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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1991, Az.: XII ZB 154/90

Landesjustizverwaltung; Abwickler der Kanzlei Verstorbener; wiederholte Bestellung zum Abwickler; Weitere Bestellung; Berechtigung zur Übernahme neuer Mandate

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1991
Aktenzeichen
XII ZB 154/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1992, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1236-1237 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1267-1268 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1094-1095 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Rechtsanwalt von der Landesjustizverwaltung zum wiederholten Mal zum Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts bestellt, so ist er nach der weiteren Bestellung erneut zur Übernahme neuer Mandate mit den Befugnissen des verstorbenen Rechtsanwalts berechtigt.

Gründe

1

I. Durch Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 1990 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.135,66 DM nebst Zinsen als Mietzins für gemietete Ladenräume zu entrichten. Die weitergehende Klage wurde durch Schlußurteil vom 12. April 1990 abgewiesen.

2

Gegen das ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt A., am 24. April 1990 zugestellte Teilurteil legte der Beklagte durch Rechtsanwalt B. am 23. Mai 1990 beim Kammergericht Berufung ein. Rechtsanwalt B., der nicht beim Kammergericht zugelassen war, handelte dabei als Abwickler der Kanzlei des am 20. Juni 1988 verstorbenen Rechtsanwalts J., der beim Kammergericht zugelassen gewesen war.

3

Kurz nach dem Tod von Rechtsanwalt J. hatte die Landesjustizverwaltung zunächst Rechtsanwalt Dr. Be. zum Abwickler seiner Kanzlei bestellt. Dieser beendete die Abwicklungstätigkeit Anfang 1989 wegen Arbeitsüberlastung und wurde antragsgemäß abberufen. Sodann wurde Rechtsanwalt B. zum 29. März 1989 erstmals - für die Dauer eines Jahres - zum Abwickler der Kanzlei bestellt. Da sich vor Ablauf der Regelbestellung am 28. März 1990 abzeichnete, daß über diesen Zeitpunkt hinaus ein weiteres Bedürfnis für eine Abwicklertätigkeit bestand, stellte Rechtsanwalt B. einen Antrag auf weitere Bestallung. Mit Urkunde vom 7. Mai 1990 wurde er daraufhin abermals zum Abwickler bestellt.

4

Der Text der Bestallungsurkunde lautet:

5

"Gemäß § 55 Abs. 1 BRAO bestellen wir unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs weiterhin

6

Rechtsanwalt Ulrich B..

7

bis zum 31. Dezember 1990 einschließlich zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts

8

Rudolf J., zuletzt... "

9

In dem Begleitschreiben vom 7. Mai 1990 der Senatsverwaltung für Justiz heißt es:

10

Betr.: Bestellung zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalt Rudolf J..

11

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

12

Anbei übersenden wir die Urkunde vom heutigen Tage über Ihre weitere Bestellung zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Rudolf J..

13

Wegen der aus der Tätigkeit als Abwickler sich ergebenden Rechte und Pflichten nehmen wir auf § 55 Abs. 2 und 3 BRAO Bezug.

14

Rechtsanwalt B. berief sich bei Einlegung der Berufung auf die Regelung des § 55 Abs. 2 BRAO und machte geltend, er habe hiernach aufgrund der - neuen - Bestellung vom 7. Mai 1990 zumindest während der Hälfte der weiteren Abwicklungszeit, neue Aufträge übernehmen und unter Inanspruchnahme der anwaltlichen Befugnisse des verstorbenen Rechtsanwalts J. ausführen dürfen.

15

Das Kammergericht verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Die Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 2 BRAO habe mit der Bestellung von Rechtsanwalt B. zum Abwickler am 29. März 1989 begonnen und sei bei Einlegung der Berufung am 23. Mai 1990 längst verstrichen gewesen. Der 7. Mai 1990 komme als Zeitpunkt, der die Frist in Lauf setze, nicht in Betracht. Denn die unter diesem Datum von der Senatsverwaltung für Justiz herausgegebene Bestallungsurkunde, durch die Rechtsanwalt B. "weiterhin" zum Abwickler bestellt worden sei, habe lediglich die frühere Bestellung verlängert.

16

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

17

II. Das Rechtsmittel ist begründet.

18

Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 1990 ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Rechtsanwalt B. hatte damals die Befugnisse eines bei dem Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalts.

19

Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BRAO ist ein Anwalt innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung zum Abwickler berechtigt, neue Aufträge anzunehmen; diese Aufträge darf er im Rahmen seiner Abwicklungstätigkeit wirksam vor einem Gericht vertreten, bei dem der Rechtsanwalt, dessen Praxis er abwickelt, zugelassen war (vgl. BGH Urteil, vom 23. November 1979 - V ZR 123/76 = NJW 1980, 1050 m.N.).

20

a) Ob die Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO neu zu laufen beginnt, wenn die Bestellung zum Abwickler bei besonders umfangreicher Abwicklungstätigkeit über ein Jahr hinaus verlängert (§ 55 Abs. 1 Satz 5 BRAO) wird (dagegen: OLG Nürnberg AnwBl. 1971, 203 und - diesem folgend - OLG Hamburg, AnwBl. 1972, 187), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn mit der Urkunde vom 7. Mai 1990 hat die Senatsverwaltung für Justiz nicht die Bestellung von Rechtsanwalt B. zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts J. verlängert, sondern hat ihn erneut zum Abwickler bestellt. Das ergeben der Wortlaut der Urkunde ("... bestellen wir... ") sowie der Hinweis auf die Rechte aus § 55 Abs. 2 und 3 BRAO im Begleitschreiben.

21

Das Verfahrensrecht verlangt klare Verhältnisse. Da § 55 Abs. 1 BRAO sowohl eine Bestellung zum Abwickler (Sätze 1 bis 4) als auch eine Verlängerung der Bestellung (Satz 5) vorsieht, kommt der Entscheidung der Justizverwaltung aus Gründen verfahrensrechtlicher Klarheit jeweils die Bedeutung zu, die sie formal ausweist. Nachdem die Senatsverwaltung für Justiz mit ihrer Urkunde vom 7. Mai 1990 nicht die - bereits mit dem 29. März 1990 abgelaufene - erste Bestellung nachträglich "verlängert", sondern Rechtsanwalt B. weiterhin zum Abwickler "bestellt" hat, ist mithin auch inhaltlich von einer - neuen - Bestellung im Sinne des § 55 Abs. 1 BRAO auszugehen. Allein der Gebrauch des Wortes "weiterhin" ergibt demgegenüber nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß eine Verlängerung gewollt war.

22

b) Die Rechte und Pflichten, die sich hieraus für den Abwickler ergeben, sind in Absatz 2 und Absatz 3 der Vorschrift näher dargelegt. Dabei enthält das Gesetz keine Einschränkung, aus der entnommen werden müßte, daß der wiederholt bestellte Abwickler zwar die schwebenden Angelegenheiten weiter abzuwickeln (Abs. 2 Satz 1), die laufenden Aufträge fortzuführen (Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1) und für die schwebenden Angelegenheiten - vorbehaltlich anderer Regelung - als von der Partei bevollmächtigt zu gelten hat (Abs. 2 Satz 4), daß er aber nicht berechtigt ist, neue Aufträge anzunehmen (Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2), und ihm insoweit nicht die anwaltlichen Befugnisse des verstorbenen Anwalts zustehen (Abs. 2 Satz 3). Für ein solches Verständnis bieten Wortlaut und Inhalt des Abs. 2 des § 55 BRAO keinen Anlaß. Die Vorschrift schließt vielmehr generell an die in Abs. 1 näher geregelte Bestellung zum Abwickler an und regelt umfassend die Rechte und Pflichten, die der nach Maßgabe des Abs. 1 bestellte Abwickler hat.

23

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAO, die dem Abwickler - neben der ihm nach der Neuregelung des § 55 Abs. 3 i.V. mit § 53 Abs. 10 BRAO gebührenden Vergütung - die Möglichkeit einräumt, die mit der Abwicklung einer fremden Praxis regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Nachteile - teilweise - auszugleichen (vgl. dazu näher - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Dezember 1989, BGBl I 2135 - BGH Urteil vom 23. November 1979 aaO. S. 1050). Erweist sich die Abwicklung einer Kanzlei im Einzelfall als so umfangreich, daß sie nicht innerhalb der Regeldauer von einem Jahr erledigt werden kann, sondern die erneute Bestellung des Abwicklers über diesen Zeitraum hinaus erfordert, dann läßt dessen hiermit verbundene zusätzliche Belastung auch die Möglichkeit eines weiteren wirtschaftlichen Ausgleichs in der Form der Befugnis zur Übernahme neuer Mandate geboten erscheinen soweit sich die Oberlandesgerichte Nürnberg und Hamburg (AnwBl. 1971 aaO. und 1972 aaO.) demgegenüber zur Unterstützung ihrer abweichenden Auffassung auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck einer möglichst beschleunigten Abwicklung beziehen, ist diese Überlegung nicht geeignet, das dargelegte, neben dem Wortlaut der Vorschrift aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Verständnis des § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO in Frage zu stellen. Zudem ist zu berücksichtigen, daß es dem Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung entgegenkommt, wenn für das Amt eines Abwicklers geeignete Persönlichkeiten gewonnen werden können (vgl. BGH Urteil vom 23. November 1979 aaO. S. 1050), die in der Lage sind, auf einem gesicherten wirtschaftlichen Hintergrund für eine effektive und zügige Abwicklung Sorge zu tragen.

24

Werden nacheinander verschiedene Personen zum Abwickler bestellt, weil der zunächst bestellte die Abwicklung nicht hat zu Ende führen können, muß jedem von ihnen innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung das Recht zur Annahme neuer Mandate gewährleistet sein. Die sofortige Beschwerde weist zu Recht darauf hin, daß einem Rechtsanwalt andernfalls wirtschaftlich nicht zugemutet werden könnte, die Tätigkeit eines Folgeabwicklers zu übernehmen. Dann kann aber einem Abwickler, dessen Bestellung nach Ablauf eines Jahres wiederholt wird, diese Befugnis ebenfalls nicht versagt werden.

25

c) Rechtsanwalt B. war hiernach gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BRAO nach der weiteren Bestellung vom 7. Mai 1990 erneut zur Übernahme neuer Aufträge mit den Befugnissen des verstorbenen Rechtsanwalts J. berechtigt. Ob sich diese Befugnis wiederum auf die Dauer von sechs Monaten erstreckte, kann auf sich beruhen, da Rechtsanwalt B. das Mandat des Beklagten bereits im Mai 1990

26

übernommen hat.