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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1990, Az.: IX ZB 93/90

Wiedervereinigung; DDR-Recht; Revision; Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1990
Aktenzeichen
IX ZB 93/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1991, 158 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1991, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
  • DtZ 1991, 58
  • HFR 1992, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 25 / 1991 Art. 8 EinigungsV Nr. 2
  • MDR 1991, 332 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 351 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1991, 326
  • ZIP 1991, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das nach dem Recht der früheren DDR statthafte Rechtsmittel der Revision gegen einen nach dem 1. 7. 1990 auf Beschwerde ergangenen Beschluß des BezG betreffend eine Entscheidung des KreisG im gerichtlichen Verkaufsverfahren zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft ist seit dem Wirksamwerden des Beitritts nach den in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr statthaft.

Gründe

1

Gründe

2

I. Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer zweier Grundstücke in Goldisthal/Thüringen, die mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut sind. Am 17. Mai 1989 beantragte der Antragsteller die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verkaufsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (vgl. §§ 25 f. der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975, Gesetzblatt der DDR 1976, 1, 5). Durch Bescheid des Rates des Kreises Neuhaus am Rennweg (Bezirk Suhl) vom 16. Mai 1990 wurde der Wert der Grundstücke auf zusammen 38.300 M festgesetzt; das Mindestgebot betrug 19.150 M. Im Verkaufstermin erschien nur der Antragsteller. Auf sein Gebot von zuletzt 22.000 M verkaufte ihm das Kreisgericht durch Beschluß vom 31. Mai 1990 die Grundstücke. Die dagegen gerichtete fristgerechte Beschwerde des Antragsgegners wies das Bezirksgericht durch Beschluß vom 9. Juli 1990 zurück. Mit der Revision erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des Verkaufsbeschlusses und der Beschwerdeentscheidung.

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II. Die Revision ist nicht statthaft.

4

1. Nach der Anlage I des Einigungsvertrages, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe y Abs. 2 (BGBl 1990 Teil II 927) gehen die beim Obersten Gericht anhängigen Revisionsverfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf den zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes über. Richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach neuem Recht, so entscheidet dieser auch über die Zulässigkeit. Der Antragsgegner hat am 6. August 1990 in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit durch seine Rechtsanwältin beim Obersten Gericht und gleichzeitig beim Bezirksgericht den "Antrag auf Revision" gestellt und begründet. Danach ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, und zwar auch bezüglich der Zulässigkeit der Revision, soweit sie sich nach neuem Recht richtet.

5

2. Nach § 545 Abs. 1 ZPO findet das Rechtsmittel der Revision nur gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt. Zu dem Kreis dieser Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluß des Bezirksgerirchts vom 9. Juli 1990 nicht.

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a) Allerdings sah § 16O Abs. 1 Satz 1 DDR-ZPO in der ab dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung (DDR-GBl. S. 547) die Revision auch gegen in zweiter Instanz erlassene verfahrensbeendende Beschlüsse vor, sofern - in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - der Wert der Beschwerde 10.000 DM überstieg oder der Sache grundsätzliche Bedeutung zukam (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 2 DDR-ZPO). Das Rechtsmittel war also nach dem Recht der früheren DDR statthaft.

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b) Dieser durch die ZPO-Novelle vom 29. Juni 1990 eröffnete Rechtsmittelzug gilt indes ab dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR (3. Oktober 1990) nur noch nach Maßgabe des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag. Nach Art. 8 des Einigungsvertrages und Anlage I Kapitel III Fachgebiet A Abschnitt III (BGBl aaO. S. 921) tritt in dem Gebiet der ehemaligen DDR "nach Maßgabe der folgenden Regelungen" das Bundesrecht in Kraft. Danach gilt unter anderem auch die Zivilprozeßordnung, an der - sofern keine Sonderregelungen des Einigungsvertrages eingreifen - auch die Statthaftigkeit bereits eingelegter Revisionen zu messen ist.

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Eine solche Sonderregelung ist nicht ersichtlich. Gemäß der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 g (BGBl aaO. S. 937) werden die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, entsprechend den in Kraft gesetzten Vorschriften, also nach der Zivilprozeßordnung, fortgeführt. Nr. 5 g (BGBl aaO. S. 928) zufolge richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts eingelegt war, ebenfalls nach den in Kraft gesetzten Vorschriften, es sei denn, das Rechtsmittelgericht hatte was hier unstreitig nicht der Fall ist - schon vor diesem Datum Beweis erhoben. Das gleiche bestimmt auch die Auffangregelung der Nr. 28 i (BGBl aaO. S. 937): Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bereits eingelegt war, richtet sich nach den in Kraft gesetzten Vorschriften, also der Zivilprozeßordnung. Diese Vorschrift enthält nur eine Einschränkung dahin, daß abweichende Formvorschriften der Zivilprozeßordnung nicht zur Unzulässigkeit führen, falls das Rechtsmittel nach den Formvorschriften der DDR-ZPO eingelegt worden ist. Dieser Ausnahmefall liegt hier ebenfalls nicht vor. Das Erfordernis der Statthaftigkeit kann nicht der Beachtung der Form eines an sich gegebenen Rechtsmittels gleichgestellt werden.

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c) Einen Vertrauensschutz des Inhalts, daß ein nach dem früheren Recht der Deutschen Demokratischen Republik statthaftes Rechtsmittel auch gemäß dem in Kraft gesetzten Recht statthaft bleiben müsse, gibt es nicht. Beim Abschluß des Einigungsvertrages haben die vertragschließenden Parteien das Problem erkannt. Das ergibt sich aus Anlage I, Kapitel III, Sachiebiet A, Abschnitt III Nr. 28 j des Einigungsvertrags. Die dort getroffene Vereinbarung sieht eine besondere Kostenregelung für den Fall vor, daß ein vor Wirksamkeit des Beitritts nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in zulässiger Weise eingelegtes Rechtsmittel aufgrund in Kraft gesetzter Vorschriften nicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vertragsregelung hat der Senat keine Bedenken, weil das Grundgesetz eine Instanzenzugsgarantie nicht kennt (BVerfGE 78, 88, 99).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 j des Einigungsvertrages (BGBl aaO. S. 937).