Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1991, Az.: VI ZR 163/90
Schmerzensgeld; Darlegungspflicht; Ausgleich für entgangene Lebensfreude; Wirtschaftlicher Sinn; Verwendung des Geldes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 163/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1992, 215 (Kurzinformation)
- DB 1991, 1014 (red. Leitsatz)
- JurBüro 1992, 17-18 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 1043 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1544-1546 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1045 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1991, 149-151 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 350-352 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Verlangt jemand Schmerzensgeld, so trifft ihn keine Darlegungspflicht hinsichtlich der Art und Weise des Ausgleichs der Einbußen an Lebensfreude.
Er muß auch nicht darlegen, ob es wirtschafltich sinnvoll ist, das Geld wie beabsichtigt zu verwenden.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten den Ersatz seines Schadens aus einem Verkehrsunfall.
Der Beklagte war am 12. Mai 1985 mit seinem Pkw auf einer Landstraße infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (BAK 2,29 Promille) auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einer über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegenden Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal gegen einen Pkw geprallt, in dem sich der damals 73 Jahre alte Kläger, seine Ehefrau und eine Tochter befanden. Die Tochter, die das Fahrzeug gesteuert hatte, und die Ehefrau des Klägers verstarben noch an der Unfallstelle; der Kläger wurde schwer verletzt. Der Beklagte ist deshalb wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
Der Kläger wurde nach dem Unfall mit schweren Prellung und Schnittwunden im Gesicht sowie Verletzungen an der rechten Beckenhälfte und beiden Beinen in bewußtlosem Zustand in ein Krankenhaus eingeliefert. Röntgenaufnahmen und eine Computertomographie ergaben nach Ansicht der Ärzte keine Anzeichen für eine Knochenverletzung oder eine Hirnblutung; die Ärzte nahmen an, daß beim Kläger eine unfallunabhängige innere und äußere Hirnschrumpfung (Atrophie) vorliege. Da der Kläger, nachdem ihm der Tod seiner Angehörigen mitgeteilt worden war, unter Depressionen litt und mehrfach Selbsttötungsgedanken äußerte, wurde er am 29. Mai 1985 in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, in der er zeitweise fixiert werden mußte. Auch dort waren die Ärzte der Auffassung, daß die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers überwiegend auf eine Hirnschrumpfung als altersbedingte und bereits vor dem Unfall bestehendes Leiden zurückzuführen seien. Am 23. Juli 1985 wurde der Kläger in die medizinisch-geriatrische Abteilung eines anderen Krankenhauses und am 18. September 1985 als Pflegefall in ein Alten- und Pflegeheim des Deutschen Roten Kreuzes verlegt, dem er noch heute versorgt wird.
Ab 9. Februar 1987 war der Kläger vorübergehend in der neurochirurgischen Abteilung einer Universitätsklinik, in der eine liquorableitende Shunt-Operation (Implantation einer Pumpe am Kopf; unter der Haut verlegte Schläuchen im Halsbereich) vorgenommen wurde. Nach dieser Operation gelangten die Ärzte zu der Überzeugung, daß die Annahme einer altersbedingten Hirnschrumpfung unzutreffend sei. Bei dem Kläger liege keine präsenile Demenz vor; seine Hirnerkrankung sei auf den Unfall zuruckzuführen.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat dem Kläger vorprozessual ein Schmerzensgeld von 40.000 DM gezahlt: er trägt auch die Pflegekosten im Altersheim.
Mit der Klage hat der Kläger u.a. ein weiteres Schmerzensgeld von 80.000 DM sowie eine monatliches Schmerzensgeldrente von 500 DM ab 1. Oktober 1985 begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 50.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten den Betrag des noch zu zahlenden Schmerzensgeldes um 10.000 DM auf 40.000 DM verringert.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit er sein Schmerzensgeldbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält ein weiteres Schmerzensgeld 40.000 DM und damit einschließlich der bereits vorprozessual erfolgten Zahlung einen Kapitalbetrag von insgesamt 80.000 DM für angemessen; eine Schmerzensgeldrente könne der Kläger nicht beanspruchen. Mit dem Landgericht sei festzustellen, daß der heutige Zustand des Klägers einschließlich des Hirnschadens, der zu einer bleibenden Wesensveränderung geführt und den Kläger zu einem Pflegefall gemacht habe, in vollem Umfang auf den Verkehrsunfall vom 12. Mai 1985 zurückzuführen sei. Über die bis zum erstinstanzlichen Urteil eingetretenen und vom Landgericht berücksichtigten Umstände hinaus habe sich sein Befinden seither noch verschlechtert. So sei der Kläger mehrere Wochen wegen zunehmender Suizidgefahr behandelt worden; auch leide er unter einer Stuhl- und Harninkontinenz was die ständige Konfrontation mit einer lebensunwerten Situation bedeute und vom Landgericht wohl nicht in die Bewertung einbezogen worden sei. Jedoch sei wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Anspruchsminderung gerechtfertigt. Da der Haftpflichtversicherer des, Beklagten die Heimunterbringungskosten trage und der Kläger über ein Ruhegehalt von monatlich 2.200 DM netto verfüge, stünden ihm nach Abzug ersparter Eigenkosten von 1.000 DM noch 1.200 DM zur freien Verfügung. Schon diesen Betrag könne er im Grunde genommen wegen seines Zustandes nicht mehr sinnvoll ausgeben. Denn der Kläger vermöge lediglich vorzutragen, daß er mit Hilfe eines bezahlten Pflegers gelegentlich Rollstuhlfahrten durchführen könne. Da der Beklagte mit seiner Berufung den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag in einer Höhe von 30.000 DM nicht angegriffen habe, könne der Kläger zusammen mit der vorprozessualen Zahlung über ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000 DM verfügen. ohne daß er eine Möglichkeit habe, dieses Geld sinnvoll. auszugeben. Wenn er das Kapital zu einem Zinssatz von 6 % anlegt, würden ihm monatliche Zinserträge von 350 DM zufließen, mit denen er die Rollstuhlfahrten finanzieren könne. Im übrigen könne er den Kapitalbetrag von 70.000 DM durchaus auch antasten, um die mit dem Unfall verbundenen immateriellen Nachteile auszugleichen. Angesichts dieser Umstände erscheine die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung unter Zugrundelegung der seinerzeit bekannten Umstände als zu hoch bemessen; angemessen sei ein Kapitalbetrag von insgesamt 60.000 DM. Eine Schmerzensgeldrente könne der Kläger nicht verlangen. Da bereits der Zinsertrag des Schmerzensgeldkapitals von 70.000 DM zur Finanzierung der Rollstuhlfahrten ausreiche, bleibe unerfindlich, wie über eine Rente ein zusätzlicher Ausgleich der unfallbedingten Nachteile erreicht werden könnte.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Die Erwägungen, auf die das Berufungsgericht den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag gestützt hat, werden den Grundsätzen der Schadensbemessung nicht gerecht
1. Freilich ist der Tatrichter bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes nach Art und Höhe durch § 28 ZPO besonders frei gestellt; seine Beurteilung kann in der Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil der von ihm für richtig gehaltene Betrag als zu reichlich oder, wie hier die Revision geltend macht, als zu dürftig erscheint. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt jedoch, ob der Tatrichter alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich bei der Ausübung seines Ermessens um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (Senatsurteile vom 8. Juli 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 968 und vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - VersR 1988, 943).
2. In dieser Hinsicht weist das Berufungsurteil hier Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich seit dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils die gesundheitlichen Verhältnisse beim Kläger noch verschlechtert haben. Dennoch kürzt es den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag um 10.000 DM. Die dafür niedergelegte Begründung vermag diese Kürzung nicht zu tragen (zur abweichenden Bemessung s. allgemein Senatsurteil vom 24. M 1988 - aaO).
a) Im Ansatz nicht zu beanstanden ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der im Zeitpunkt des Unfalls bereits 73 Jahre alte Kläger keinen so langen Leidensweg vor sich habe wie ein jüngerer Mensch und daß deshalb bei ihm im Verhältnis zu einem jungen Verletzten ein geringerer Schmerzensgeldbetrag angemessen sei (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 - III ZR 117/75 - VersR 1978, 36, 38). Immerhin hätte das Berufungsgericht schon in diese Zusammenhang überlegen können, ob nicht wegen der als Argument gegen einen hohen Schmerzensgeldbetrag angeführten geringeren Lebenserwartung des Klägers zumindest in gewisse Umfang eine Schmerzensgeldrente die angemessenere Art der Entschädigung darstellen konnte.
b) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger könne wegen seines Gesundheitszustandes schon die 1.200 DM, die ihm von seiner Rente nach Abzug ersparter Eigenkosten monatlich zur freien Verfügung stünden, nicht mehr sinnvoll ausgeben.
aa) Das Argument des Berufungsgerichts, der Kläger vermöge zur Verwendung des Schmerzensgeldes lediglich vorzutragen, daß er mit Hilfe eines bezahlten Pflegers gelegentlich Rollstuhlfahrten durchführen könne, wird bereits dem Klagevorbringen nicht gerecht. Denn unbeschadet des Umstandes, daß die Kosten für Rollstuhlfahrten grundsätzlich als vermehrte Bedürfnisse zum materiellen Schaden gehören deshalb nicht vom Schmerzensgeld bestritten werden müssen. Der Kläger hatte den Gesichtspunkt häufiger Rollstuhlfahrten zur Begründung seines Rentenbegehrens geltend gemacht; ersichtlich um darzulegen, daß insoweit ein wiederkehrender Verwendungszweck bestehe. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht, der Kläger könne (auch) mit einem Schmerzensgeldkapital nichts Sinnvolles anfangen, so finde das im Vorbringen des Klägers keine hinreichende Grundlage.
bb) Das Argument des Berufungsgerichts, es fehle dem Kläger an einer sinnvollen Möglichkeit zur Verwendung des Schmerzensgeldes, verkennt hier zudem die Bedeutung der Ausgleichsfunktion dieser Entschädigung. Das Berufungsgericht stützt seine Erwägung auf das Senatsurteil vom 22. Juni 198 (VI ZR 247/80 - VersR 1982, 880 f), das sich über einen Fall verhielt, in dem der Geschädigte in seiner Empfindungsfähigkeit so schwer beeinträchtigt worden war, daß er unter seiner Beeinträchtigung körperlich und seelisch nicht ernsthaft litt. Die damalige Erwägung des Senats, daß der Verletzte unter solchen Umständen mit einem hohen Schmerzensgeld nichts Sinnvolles anfangen könne, kann jedoch auf den Streitfall nicht übertragen werden. Wie das Berufungsgericht selbst darlegt, ist der Kläger hier durchaus in der Lage, seine gesundheitliche Beeinträchtigung als solche zu empfinden und unter ihr zu leiden. Bei dieser Sachlage kann aber von ihm nicht verlangt werden, daß er zur Begründung seines Schmerzensgeldbegehrens im Einzelnen darlegt, wofür dieses Geld auszugeben gedenkt. Dies steht vielmehr in sein freien Belieben. Nur das entspricht dem vom Berufungsgericht zu eng gesehenen Wesen des Schmerzensgeldes, das für Einbußen gewährt wird, die weder in Geld meßbar sind noch durch geldwerte Leistungen oder Güter aufgefangen werden können. Schadensausgleich durch Schmerzensgeld ist deshalb nur sehr unvollkommen und nur sehr mittelbar zu verwirklichen. Dies gilt vor allem für so schwere Beeinträchtigungen der Lebensqualität, wie sie hier infrage stehen. Wirtschaftliche Zweckerwägungen, die das Berufungsgericht anstellt, sind hier keine geeignete Bemessungsgrundlage. Zwar lassen sich immaterielle Nachteile unter Umständen in gewissem Umfang durch das Erkaufen von. Annehmlichkeiten abmildern; indes legt weder der Kaufpreis dafür die nach § 847 BGB geschuldete billige Entschädigung fest, noch erschöpft sich der Ausgleich durch das Schmerzensgeld in diesen Möglichkeiten. Schadensausgleich kann das Schmerzensgeld auch durch die Möglichkeit verschaffen, sich die Menschen um sich herum durch Freigiebigkeit gewogen zu erhalten; selbst die Freude daran, Geldgeschenke zu machen, kann zu den Ausgleichsmöglichkeiten des Schmerzensgeldes zu zählen sein. Worin der Verletzte für seine Person im einzelnen den Sinn des Schmerzensgeldes als Ausgleich für seine Einbußen an Lebensfreude sieht, muß er nicht darlegen; es genügt, daß ihm solche Möglichkeiten eröffnet sind.
III.
Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß die vom Haftpflichtversicherer des Beklagten nach dem ersten Rechtszug geleistete Zahlung von 30.000 DM im Urteilstenor zu berücksichtigen ist.