Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1991, Az.: 2 ARs 90/91
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1991
- Aktenzeichen
- 2 ARs 90/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- MilOG Leipzig - AZ: BS 05/82 MOG-Le
- OG DDR Berlin - AZ: OMSB-1-06/82
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Roland Jürgen H., geboren am ... 1957 in W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Februar 1991
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht Leipzig, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO ist kein Raum. Die Vorschrift bietet keine Grundlage für die abstrakte Klärung von Zuständigkeitsfragen. Sie setzt vielmehr die Existenz eines konkreten Verfahrens voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es.
Was die Verurteilung des Roland H. wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe (Urteil des Militärobergerichts Leipzig vom 23. Juli 1982 - BS 05/82 MOG-Le, Str. I A 94/81 S) anbetrifft, so ist ein Verfahren zur Überprüfung dieses Urteils bisher nicht eingeleitet. Wie sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht Leipzig vom 17. Dezember 1990 ergibt, steht noch nicht fest, ob ein Verfahren und gegebenenfalls welches (Kassation, Rehabilitierung, Wiederaufnahme oder Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung) betrieben werden wird.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist deshalb unzulässig.
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Detter