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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1991, Az.: 1 StR 683/90

Aufhebung eines Maßregelausspruchs; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1991
Aktenzeichen
1 StR 683/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 24.07.1990

Fundstelle

  • StV 1991, 198

Verfahrensgegenstand

versuchte schwere Brandstiftung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ein Angeklagter ist auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hinzuweisen. Der Hinweis erübrigt sich nicht dadurch, daß ihm mitgeteilt wurde, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus werde in Erwägung gezogen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Januar 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - begangen an der Pensionsinhaberin Maria L. - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte insoweit, als es sich um die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und den Maßregelausspruch handelt, die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

2

1.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hingewiesen worden ist, womit das Landgericht gegen § 265 Abs. 2 StPO verstoßen hat.

3

Auf diesem Verfahrensfehler kann die Anordnung der Maßregel beruhen: Zwar hatte der Vorsitzende des Schöffengerichts in seinem nach § 209 Abs. 2 StPO ergangenen Vorlagebeschluß vom 30. Mai 1990 - der den Beteiligten mitgeteilt wurde - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Erwägung gezogen. Jedoch ist diese Maßregel, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, von anderen Voraussetzungen abhängig als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Nach § 64 Abs. 2 StGB ist die entsprechende Anordnung nicht statthaft, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Es ist möglich, daß die Verteidigung des Angeklagten, bei dem bisherige Entziehungskuren ohne Erfolg blieben (UA S. 14), auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätte, wenn ihr ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre.

4

2.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwände, mit denen sich die Revision gegen die Feststellung des Verletzungsvorsatzes wendet, decken keinen Rechtsfehler auf.

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