Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1991, Az.: IX ZR 174/90
Entgeltlichkeit; Entgeltlicher Vertrag; Haustürgeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1991
- Aktenzeichen
- IX ZR 174/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 HwiG
- § 765 BGB
Fundstellen
- BGHZ 113, 287 - 290
- BB 1991, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1992, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1992, 908-911 (Urteilsbesprechung von WissMit. Peter Wassermann)
- MDR 1991, 527 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 975-976 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 684 (amtl. Leitsatz)
- WM 1991, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 109
- ZIP 1991, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Bürgschaft ist kein auf eine entgeltliche Leistung gerichteter Vertrag.
Tatbestand:
Die Beklagte übernahm am 6. Juni 1987 gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 70.000 DM zuzüglich Zinsen für alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus deren Geschäftsverbindung zu der Firma L. GmbH, T.. Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war der mittlerweile geschiedene Ehemann der Beklagten, von dem sie bereits zur Zeit der Bürgschaftsübernahme nach ihren Angaben in der früheren Ehewohnung getrennt lebte. Bereits in den Jahren 1980 und 1981 hatte die Beklagte Bürgschaften für ihren Mann gegenüber der Klägerin gegeben, die erledigt waren. Die Bürgschaftsunterzeichnung für die GmbH erfolgte anläßlich eines vom Ehemann veranlaßten Besuchs eines Vertreters der Klägerin in der Wohnung. Am 4. August 1987 gewährte die Klägerin daraufhin der Hauptschuldnerin drei Darlehen über insgesamt 150.000 DM. Die Hauptschuldnerin geriet mit der Darlehensrückzahlung in Verzug. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen wurde am 15.7.1988 mangels Masse abgelehnt. Am 4.8.1989 kündigte die Klägerin die Kredite, die zu dieser Zeit eine Gesamthöhe von 136.000 DM hatten.
Die Klägerin hat von der Beklagten als Bürgin Zahlung von 70.000 DM nebst Zinsen verlangt. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht sieht eine Bürgschaft nicht als einen auf eine entgeltliche Leistung gerichteten Vertrag an und meint, daß deshalb das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG) nicht anwendbar sei.
2. Die Revision hält es für verfehlt, die Regelung des § 1 HausTWG auf gegenseitige Verträge zu beschränken. Allenfalls unentgeltliche Leistungen könnten vom Normzweck nicht erfaßt sein. Die Bürgschaft der Beklagten müsse im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kreditgeschäft der Klägerin mit der Hauptschuldnerin gesehen werden, das auf eine entgeltliche Leistung gerichtet gewesen sei. Die Kreditgewährung an die Hauptschuldnerin sei die Gegenleistung, das Entgelt, für den Bürgen. Diese Gesetzesauslegung werde durch § 5 HausTWG gestützt; denn diese Bestimmung solle die Möglichkeit der Umgehung durch funktional gleichartige, den geregelten Fallkonstellationen aus teleologischer Sicht vergleichbare Gestaltungen ausschließen.
3. Die Tatsacheninstanzen haben richtig entschieden.
a) § 1 HausTWG erfaßt nach seinem Wortlaut den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung. Eine Bürgschaft ist eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen (BGHZ 90, 187, 190, Senatsurt. v. 16.3.1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629). Das Entstehen der Verpflichtung des Bürgen ist nicht mit dem Kreditgeschäft des Gläubigers mit dem Hauptschuldner verknüpft, dessen Sicherung der Grund der Bürgschaftsübernahme ist, auch wenn später durch die Akzessorietät die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Bürgen vom Bestand der Hauptschuld abhängt (§ 767 BGB). Die Bürgschaftserklärung ist also keine auf den Abschluß eines entgeltlichen Vertrags gerichtete Willenserklärung (so Ulmer in MünchKomm BGB 2. Aufl. § 1 HausTWG Rdnr. 9; Werner, HausTWG § 1 Rdnr. 26, Teske ZIP 1986, 624, 629). Die von Weitnauer/Klingsporn in Erman BGB 8. Aufl. § 1 HausTWG Rdnr. 4 vertretene abweichende Ansicht übersieht, daß die Verpflichtung des Hauptschuldners von derjenigen des Bürgen getrennt und selbständig ist und keine Gegenleistung für die Verpflichtung des Bürgen darstellt.
b) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch aus dem Umgehungsverbot (§ 5 HausTWG) nicht hergeleitet werden, daß eine zur Sicherung einer bestehenden oder noch zu begründenden Hauptschuld gegebene Bürgschaft immer dem Widerrufsrecht nach § 1 HausTWG unterliegen müsse; denn hier soll durch die Gestaltung der Rechtsbeziehungen des Klägers zum Bürgen wie zum Hauptschuldner nichts umgangen werden. Die Klägerin hat vielmehr subjektiv und objektiv von einem anderen Rechtsinstitut, der Bürgschaft nämlich, Gebrauch gemacht, das im Gesetz als persönliches Sicherungsmittel für fremde Verbindlichkeiten vorgesehen ist. Das Umgehungsverbot (§ 5 HausTWG) mag eine Aufforderung des Gesetzgebers sein, bei der Anwendung des Gesetzes nicht zurückhaltend zu verfahren, sondern sich am Gesetzeszweck zu orientieren (MünchKomm aaO. § 5 Rdnr. 3). Das kann aber nicht dazu führen, daß alle rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die vom Wortlaut des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften nicht erfaßt sind und bei denen auch die typische Situation, auf die die gesetzliche Regelung abstellt, nicht gegeben ist, dem Gesetz zu unterfallen haben. Die Materialien des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften zeigen auf, daß nur an die Rechtsinstitute des Kaufs und von Dienstleistungen und Bestellungen an der Haustür gedacht war. Objektiv kann von einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit einer als Kreditsicherungsmittel gegebenen Bürgschaft mit einem Vertrag über eine entgeltliche Lei.stung nicht gesprochen werden; denn die Verpflichtung aus einem Kreditgeschäft, das durch die Bürgschaft gesichert werden soll, ist selbständig und betrifft immer einen anderen, nämlich den Hauptschuldner. Die Gewährung des Kredits ist eben kein Entgelt für eine Bürgschaft.
c) Aus dem Umstand, daß nach Auffassung der Revision ein Schuldbeitritt zu einer Darlehensverpflichtung den Bestimmungen der §§ 55, 56 GewO, § 1 HausTWG unterfallen wurde, kann nicht abgeleitet werden, daß auch eine Bürgschaft für ein Darlehen als Umgehungsgeschäft angesehen werden müßte. Für die Bestimmungen der Gewerbeordnung hat der Senat bereits ausgesprochen, daß Bürgschaften keine Darlehensgeschäfte sind (BGHZ 105, 362). Für § 1 HausTWG gilt dasselbe; denn die Bürgschaft ist, wie oben dargelegt, kein Vertrag über eine entgeltliche Leistung und der Bürge als Erklärender nicht Kunde des Gläubigers.