Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1990, Az.: XI ZR 340/89
Kredit in Form eines "Idealkredits" als Kontokorrentkredit; Vergleichbarkeit mit einem Ratenkredit als Verbraucherkredit; Erheblichkeit der Sicht des Kreditnehmers; Vertragsauslegung anhand der tatsächlichen Handhabung und Darlehensbedingungen; Berücksichtigung der vorformulierten Vertragsbedingungen/ AGB; Abrechnung im Kontokorrent mit Zinsbelastung/Rechnungsabschluß am Monatsende; Einseitige Kündigung des Vertrages nach freiem Ermessen; Freie Abänderung des Zinssatzes durch die Bank; Mißbilligung einer Gesamtvereinbarung als sittenwidrig; Unverbindlichkeit des Ausgangszinses bei unbilliger Überhöhung; Auffälliges Mißverhältnis des Ausgangszinses zum Schwerpunktzins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1990
- Aktenzeichen
- XI ZR 340/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.11.1989
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 293-296 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 542 (red. Leitsatz)
- Grün, JZ 91, 834
- JZ 1991, 831-834 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1991, 421
- JurBüro 1991, 324 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 336-337 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 832-834 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 565 (amtl. Leitsatz)
- WM 1991, 179-182 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 46
- ZBB 1991, 107
- ZIP 1991, 301-305 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Allgemeine P. AG,
vertreten durch den Vorstand, I.passage ..., H.,
Prozessgegner
Marion Z., Hinrich-W.-Kopf-Str. ..., L.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Gewährt eine Bank einem Verbraucher unter der Bezeichnung "Idealkredit" einen Kontokorrentkredit mit variablem Zinssatz und festen Rückzahlungs(mindest)raten, so ist beim Effektivzinsvergleich gemäß § 138 Abs. 1 BGB der Vertragszins auf der Grundlage des anfänglichen Nominalzinses zu berechnen und dem marktüblichen Zins eines Ratenkredits gegenüberzustellen.
- b)
Auch wenn der Kreditvertrag nach dem Ergebnis des Zinsvergleichs und der Gesamtwürdigung nicht sittenwidrig erscheint, kann der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verlangen, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken des "Idealkredits" aufgeklärt worden ist.
- c)
Bei Wirksamkeit des Kreditvertrags unterliegt nicht der im Vertrag vereinbarte Anfangszins, wohl aber jede spätere Zinsanpassung der Überprüfung nach § 315 BGB. Dabei dürfen die Konditionen eines teuren, aber noch zulässigen Kredits nicht in ihrem Grundgefüge zugunsten des Kreditnehmers verändert werden.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat und soweit die Klage in Höhe von 1.071 DM nebst 8,36% Zinsen seit dem 1. Dezember 1987 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hatte 1985 - nach dem Scheitern ihrer Ehe - ihr Girokonto bei der Klägerin erheblich überzogen. Am 20. Juni 1985 schlossen die Parteien einen mit "Idealkredit" überschriebenen Formularvertrag. Darin wurde der Kreditbetrag mit 6.180 DM beziffert. Davon dienten 3.600 DM der Ablösung des Debetsaldos auf dem Girokonto; 2.400 DM erhielt die Beklagte bar zur freien Verfügung; 180 DM wurden als Antragsgebühr berechnet. Der Sollzinssatz p.a. war mit "zur Zeit 15%" angegeben, die Monatsleistung ab 1. Juli 1985 mit 120 DM. Die Klägerin erhielt zugleich die Ermächtigung, das Girokonto der Beklagten mit den zu leistenden Zahlungen zu belasten. Die auf der Formularrückseite abgedruckten "Wesentlichen Bestimmungen zum Idealkreditantrag" enthielten u.a. folgende Regelungen:
"2.
Die Allbank schließt das Kreditkonto zu jedem Monatsultimo ab und erteilt Rechnungsabschluß in Form eines Kontoauszuges. Dieser Kontoauszug ist, falls wir nicht innerhalb der darin gesetzten Frist widersprechen, gleichzeitig Saldenanerkenntnis ....3.
Die Allbank ist jederzeit berechtigt, ihre Konditionen zu ändern. Maßgeblich sind jeweils die in den Geschäftsräumen der A. zur Einsichtnahme ausliegenden Konditionenverzeichnisse. Auf Zinsänderungen einschließlich des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens werden wir außerdem gesondert hingewiesen. Zinsänderungen berühren die Höhe der Monatsleistung nicht.4.
Geraten wir mit einer fälligen Monatsleistung in Verzug, so ist die Allbank berechtigt, neben dem laufenden Sollzinssatz auf den rückständigen Betrag - insbesondere zur Abgeltung ihres Bearbeitungsmehraufwandes und im Rahmen der §§ 315 BGB, 11 Nr. 5 AGBG - bis zu 4% p.a. sowie die Kosten etwaiger Mahnungen zu verlangen.5.
Die Zusage des Kredits erfolgt grundsätzlich bis auf weiteres. Wir und die A. dürfen das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen jederzeit einseitig aufheben. Mit der Vertragsaufhebung wird der dann bestehende Saldo des Kreditkontos sofort fällig. Die A. ist berechtigt, auf den in dem fällig gestellten Betrag enthaltenen Kapitalanteil Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Soll-Zinssatzes zuzüglich ... bis zu 4% p.a. sowie die Kosten etwaiger Mahnungen zu verlangen ... ."
Der Formularantrag enthielt außerdem unter der Überschrift "V.-Kreditlebensversicherung (Restschuldversicherung)" den Antrag des Kreditnehmers auf "Abschluß von einmonatigen Versicherungen auf den Todesfall" und die Bestätigung der Übernahme des Versicherungsschutzes durch die V.-Lebensversicherung.
Im Sommer 1986 war das Girokonto der Beklagten erneut erheblich überzogen. Zum Ausgleich gewährte die Klägerin der Beklagten am 28. August 1986 einen zweiten "Idealkredit" über 6.000 DM nebst 180 DM Bearbeitungsgebühren. Das nunmehr benutzte Antragsformular beschreibt diesen Kredit als "Kontokorrentkredit mit variablem Zinssatz und festen Rückzahlungsmindestraten zur freien Verwendung" und enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"Zinssatz z.Z. 12,75% p.a. jederzeit veränderbar
anfänglicher effektiver Jahreszins 15,4% p.a.
Zinsbelastung nachschüssig zum jeweiligen Monatsende
Zinsberechnung - staffelmäßig - auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag
Monatliche Mindestrate (einschließlich Zinsen) DM 200
Kontoführung in laufender Rechnung (Kontokorrent)
Rechnungsabschluß zu jedem Monatsende".
Ferner heißt es unter "Weitere Bedingungen" u.a.:
"Befristung des Kredits und vorzeitige Rückzahlung. Die Einräumung des Kredites erfolgt grundsätzlich bis auf weiteres. Kreditnehmer und Bank können das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen jederzeit einseitig kündigen. Mit der Kündigung wird die dann bestehende gesamte Restschuld sofort fällig. Die Kreditnehmer sind auch berechtigt, jederzeit höhere Rückzahlungen als die vereinbarte Mindestrate zu leisten.
Zinssatzänderungen. Die Bank ist jederzeit berechtigt, den jeweils gültigen Zinssatz neu festzulegen, insbesondere wenn sich die Verhältnisse am Geld- oder Kapitalmarkt ändern oder geändert haben. Maßgeblich sind die in den Geschäftsräumen der Bank ausliegenden Verzeichnisse. Außerdem werden die Kreditnehmer auf Zinssatzänderungen einschließlich des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens zuvor gesondert hingewiesen. Eine Änderung des Zinssatzes verändert die Höhe der Mindestrate nicht; sie verändert ausschließlich die Anzahl der Restraten.
Kontoführung und Rechnungsabschluß. Das Konto wird in laufender Rechnung geführt. Die Rechnungsabschlüsse werden jeweils in Form eines Kontoauszuges erteilt. Dieser Kontoauszug ist, falls die Kreditnehmer nicht innerhalb der darin gesetzten Fristen widersprechen, gleichzeitig Saldenanerkenntnis; darauf wird die Bank auch in dem Kontoauszug besonders hinweisen."
Im Herbst 1987 bestand auf dem Girokonto der Beklagten wiederum ein Debetsaldo. Zum Ausgleich belastete die Klägerin im Einverständnis der Beklagten das Abrechnungskonto des ersten Kredits mit 3.853,83 DM.
Nachdem es für beide Kreditverträge zu Zahlungsrückständen von jeweils mehr als zwei Monatsbeträgen gekommen und die Beklagte mehrfach gemahnt worden war, kündigte die Klägerin die Kreditverträge zum 1. Dezember 1987 und verlangte von der Beklagten Bezahlung der Schlußsalden nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klägerin aus dem ersten Kreditvertrag 8.358,93 DM nebst 8% Zinsen ab 9. Mai 1988, aus dem zweiten 5.400 DM nebst 8% Zinsen auf 5.200 DM ab 4. Februar 1988 zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, 6.192,93 DM und 5.093,15 DM, jeweils nebst 8,36% Zinsen ab 1. Dezember 1987, zu zahlen, abzüglich vom 1. Juni bis 1. Oktober 1989 gezahlter insgesamt 750 DM. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Mehrbetrags von 756 DM aus dem ersten und von 315 DM aus dem zweiten Vertrag. Die Beklagte verfolgt ihren Berufungsantrag weiter, der auf Klageabweisung gerichtet war, soweit sie zur Zahlung von mehr als 2.675 DM verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der "Idealkredit" der Klägerin unterscheide sich trotz der Vereinbarung monatlicher fester Zahlungsraten rechtlich vom üblichen Ratenkredit und sei am ehesten mit dem Kontokorrentkredit vergleichbar. Die formularmäßigen Kontokorrentabreden hielten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand. Eine Anwendung der beim Konsumentenratenkredit zu § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze komme nicht in Betracht. Wegen der Vereinbarung variabler Zinsen dürfe nicht der Anfangszins des "Idealkredits" mit dem Schwerpunktzins für Ratenkredite verglichen werden. Vielmehr seien die von Anfang an einseitig von der Bank festgesetzten Zinssätze, soweit sie den Schwerpunktzins für Kontokorrentkredite bis zu 1 Million DM überstiegen, nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig und daher nicht verbindlich anzusehen und gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechend herabzusetzen. Daraus ergebe sich hier für den ersten Kredit eine Minderung der bis zur Kündigung berechneten Zinsen um 756 DM, für den zweiten Kredit um 315 DM.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf die von der Klägerin als "Idealkredit" angebotene Kreditform ablehnt, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1988, 937) und anderer Instanzgerichte (LG Hannover NJW-RR 1988, 625 [LG Hannover 30.12.1987 - 5 O 271/87]; w.Nachw. bei Tobias: Der Konsumentenratenkredit im Kontokorrentverhältnis S. 118 f.). Der Bundesgerichtshof hat bisher zu dem gesamten Fragenkomplex der kontokorrentähnlichen neuen Kreditformen (vgl. Wahl VuR 1987, 241 ff.; Canaris WM Sonderbeil. 4/1987; Meiwes Probleme des Ratenkreditvertrags 3. Aufl. S. 165 ff.; Schmelz NJW-Schriften 49 - Verbraucherkredit - Rdn. 520 ff.) nicht Stellung genommen. Beim vorliegenden "Idealkredit" der Klägerin lehnt der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts ab, die beim Konsumentenratenkredit zu § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze (BGHZ 98, 174, 176 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; 104, 102, 104 [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87]; 110, 336) [BGH 13.03.1990 - XI ZR 252/89]seien unanwendbar, weil dieser Kredit sich in wesentlichen Punkten vom üblichen Ratenkredit unterscheide.
a)
Aus der Sicht des Kreditnehmers, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89 = WM 1990, 918, 919 [BGH 03.04.1990 - XI ZR 261/89] zu II 3 c), ist der "Idealkredit" der Klägerin mit einem Ratenkredit durchaus vergleichbar. Übereinstimmend gilt für beide: Es handelt sich um typische Verbraucherkredite, mit denen der persönliche Konsum von Gütern und Dienstleistungen finanziert oder Vorkredite, die diesem Zwecke dienten, abgelöst werden sollen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Kredit und Zinsen in von vornherein festgelegten Monatsraten zu tilgen.
b)
Das Berufungsgericht will einen wesentlichen Unterschied darin sehen, daß der "Idealkredit" als Kontokorrentkredit einen Kreditrahmen setze, der auch nach teilweiser Tilgung jederzeit - revolvierend - vom Kreditnehmer wieder in Anspruch genommen werden könne. Diese Auffassung findet in den Darlehensbedingungen der Klägerin keine Stütze. Auch die tatsächliche Handhabung spricht gegen eine solche Vertragsauslegung: Die im ersten Vertrag 1985 vereinbarte Kreditsumme wurde sofort voll ausgezahlt und in Höhe der Tilgungsleistungen in den folgenden zwei Jahren nicht wieder in Anspruch genommen. Vielmehr wurde, als sich im August 1986 ein neuer Kreditbedarf ergab, in voller Höhe ein neuer Kreditvertrag - unter Berechnung neuer Bearbeitungsgebühren - geschlossen. Allerdings wurde im Oktober 1987, kurze Zeit vor der Kündigung aller Kredite, das Abrechnungskonto des ersten Vertrags mit dem Debetsaldo des Girokontos in Höhe von 3.853,83 DM belastet. Das geschah jedoch nicht aufgrund einer einseitigen Verfügung der Beklagten, sondern mit ihrem Einverständnis auf Veranlassung der Klägerin.
c)
Soweit die AGB der Klägerin für den "Idealkredit" Unterschiede zum üblichen Ratenkredit aufweisen, wirken sie sich zum größeren Teil entweder allein zum Nachteil des Kreditnehmers aus oder sie enthalten nur scheinbar ausgeglichene Regelungen, die praktisch jedoch nur der Klägerin zusätzliche Vorteile bieten.
Dabei kommt es im Rahmen der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB nicht darauf an, wieweit die vorformulierten Vertragsregelungen des "Idealkredits" der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG standhalten. Entscheidend ist, daß die Bank sich mit diesen Regelungen eine Handhabe zu einem Vorgehen gegen den typischerweise rechtsunkundigen Kreditnehmer zu schaffen versucht hat (BGHZ 98, 174, 177 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]/178).
Im einzelnen gilt folgendes:
aa)
Die Darlehensabrechnung im Kontokorrent mit Zinsbelastung und Rechnungsabschluß an jedem Monatsende liegt allein im Interesse der Klägerin, bringt aber dem Kreditnehmer gegenüber einem üblichen Ratenkredit keinerlei Vorteile (zu den wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung des Zinseszinsverbots und der Verkürzung der Rechnungsperioden vgl. im einzelnen Tobias a.a.O. S. 81 ff.).
bb)
Die Möglichkeit für den Kreditnehmer, zur vorzeitigen Kredittilgung höhere als die vereinbarten Monatsraten zu leisten, ist im ersten Kreditvertrag vom 20. Juni 1985 nicht vorgesehen, wohl aber im zweiten Vertrag vom 28. August 1986. Dort liegt darin zwar theoretisch ein Vorteil für den Bankkunden; praktisch wird der typische Konsumentenkreditnehmer jedoch kaum jemals über die nötigen Geldmittel verfügen, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. So ist es auch bei der Beklagten nie zu solchen erhöhten Tilgungsleistungen gekommen.
cc)
Soweit die AGB beiden Parteien die Möglichkeit bieten, das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen jederzeit einseitig zu kündigen, liegt darin für den Kreditnehmer angesichts seiner gesetzlichen Kündigungsrechte nach §§ 247 Abs. 1 BGB a.F., 609 a BGB n.F. nur ein wenig bedeutender zusätzlicher Vorteil. Dagegen kann sich das - dem Wesen des üblichen Ratenkredits widersprechende - Kündigungsrecht der Bank für den Kreditnehmer als sehr schwerwiegender Nachteil auswirken.
d)
Echte Vor- und Nachteile für beide Parteien können sich daraus ergeben, daß der "Idealkredit" im Gegensatz zum üblichen Ratenkredit keinen festen Zinssatz für die gesamte, von vornherein festgelegte Laufzeit vorsieht, sondern der Bank das Recht gibt, jederzeit entsprechend ihren allgemeinen Konditionenverzeichnissen den Zinssatz - und damit (bei gleichbleibender Monatsrate für Zinsen und Tilgung) auch die Laufzeit des Kredits - abzuändern. Eine solche Zinsänderungsklausel ist nach der - allerdings für einen gewerblichen Kredit entwickelten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dahin auszulegen, daß sie der Bank lediglich eine Anpassung des Vertragszinses an kapitalmarktbedingte Änderungen ihrer Refinanzierungskosten gemäß § 315 BGB ermöglicht und ihr dabei nicht nur ein Recht zur Zinserhöhung gibt, sondern sie gegebenenfalls auch zur Herabsetzung innerhalb angemessener Frist verpflichtet (BGHZ 97, 212, 217, 221) [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84].
Auch wenn die AGB-Klausel in dieser Auslegung beiden Parteien in gleicher Weise die Chance zur Zinsanpassung an eine für sie günstige Marktentwicklung eröffnet, kann trotzdem bereits der vereinbarte Ausgangszins ein so auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbaren, daß die Gesamtvereinbarung bei Berücksichtigung der sonstigen Vertragsumstände als sittenwidrig mißbilligt werden muß.
Das Berufungsgericht meint allerdings, schon der Ausgangszins sei bei unbilliger Überhöhung - ebenso wie jede spätere Zinsfestsetzung - gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich und daher vom Gericht dem jeweiligen Schwerpunktzins anzupassen, deshalb scheide eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB aus. Diese Auffassung ist abzulehnen. Daß der Ausgangszins nicht individuell ausgehandelt wurde, sondern - wie bei Bankkreditverträgen dieser Art üblich - den allgemein festgelegten Kreditkonditionen der Klägerin entsprach, ändert nichts daran, daß dieser Zinssatz bereits im Vertrag von beiden Parteien festgelegt war und nicht im Sinne des § 315 BGB der Bestimmung durch die Bank unterlag. Die abweichende Auslegung des Berufungsgerichts würde die Möglichkeit eröffnen, alle Zinsvereinbarungen, die den allgemeinen Konditionen einer Bank folgen, bereits unterhalb der Sittenwidrigkeitsschwelle einer generellen Preiskontrolle zu unterziehen und jeden Zinssatz außerhalb der Streubreite des Marktes auf den Durchschnittszins der Bundesbankstatistik herabzusetzen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. § 8 AGBG).
Prüfungsansatz bleibt vielmehr § 138 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Ausgangszinssatz des "Idealkredits" in einem auffälligen Mißverhältnis zum Schwerpunktzins steht, zu dem der Kreditnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses einen normalen Ratenkredit bei anderen Banken hätte erhalten können, und wenn eine Gesamtwürdigung aller sonstigen Vertragsumstände nach den für den Konsumentenkredit entwickelten Grundsätzen die Sittenwidrigkeit des Vertrages ergibt. Dabei fällt neben dem Zinsvergleich und den AGB-Klauseln, die den Kreditnehmer unbillig belasten, auch die Tatsache erheblich ins Gewicht, daß der typische Konsumentenkreditnehmer die belastenden Besonderheiten der ihm als "Idealkredit" angebotenen neuen Kreditform nur schwer erkennen und bewerten kann.
e)
Zur Durchführung des Zinsvergleichs nach den für den Konsumentenratenkredit entwickelten Grundsätzen und zur abschließenden Gesamtwürdigung beider Verträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Als Vergleichsmaßstab ist - aufgrund des Schwerpunktzinses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - der effektive Jahreszins für einen marktüblichen Ratenkredit zu berechnen, bei dem die monatliche Belastung der Beklagten den mit der Klägerin vereinbarten Mindestraten entsprochen hätte. Der effektive Vertragszins ist unter Zugrundelegung des vereinbarten anfänglichen Nominalzinses unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbedingungen, insbesondere der staffelmäßigen Zinsberechnung im Kontokorrent mit der Verkürzung der Zinsfälligkeits- und Kontokorrentperioden auf einen Monat (vgl. hierzu Tobias a.a.O. S. 80 ff.) zu bestimmen. Die Klägerin hat nicht dargetan, in welcher Weise ihre Angaben über die effektiven Jahreszinsen alle diese Vertragsbedingungen berücksichtigen; das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieser Angaben bisher nicht überprüft. Die Beklagte setzt ihnen abweichende eigene Effektivzinsangaben entgegen, bezieht sich aber für deren Berechnung auf das Tabellenwerk von Sievi/Gillardon/Sievi, ohne zu berücksichtigen, daß dieses Tabellenwerk sich auf die üblichen Ratenkredite beschränkt, bei denen jede Rate - anders als hier - einen gleichbleibenden Anteil an Zinsen und Tilgung enthält. Das Berufungsgericht wird sich bei der Effektivzinsberechnung gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen müssen. Die Zurückverweisung bietet ihm auch Gelegenheit, sich mit den in der Revisionsbegründung der Beklagten angesprochenen Gesichtspunkten für die abschließende Gesamtwürdigung auseinanderzusetzen.
2.
Falls das Ergebnis des Zinsvergleichs und der Gesamtwürdigung nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB zu bejahen, kommt ein Gegenanspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht, wenn die Beklagte von der Klägerin über die belastenden Besonderheiten des angebotenen Kredittyps nicht hinreichend aufgeklärt und nur dadurch dazu bestimmt worden ist, bei der Klägerin einen "Idealkredit" statt bei einer anderen Bank einen marktüblichen Ratenkredit aufzunehmen.
a)
Für die Aufklärungspflicht gelten ähnliche Überlegungen, wie in den - bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen - Fällen, in denen ein Verbraucher statt eines Ratenkredits einen mit einer Lebensversicherung verbundenen Festkredit erhalten hatte, ohne über die speziellen Nachteile und Risiken dieser Vertragsverbindung aufgeklärt worden zu sein (BGH, Urteile vom 9. März 1989 - III ZR 269/87 = WM 1989, 665 und vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89 = WM 1990, 918, 920) [BGH 03.04.1990 - XI ZR 261/89]. Zwar ist eine Bank grundsätzlich nicht gehalten, einen Kreditinteressenten von sich aus auf Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart oder gar auf günstigere Angebote anderer Banken hinzuweisen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bank einem - nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen - Konsumenten anstelle eines üblichen Ratenkredits eine neue Kreditform anbietet, die - insbesondere mit der Bezeichnung "Idealkredit" - den Anschein besonderer Vorteile für den Kreditnehmer erweckt, deren Bedingungen ihn in Wahrheit aber in schwer durchschaubarer Weise überdurchschnittlich belasten. In einem solchen Fall ist die Bank nach Treu und Glauben zur Aufklärung des Kunden über die spezifischen Vor- und Nachteile der neuen Kreditform verpflichtet.
b)
Bei der Prüfung der Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsentschluß ist zu berücksichtigen, daß die Zinsvariabilität des "Idealkredits" für den Kreditnehmer dann als wesentlicher Vorteil erscheinen kann, wenn im Zeitpunkt der Kreditaufnahme die Marktzinsen für normale Ratenkredite mit langfristiger Bindung sehr hoch sind und daher eine Zinssenkung während der Laufzeit wahrscheinlich erscheint. So lag es im vorliegenden Fall jedoch nicht: Im Juni 1985, erst recht aber im August 1986 bewegte sich der Schwerpunktzins für Ratenkredite mit einem Monatszinssatz von 0,43% bzw. 0,37% eher im unteren Bereich der langfristigen Erfahrungswerte, die von der Bundesbankstatistik vermittelt werden.
c)
Liegt eine für den Vertragsschluß kausale Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vor, so besteht der ersatzfähige Schaden der Beklagten in der Differenz zwischen den aufgrund des "Idealkredits" entstandenen Kosten und den Kreditkosten, die ihr bei Abschluß von Ratenkreditverträgen zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären (BGH, Urteile vom 9. März 1989 und 3. April 1990 aaO).
3.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage wegen der Zinskürzungen in Höhe von 756 DM + 315 DM - 1.071 DM abgewiesen worden ist.
Falls eine Vertragsnichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ausscheidet und Gegenansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß von der Beklagten nicht geltend gemacht werden oder sich als unbegründet erweisen, kommt es darauf an, wie weit die vertraglichen Zinsansprüche der Klägerin berechtigt sind.
a)
Mit Recht wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht bereits die im Vertrag vereinbarten anfänglichen Nominalzinssätze gemäß § 315 BGBüberprüft und herabgesetzt hat. Das ist oben bereits in anderem Zusammenhang erörtert worden; auf die Ausführungen zu II. 1. d) wird verwiesen.
b)
Für die Folgezeit ist gemäß § 315 BGB zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Klägerin zu Recht Zinsanpassungen aufgrund kapitalmarktbedingter Änderungen ihrer Refinanzierungskonditionen durchgeführt oder unterlassen hat (BGHZ 97, 212 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84]).
Die Klägerin wendet sich zutreffend dagegen, daß das Berufungsgericht den (in den Monatsberichten der Bundesbank ausgewiesenen) Schwerpunktzins für Kontokorrentkredite bis zu 1 Million DM als Vergleichsmaßstab für die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB herangezogen hat. Ein solches Verfahren wird den Besonderheiten der vorliegenden Kreditart nicht gerecht. Wie oben bereits ausgeführt, ähnelt der "Idealkredit" der Klägerin mehr einem Konsumentenratenkredit als einem Kontokorrentkredit. Die in der Bundesbankstatistik für Kontokorrentkredite ausgewiesenen Zinssätze liegen fast stets unter denen für Ratenkredite (vgl. Schaubild bei Tobias a.a.O. S. 74); diese Kontokorrentkredite sind schon von ihrer Höhe her eher gewerblichen Zwecken und Kreditnehmern vorbehalten, die hinreichende Sicherheiten stellen oder eine besondere Bonitätsgewähr bieten können. Es ist nicht Sinn der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, bei einem teuren, aber noch zulässigen Kredit die wirksam vereinbarten Kreditkonditionen anläßlich einer Zinsanpassung in ihrem Grundgefüge zugunsten des Kreditnehmers zu verändern (Canaris a.a.O. S. 10).
Dr. Halstenberg
Dr. Siol
Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder