Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.1991, Az.: 2 StR 552/90
Einfuhr von Schusswaffen und Überlassung an Nichtberechtigte als Ausprägung tatsächlicher Gewalt ; Tateinheitliche Begehung verschiedenartiger Verstöße gegen das Waffengesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 18.07.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Oliver R. aus J., dort geboren am ... 1967,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 23. Januar 1991
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juli 1990, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte
des Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat,
des Betruges,
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb, unerlaubter Abgabe und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie
der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schußwaffen, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, unerlaubtem Überlassen von Schußwaffen an Nichtberechtigte und gemeinschädlicher Sachbeschädigung
schuldig ist,
- b)
in den Aussprüchen über die (acht) Einzelstrafen in den Fällen II 1 a und II 1 b der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe in sieben Fällen (Fälle II 1 b) sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung von Schußwaffen an Nichtberechtigte (Fall II 1 a) zu acht Einzelstrafen verurteilt. Der Angeklagte ließ ab Oktober 1987 insgesamt sieben Schußwaffen aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland einführen, erwarb sie und veräußerte sie in den Jahren 1988 und 1989 an verschiedene Abnehmer (Fall II 1 a). Zwischen Oktober 1987 und Mai 1988 beschädigte er zusammen mit dem Mitangeklagten P. in sieben Fällen Verkehrsschilder, indem beide abwechselnd mit Waffen des Angeklagten auf die Schilder schossen (Fall II 1 b).
Auf die Sachrüge hin ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils abzuändern. Die Strafkammer hat das Verhältnis der Straftaten nicht richtig beurteilt.
1.
Innerhalb des Falles II 1 a ist das Landgericht zutreffend von Tateinheit ausgegangen. Auch wenn der Schuldspruch keine entsprechende Verurteilung enthält, ergeben die Urteilsgründe, daß der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die eingeführten Schußwaffen im Geltungsbereich des Waffengesetzes ausübte (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG), möglicherweise über alle Waffen gleichzeitig. Dies hat zur Folge, daß die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die - wie hier die Einfuhr und das Überlassen an Nichtberechtigte - zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschl. vom 9. August 1989 - 2 StR 326/89; vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90; vom 3. Mai 1990 - 1 StR 106/90; st. Rspr.).
2.
Nichts anderes hat aber - entgegen der Auffassung der Strafkammer - auch für den Fall II 1 b zu gelten. Sämtliche in ihm enthaltenen Einzelakte stehen ebenfalls in Tateinheit mit den im Fall II 1 a begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz. Die Tatzeiträume dieser Einzelakte überschneiden sich mit denen des Falles II 1 a. Als der Angeklagte auf Verkehrsschilder schoß, also unerlaubt Schußwaffen führte und zugleich gemeinschädliche Sachbeschädigungen beging, übte er gleichzeitig - tateinheitlich (BGH NStZ 1984, 171) - die tatsächliche Gewalt über sie aus (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG). Dies gilt auch, soweit er den Mitangeklagten P. schießen ließ, da er infolge seiner Anwesenheit die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit behielt (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 4, Anm. 2 a). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über diese Waffen und die den Fall II 1 a betreffenden (sollte es sich dabei nicht ohnehin ganz oder teilweise um dieselben Waffen handeln) - zumindest zeitweilig - gleichzeitig ausübte. Dies aber verbindet die Fälle II 1 a und II 1 b zur Tateinheit (st. Rspr.; siehe oben unter 1.).
Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Strafaussprüche waren im angegebenen Umfang aufzuheben. Die Höhe der für die Fälle II 1 a und II 1 b nunmehr festzusetzenden Einzelstrafe darf die Summe der aufgehobenen acht Einzelstrafen nicht überschreiten.
Maier
Gollwitzer
Detter
Schäfer