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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1991, Az.: NotZ 13/90

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Abhaltens auswärtiger Sprechtage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1991
Aktenzeichen
NotZ 13/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 07.12.1989

Verfahrensgegenstand

Genehmigung auswärtiger Sprechtage

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1989 aufgehoben, soweit darin dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben worden ist.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Notar im Amtsgerichtsbezirk Michelstadt mit dem Amtssitz in Erbach. Mit Schreiben vom 2. November 1988 hat er beantragt, ihm die Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Beerfelden zu gestatten, die bisher der am 31. Dezember 1988 aus dem Amt ausgeschiedene Notar K. in Michelstadt wahrgenommen hatte. Durch Bescheid vom 7. Februar 1989, dem Antragsteller zugestellt am 17. Februar 1989, hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Er hat eine entsprechende Genehmigung dem Notar A. aus Michelstadt erteilt, der auf Grund eines Versorgungsvertrags eine Rente an den ausgeschiedenen Notar K. zahlt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag zum Teil stattgegeben. Es hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erster Instanz das Ziel verfolgte, die dem Notar A. erteilte Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Beerfelden aufzuheben, hat es den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen die Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 1989 wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde, die nach der Zustellung vom 26. März 1990 am 5. April 1990 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.

2

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist bei der gegebenen Sach- und Verfahrenslage nicht zu beanstanden.

3

1.

Nach § 10 Abs. 4 BNotO kann dem Notar zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; im übrigen ist er ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Diese Vorschrift enthält eine ausreichende Gesetzesgrundlage für die Anordnung, die der Antragsgegner durch den angegriffenen Bescheid zur Regelung der Ausübung des Notarberufs vorgenommen hat (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG).

4

Die Landesjustizverwaltung hat Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Richtlinie dafür sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. § 4 Abs. 1 BNotO; Arndt BNotO 2. Aufl. § 10 II. 4, S. 153). Soweit die Landesjustizverwaltungen - anders als der Antragsgegner (vgl. Abschnitt B VI 4 AVNot vom 8. Juni 1979, JMBl. Hessen S. 445) - allgemeine Grundsätze für die Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens aufgestellt haben, sehen sie in der Regel vor, daß eine solche Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn dies im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt (§ 27 Abs. 1 Buchst. c AVNot vom 10. Dezember 1981, NdsRpfl. S. 265; § 27 Nr. 2 AVNot vom 5. November 1974, JMBl. NRW S. 265; § 23 Abs. 6 AVNot vom 22. November 1982, SchlHA S. 189). Der Senat hat diesen Maßstab, neben dem Gesichtspunkte der Fürsorge für einen Notar zurücktreten, bereits gebilligt (BGHZ 37, 172, 177 f.).

5

2.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung muß bereits deshalb als unbegründet angesehen werden, weil der Antragsgegner es dem Notar A. gestattet hat, auswärtige Sprechtage in Beerfelden abzuhalten. Ein Bedürfnis, dort in größerem Umfang Sprechtage stattfinden zu lassen, als dies jetzt geschieht, ist ersichtlich nicht vorhanden. Das Interesse der Bevölkerung an notarieller Versorgung wird durch die Genehmigung befriedigt. Gegenteiliges wird vom Antragsteller nicht vorgetragen. Er hat - insofern folgerichtig - im gerichtlichen Verfahren zunächst auch die dem Notar A. erteilte Genehmigung mit angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit als unzulässig zurückgewiesen. Es ist damit der Auffassung von Seybold/Hornig (BNotO 5. Aufl. § 10 Rdn. 11, § 111 Rdn. 16) gefolgt, daß die Erteilung der Erlaubnis von Dritten, insbesondere anderen Notaren, nicht angefochten werden könne; der Antragsteller hat diese Entscheidung hingenommen, so daß sie der Überprüfung durch den Senat entzogen und für die Entscheidung im vorliegenden Falle hinzunehmen ist.

6

3.

Bei dieser Verfahrenslage kann dahinstehen, ob der Antragsteller nunmehr, soweit es sich um die Ablehnung der von ihm nachgesuchten Genehmigung handelt, von der Anfechtungs- zur Feststellungsklage hätte übergehen können, um eine ihm günstige Entscheidung zu erreichen. Einen Feststellungsantrag hat er nicht gestellt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Blauth
Schierholt
Doyé