Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1990, Az.: III ZB 40/90
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1990
- Aktenzeichen
- III ZB 40/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 21937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 20. Dezember 1990
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Streithelfers des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Das gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluß vom 25. September 1990 gerichtete Rechtsmittel vom 15. Oktober 1990 ist zwar entgegen der Annahme der Beklagten als sofortige Beschwerde zulässig (§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO). Das Rechtsmittel wird aber als unbegründet zurückzuweisen sein.
Das Oberlandesgericht hat die von dem Streithelfer des Klägers eingelegte Berufung ohne Rechtsirrtum als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
Der Streithelfer des Klägers konnte zwar für den Kläger als Hauptpartei Berufung einlegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 = BGHWarn 1989 Nr. 190 = BGHR ZPO § 67 Halbs. 2 Rechtsmittel 2 = NJW 1990, 190 f.). Dies gilt aber nach § 67 Halbs. 2 ZPO nur insoweit, als seine Erklärungen und Handlungen mit denen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Der Streithelfer kann keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse beanspruchen; er ist nicht selbst Partei. Eigene Interessen verfolgt er nur durch prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei, der er beitritt (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 = BGHWarn 1985 Nr. 199 = NJW 1986, 257 m.w.Nachw.).
Hier hat der Kläger, wenn auch erst nach Einlegung der Berufung durch den Streithelfer, gegenüber den Beklagten unmißverständlich erklärt, und zwar "zur Beilegung aller künftigen Auseinandersetzungen", daß er "auf jedes mögliche Rechtsmittel oder jeden möglichen Rechtsbehelf verzichtet, insbesondere die vom Streithelfer W. L. eingelegte Berufung nicht aufnehmen oder unterstützen wird". Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß diese Erklärung dahin auszulegen ist, daß der Kläger keine weitere Auseinandersetzung mit den Beklagten und damit auch keine Fortführung des Prozesses durch den Streithelfer wünscht.
Der von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erklärte und auch dem Oberlandesgericht mitgeteilte Rechtsmittelverzicht ist wirksam; er unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang (vgl. Zöller/Schneider ZPO 16. Aufl. § 514 Rn. 6 m.w.Nachw.). Die Beklagten haben sich sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren auf den Rechtsmittelverzicht berufen und damit eine entsprechende prozessuale Einrede gegen das Rechtsmittel (vgl. Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 514 Anm. 3 d bb i.V.m. Anm. 2) erhoben.
Bei dieser Sachlage war die Berufung des Streithelfers des Klägers als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH Beschluß vom 26. Januar 1984 - V ZR 17/83 = WM 1984, 484 f.).
Soweit die Beschwerde geltend macht, der - nachträgliche - Rechtsmittelverzicht des Klägers lasse die Zulässigkeit der zuvor von dem Streithelfer des Klägers bereits wirksam eingelegten Berufung unberührt, ist dem nicht zu folgen. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn die Hauptpartei - wie hier - mit der (weiteren) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht einverstanden ist (§ 67 Halbs. 2 letzter Satzteil ZPO). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein von dem Streithelfer trotz Widerspruchs der Hauptpartei aufrechterhaltenes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGHZ 92, 275, 279; BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86 = BGHWarn 1987 Nr. 188 = BGHR ZPO § 67 Halbs. 2 Rechtsmittel 1 und ZPO § 68 Interventionswirkung 2 = NJW 1988, 712 f.; BGH Beschluß vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88 = BGHWarn 1988 Nr. 313 = BGHR ZPO § 67 Rechtsmittelfortführung 1 = NJW 1989, 1357 f. [BGH 10.11.1988 - VII ZB 8/88]; s.a. RGZ 97, 215, 216). So liegt es auch hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat.
Der Hinweis der Beschwerde auf die in OLGZ 1989, 115 = NJW 1989, 1362 f. veröffentlichte Entscheidung des OLG Hamburg geht fehl. Im Gegensatz zu der Hauptpartei in jenem Fall und entgegen der Annahme der Beschwerde hat der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zu erkennen gegeben, daß er die Berufung des Streithelfers nicht akzeptiert und mit der Durchführung des Rechtsmittels nicht einverstanden ist.