Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1991, Az.: 2 StR 559/90 B

Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1991
Aktenzeichen
2 StR 559/90 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin G.

Prozessführer

Nihat Engin F. aus W., geboren am ... 1961 in B. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 18. Januar 1991
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin, die auf die Rechtslage hingewiesen worden ist, unterlassen.

Herdegen
Maier
Theune
Niemöller
Schäfer