Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1990, Az.: 2 StR 540/90

Täterbegriff; Zweck der Verbindung; Mitglied einer Bande; Anwendungsbereich der Vorschrift; Gesinnung des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1990
Aktenzeichen
2 StR 540/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1991, 296
  • StV 1991, 519

Redaktioneller Leitsatz

1. Täter gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtmG kann nur sein, wer Mitglied einer Bande ist, die sich zum Zweck der "fortgesetzten Begehung solcher Taten" verbunden hat.

2. Die Vorschrift findet bei der Begehung einer einzigen - auch aus mehreren Einzelakten bestehenden - Tat keine Anwendung, dies gilt aber nicht, wenn tatsächlich eine Verbindung zur fortgesetzten Begehung mehrerer Taten stattgefunden hat.

3. Haben sich die Täter jedoch schon von vornherein nur zu einer einzelnen Handlung verbunden, so greift § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtmG nicht ein.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. S. und die Mitangeklagten V. S. und C. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte G. S. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Es erübrigt sich, auf die Verfahrensrüge einzugehen.

3

Die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, daß der Täter als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich "zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. " Soll nur eine solche Tat, wenn auch in mehreren Einzelakten, ausgeführt werden, kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung. Andererseits kann diejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden ist, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bestraft werden, wenn eine Verbindung zur fortgesetzten Begehung mehrerer solcher Taten, also auch mehrerer fortgesetzter, wirklich stattgefunden hat. Die Anwendung der genannten Vorschrift scheidet nur aus, wenn sich die Täter von vornherein zu einer einzelnen Handlung verbunden haben (vgl. BGH NStZ 1986, 408 (409) m.w.N. zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

4

Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß das Landgericht diesen Anforderungen nicht genügend Beachtung geschenkt hat. Es geht ohne nähere Begründung davon aus, daß das vom Angeklagten bisher verwirklichte Tun eine - fortgesetzte - Tat sei. Das würde eine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nur rechtfertigen, wenn sich der Wille der Angeklagten auch auf weitere selbständige Taten, also Einzeltaten oder eine weitere - neue - fortgesetzte Tat erstreckt hätte. Dafür ergeben sich aber aus den Feststellungen des Urteils keine Anhaltspunkte.

5

Dies führt zur Aufhebung des Urteils, die gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken ist.