dem Prinzip des sog. demokratischen Zentralismus organisierte MLPD ausdrücklich jedes einzelne ihrer Mitglieder zur strikten Einhaltung der Parteidisziplin, d.h. zur Befolgung der Parteilinie, verpflichtet. Bei einer Partei dieser Prägung ist auch von "einfachen" Parteimitgliedern nicht zu erwarten, daß sie sich wenigstens von denjenigen Bestrebungen ihrer Partei, die mit den gewerkschaftlichen Zielen im Kern unvereinbar erscheinen, fernhalten, geschweige denn offen distanzieren (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 35 re. Sp. unten), da dies auf eine Preisgabe des eigentlichen Sinnes ihrer Mitgliedschaft hinausliefe. Vielmehr kann auch in bezug auf sie in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie sich mit den für die Gewerkschaft gefährlichen politischen Vorgaben des Programms und der Führung ihrer Partei uneingeschränkt identifizieren und auch in ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit jederzeit aktiv für sie eintreten. Gegen die daraus für die Gewerkschaft jedenfalls längerfristig folgenden, oben im einzelnen bezeichneten Gefahren für die Wahrung ihrer eigenen Identität und ihre satzungsmäßigen Ziele darf sie sich beizeiten und nicht erst dann wehren, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehen oder es sogar zu spät dafür ist (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 36 oben; v. 15. Oktober 1990 aaO. S. 100 re. Sp. oben).

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2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt die Ausschließungsentscheidung einer Vereinigung der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, die sie im Zuge des verbandsrechtlichen Ausschlußverfahrens (unter Einschluß eines etwaigen internen Rechtsmittelzuges) schließlich gefunden hat (vgl. Sen.Urt. v. 19. Oktober 1987 - II ZR 43/87, NJW 1988, 552, 554 m.w.N.). Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Ausschluß des Klägers von der Beklagten ausdrücklich auch auf seine Mitgliedschaft in der MLPD und nicht etwa nur auf die Unterstützung dieser Organisation gestützt worden sei. Dies läßt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Rechtsfehler erkennen. In der dem Kläger mitgeteilten Beschwerdeentscheidung des Kontrollausschusses der Beklagten heißt es ausdrücklich, dieses Gremium sei davon überzeugt, daß der Kläger einer gegnerischen Gruppierung angehöre. In der endgültigen Entscheidung des Beirats auf den Einspruch des Klägers werden sodann sämtliche ihn belastenden Umstände, die ihn in die Nähe der MLPD rücken, noch einmal im einzelnen dargelegt. Dabei wird ausdrücklich auch auf die das Verfahren einleitende Aufforderung der Verwaltungsstelle E. an den Kläger zu erklären, daß er keiner gegnerischen Organisation angehöre, sowie auf den Beschluß des Kontrollausschusses Bezug genommen. Danach kann es bei vernünftiger Auslegung keinen Zweifel geben, daß die Beklagte den Ausschluß mindestens ebenso auf die von ihr angenommene Mitgliedschaft des Klägers in der MLPD wie auf eine Unterstützung dieser gegnerischen Organisation stützen wollte, wobei sie ihre Überzeugung von dem Bestehen dieser Mitgliedschaft auf dieselben Tatsachen stützt, die sie dem Kläger einzelnen wie in ihrer Gesamtheit zugleich als Unterstützung dieser Partei vorwirft.

14

Dagegen vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es der Klage mit der Begründung stattgibt, die Mitgliedschaft des Klägers in der MLPD sei von der Beklagten nicht hinreichend festgestellt und auch im gerichtlichen Verfahren nicht bewiesen worden. Dem Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung des Klägers sei nicht stattzugeben gewesen, weil die bezeichnete Behauptung unsubstantiiert sei. Überdies sei eine Parteivernehmung auch deshalb nicht durchzuführen, weil der Kläger im voraus erklärt habe, er werde sie verweigern, ohne daß daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden könnten. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung unter keinem der von dem Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte im Ergebnis stand.

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a) An die Qualität der Begründungen vereinsinterner Organe für die von ihnen getroffenen Entscheidungen können im allgemeinen nicht ohne weiteres die gleichen formalen und inhaltlichen Anforderungen gestellt werden wie an diejenigen staatlicher Gerichte. Regelmäßig ist von verbandsinternen Ausschlußverfahren lediglich als unabdingbares rechtsstaatliches Minimum zu verlangen, daß der Ausschlußgrund und die ihn rechtfertigenden Tatsachen schon im Laufe des verbandsrechtlichen Verfahrens konkret genug bezeichnet werden, um dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit der Verteidigung und dem staatlichen Gericht der Überprüfung des Ausschlusses zu geben (BGHZ 102, 265, 274). Da im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst feststellt, sowohl der Ausschlußgrund der Zugehörigkeit zu der von der Beklagten als gegnerisch betrachteten MLPD als auch die diesen Vorwurf nach der Überzeugung der Beklagten belegenden (Indiz-)Tatsachen hinreichend konkret feststehen, kann der Bestand der von der Beklagten getroffenen Ausschlußentscheidung nicht davon abhängen, in welcher Ausführlichkeit die Verbandsorgane ihre Entscheidung begründet haben, sondern allein davon, ob die festgestellten) (Indiz-Tatsachen die Überzeugung vom Vorliegen des eigentlichen Ausschlußgrundes zu tragen vermögen. Ein Verdachtsausschluß, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte ihre Entscheidung bei vernünftiger Auslegung nicht auf einen Verdacht der Mitgliedschaft gestützt, sondern sich von deren Vorliegen überzeugt erklärt hat. Ist diese Überzeugung nicht begründet, so ist der Ausschluß unwirksam. Eine Prüfung, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Kläger auch auf einen bloßen Verdacht hin auszuschließen, erübrigt sich schon allein deshalb, weil die Beklagte ihre Entscheidung selber nicht darauf gestützt hat. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht in erster Linie - und zwar zunächst ohne zusätzliche Beweisaufnahme - die gesamten im wesentlichen unstreitigen, für eine Mitgliedschaft des Klägers in der MLPD sprechenden Umstände unter dem Gesichtspunkt würdigen müssen, ob sie die Überzeugung vom Vorliegen dieses Ausschlußgrundes zu begründen vermögen. Eine solche umfassende Würdigung des gesamten unstreitigen Streitstoffes ist dem Urteil jedoch nicht - jedenfalls nicht in dem bezeichneten Zusammenhang - zu entnehmen. Vielmehr folgert das Berufungsgericht aus der nach seiner Ansicht unzureichenden Begründung, die die Überzeugung der Verbandsorgane der Beklagten von der Mitgliedschaft des Klägers im verbandsinternen Verfahren gefunden hat, sogleich, es handele sich um einen Verdachtsausschluß, was das Berufungsgericht zu der Frage veranlaßt, ob der Kläger verpflichtet ist, eine Aussage über seine Mitgliedschaft zu machen. Infolgedessen werden die Tatsachen, die für eine Mitgliedschaft des Klägers sprechen, allenfalls in anderem Zusammenhang und unvollständig, nicht aber unter dem oben bezeichneten Gesichtspunkt zusammenhängend in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Dies gilt insbesondere für die bei Erörterung der Frage nach der ausreichenden Substantiierung der Behauptung einer MLPD-Mitgliedschaft des Klägers gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach sich nicht einmal aus dem von der Beklagten im Ausschlußverfahren festgestellten Sachverhalt ausreichende Verdachtsmomente ergeben sollen.

16

Diese Ausführungen vermögen die erforderliche umfassende, in den gebotenen rechtlichen Zusammenhang gestellte tatrichterliche Beweiswurdigung nicht zu ersetzen. Sie lassen überdies einen wesentlichen Teil des feststehenden Streitstoffes unberücksichtigt, indem sie ausschließlich das in dem "Vorschub"-Interview abgegebene Bekenntnis des Klägers zum Marxismus-Leninismus erörtern und sich des weiteren auf die pauschale, auf Ausführungen an anderer Stelle verweisende, nicht im einzelnen nachvollziehbare Bemerkung beschränken, auch der Sachverhalt im übrigen ergebe keine genügenden Indizien dafür, daß der Kläger MLPD-Mitglied sei. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß die in diesen Ausführungen zutage tretende Bewertung durch die rechtlich unzutreffende Bedeutung, die das Berufungsgericht der Qualität der schriftlichen Begründung der verbandsrechtlichen Ausschlußentscheidung beigemessen hat, durch seine Annahme eines Verdachtsausschlusses sowie seine ebenfalls rechtlich angreifbare Auffassung über das Nichtbestehen einer Auskunftspflicht (vgl. dazu sogleich näher unter b) maßgeblich beeinflußt ist. Danach muß die angefochtene Entscheidung schon deshalb aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht zunächst Gelegenheit erhält, die bisher fehlende umfassende und zusammenhängende tatrichterliche Würdigung der für eine Parteimitgliedschaft des Klägers sprechenden Umstände unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, ob sie in ihrer Gesamtheit die Überzeugung vom Vorliegen dieses Ausschlußgrundes zu tragen vermögen. Auf eine Parteivernehmung kommt es nur und erst an, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß dies nicht der Fall ist.

17

b) Des weiteren wendet sich die Revision der Beklagten zu Recht gegen die Zurückweisung ihres Antrags, den Kläger über seine MLPD-Mitgliedschaft als Partei zu vernehmen. Die Ablehnung dieses Antrags durch das Berufungsgericht mit der Begründung, die diesem Beweisantrag zugrundeliegende Behauptung einer solchen Mitgliedschaft sei unsubstantiiert, überspannt, wie die Revision zu Recht rügt, in verfahrensfehlerhafter Weise die Anforderungen an den Tatsachenvortrag der Partei.

18

Zum Beweisantritt gehört die Angabe der zu beweisenden erheblichen Tatsache sowie die bestimmte Bezeichnung des Beweismittels. Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt. Die zu beweisende Tatsache ist im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft des Klägers in der MLPD. Sie ist so konkret bezeichnet, daß das Beweisthema, über das der Kläger vernommen werden soll, schwerlich klarer und eindeutiger feststehen könnte. An seiner Entscheidungserheblichkeit ist schon von vornherein nicht zu zweifeln. Entsprechendes gilt für das Beweismittel. Es ist die Vernehmung des Klägers als Partei. Mehr darf im allgemeinen nicht gefordert werden. Insbesondere darf das Gericht die Beweiserhebung nicht davon abhängig machen, daß Anhaltspunkte für die Wahrheit der durch Parteivernehmung unter Beweis gestellten Tatsache vorliegen oder die Partei ihre Behauptung sogar wahrscheinlich macht (BGHZ 33, 63, 65 f; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 445 Rdn. 10, 22). Unzulässig sind lediglich Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen - sog. Ausforschungsbeweis (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1971 - VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250; v. 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380, 1381 unter 2.; v. 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 1). Dies kommt hier nicht in Betracht. Die Beklagte hat die behauptete entscheidungserhebliche Tatsache, die MLPD-Mitgliedschaft des Klägers, unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrages gemacht. Stellt sich dieser Sachvortrag als richtig heraus, so steht fest, daß der behauptete Ausschließungsgrund vorliegt. Offensichtlich nimmt das Berufungsgericht auch letztlich gar nicht Anstoß daran, daß die Beklagte die zu beweisende Tatsache nicht bestimmt genug bezeichnet habe, sondern daß sie selbst nicht über ein eigenes sicheres Wissen von ihr verfügt, vielmehr insofern auf Vermutungen und Schlußfolgerungen angewiesen ist. Dies ist jedoch unschädlich und steht der Zulässigkeit ihres Beweisantrags nicht entgegen. Es wird der Partei häufig nicht erspart bleiben, im Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie liegt auch nicht vor. Die Beklagte hat hinreichende Anhaltspunkte dargelegt, welche die Annahme, der Kläger sei MLPD-Mitglied, ohne sich aus naheliegenden Gründen offen zu dieser Mitgliedschaft zu bekennen, wenn schon nicht beweisen, so doch zumindest nahelegen. So steht u.a. fest, daß er abgesehen von dem Interview in dem Extrablatt des von MLPD-Mitgliedern durchsetzten "Vorschub", das das Verfahren gegen ihn ursprünglich ausgelöst hat, mit einem "Solidaritätskreis gegen die Maulkorbpolitik bei K. ", an dem ebenfalls MLPD-Mitglieder maßgeblich beteiligt waren, zusammenarbeitete, daß die Stadtzeitung der MLPD sich in auffälliger Weise für ihn einsetzte und zu einer Unterschriftenaktion zu seinen Gunsten aufrief, wobei sie ihn ausdrücklich u.a. als "Marxist-Leninist" bezeichnete. Überhaupt nicht gewürdigt hat das Berufungsgericht weder in diesem noch in einem anderen Zusammenhang die geringe Wahrscheinlichkeit, daß eine Partei von der Prägung der MLPD einem Angehörigen einer anderen kommunistischen Gruppierung oder einem Parteilosen das für die eigene Partei in Anspruch genommene Prädikat eines Marxisten-Leninisten zubilligen würde. Hinzu kommt, daß der Kläger sich selbst als Marxist-Leninist bezeichnet, jede Distanzierung von diesem Zeitungsartikel und der MLPD überhaupt abgelehnt und statt dessen angekündigt hat, die Anträge, die auf Aufhebung des vornehmlich gegen diese Partei gerichteten Unvereinbarkeitsbeschlusses des Beirats der Beklagten zielen, unterstützen zu wollen. Nachhaltig für seine Mitgliedschaft spricht ferner, daß er es während des gesamten nahezu über ein Jahr sich hinziehenden Ausschlußverfahrens ohne Angabe plausibler Gründe strikt vermieden hat zu erklären, er sei nicht Mitglied dieser Partei, obwohl er wiederholt nachdrücklich dazu aufgefordert worden ist, sondern statt dessen lediglich die seiner Einstellung, nicht die MLPD und andere kommunistische Organisationen, sondern lediglich faschistische Gruppierungen seien gewerkschaftsfeindlich, entsprechende ausweichende Erklärung abgegeben hat, er habe niemals einer gewerkschaftsfeindlichen Organisation angehört oder eine solche unterstützt und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Angesichts dieser schwerwiegenden Indizien für eine MLPD-Mitgliedschaft kann die entsprechende Behauptung der Beklagten unter keinen Umständen als aus der Luft gegriffen gelten. Das Berufungsgericht durfte deshalb den Antrag der Beklagten, den Kläger zu dieser Behauptung als Partei zu vernehmen, nicht ohne Verfahrensverstoß zurückweisen. Es wird diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen haben, falls es nicht schon aufgrund der nachzuholenden Würdigung der Gesamtheit der für die Mitgliedschaft des Klägers sprechenden Tatsachen einschließlich des Verhaltens des Klägers im Prozeß, insbesondere seiner Weigerung, sein Verhalten im Ausschlußverfahren. in einer für ihn entlastenden Weise zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO), zu der Überzeugung von deren Bestehen gelangen und deshalb eine Parteivernehmung für entbehrlich halten sollte.

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c) Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht in seiner (Hilfs)-Begründung gefolgt werden, selbst bei Zulässigkeit des Beweisantrags der Beklagten könnten bei der dann vorzunehmenden Würdigung der gesamten Sachlage (§ 446 ZPO) aus der angekündigten Weigerung des Klägers, sich als Partei vernehmen zu lassen, keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden, weil er hinreichende Gründe für seine Ablehnung, zu der ihm "ohne jede nähere Konkretisierung" vorgeworfenen MLPD-Mitgliedschaft auszusagen, angegeben habe.

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Diese Auffassung beruht ersichtlich auf der Ansicht des Berufungsgerichts, daß gegen den Kläger nicht einmal ein näher begründeter Verdacht einer MLPD-Mitgliedschaft bestehe. Daß diese Ansicht angesichts der Vielzahl der für eine solche Mitgliedschaft sprechenden unstreitigen Tatsachen auch rechtlich nicht haltbar ist, ist in diesem Urteil bereits vorstehend unter b) ausgeführt worden. Damit erweist sich zugleich die weitere Annahme des Berufungsgerichtes und die einzige von dem Kläger für seine Weigerung angegebene Begründung, ohne einen konkreten Verdacht laufe die von ihm verlangte Erklärung auf eine Ausforschung hinaus, die er sich auch im Interesse aller anderen Gewerkschaftsmitglieder nicht gefallen zu lassen brauche, als nicht stichhaltig. Es steht im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, die Beklagte im Interesse ihres Selbstschutzes vor systematischer Unterwanderung durch gewerkschaftsfeindliche Gruppierungen generell von ihren Mitgliedern die Erklärung verlangen könnte, nicht zugleich einer anderen, von ihren dafür zuständigen Organen mit nachvollziehbarer Begründung als gegnerisch eingestuften Organisation anzugehören. Denn jedenfalls ist es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger eine solche Erklärung ansinnt, nachdem er nicht zuletzt durch sein eigenes Verhalten in den durch konkrete Tatsachen belegten Verdacht geraten ist, Mitglied einer solchen Vereinigung zu sein. Als Gewerkschaftsmitglied steht der Kläger zu der Beklagten in einem besonderen verbandsrechtlichen Treueverhältnis, das von ihm erwarten läßt, daß er sich im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren aktiv für die satzungsmäßigen Ziele der Beklagten einsetzt. Diese durch seine Verbandsmitgliedschaft vermittelte erhöhte Pflichtenstellung kann es auch erforderlich machen, nach Kräften dazu beizutragen, daß seine Gewerkschaft nicht in einer ihr satzungsmäßiges Selbstverständnis gefährdenden Weise von gegnerischen Gruppen unterwandert wird oder jedenfalls in den Ruf einer solchen Unterwanderung gerät. Dazu gehört auch, daß er in den Grenzen seiner Möglichkeiten von sich aus an der Aufklärung und Entkräftung eines solchen gegen ihn selbst begründetermaßen entstandenen Verdachts mitwirkt. Zur Entkräftung eines solchen Verdachts ist ihm bei Abwägung der beiderseits auf dem Spiel stehenden berechtigten Interessen die Abgabe der wahrheitsgemäßen Erklärung, nicht der konkret in Frage stehenden Organisation anzugehören, ohne weiteres zumutbar. Eine solche Mitwirkung kann zwar nicht erzwungen werden. Wenn sich der Kläger ihr aber ohne überzeugende triftige Gründe entzieht oder der Wahrung anderer Interessen den Vorrang einräumt (vgl. dazu auch Stein/Jonas/Leipold aaO § 446 Rdn. 9), so muß es jedenfalls in Ermangelung anderer eigener Aufklärungsmöglichkeiten der Beklagten mindestens in Verbindung mit sonstigen für eine Mitgliedschaft in einer gegnerischen Gruppierung sprechenden Umständen zulässig sein, daraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat dies jedenfalls solange nichts mit einer Ungleichbehandlung der Mitglieder der Beklagten zu tun, wie sich diese darauf beschränkt, eine solche positive Mitwirkung von den einzelnen Mitgliedern lediglich bei Bestehen eines konkret begründbaren Verdachtes gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer mit der Gewerkschaftsmitgliedschaft unvereinbaren gegnerischen Organisation zu verlangen. Auch dies wird das Berufungsgericht bei der erneuten Würdigung der Sachlage zu berücksichtigen haben, falls es nach der neuen mündlichen Verhandlung eine Parteivernehmung des Klägers für. erforderlich halten und der Kläger auch nach Hinweis auf die bezeichnete Rechtslage an seiner Weigerung, sich als Partei vernehmen zu lassen, festhalten sollte.