Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1990, Az.: VI ZR 300/89
Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Sicherung einer Rally-Rennstrecke; Unfall eines Rally-Fahrers eines Bergrennens mit tödlichem Ausgang für zwei Zuschauer; Sorgfaltspflichtverletzung eines Rennfahrers mangels ausreichender Überprüfung von Gefahrenquellen bei einem Straßenrennen; Verjährung von Ersatzansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 300/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 22.09.1989
- LG Kaiserslautern - 26.04.1988
Rechtsgrundlagen
- § 12 StVG
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 823 BGB
- § 276 BGB
- § 5 Nr. 7 AHB
Fundstellen
- DAR 1991, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 472-473 (Volltext mit red. LS)
- NZV 1991, 267 (red. Leitsatz)
- VersR 1990, 1405
- VersR 1991, 1033-1034 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Alfred K., Q. gasse 4 a, K.
Prozessgegner
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
vertreten durch den Präsidenten, R. straße 2, B.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Anforderungen an die Sorgfalt eines Autorennfahrers zur Vermeidung von Gefahren für die Zuschauer des Rennens, insbesondere bei Straßenrennen.
- 2.
Zur Haftung bei der Durchführung eines Fahrerlehrganges
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. September 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Erstbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. April 1988 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der BMW- und Rallye-Club W. führte - wie schon in den Jahren zuvor - am 5. und 6. April 1980 auf einer Landes-Straße in der Pfalz ein Bergrennen durch. Der Erstbeklagte (im folgenden nur "Beklagter" genannt) beteiligte sich daran mit zwei Fahrzeugen. Die Streckenkommissare der Obersten Nationalen Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland (ONS) hatten in dem Rennstrecken-Protokoll vermerkt: "Bankette in der Ideallinie anschrägen". In dem Streckenplan, welcher dem Abnahmeprotokoll beigefügt war, war jedoch nicht angegeben, an welchen Stellen die Abschrägungen erfolgen sollten. Vor dem Rennen waren Abschrägungen mit Dreikanthölzern an denjenigen Stellen vorgenommen worden, an denen auch bei den früheren Rennen die Kanten der Bordsteine zur Fahrbahn hin abgeschrägt worden waren.
In einer etwa 600 m nach dem Start befindlichen Linkskurve, die von den meisten Fahrern stark geschnitten und auf der linken Fahrbahnhälfte ziemlich innen angefahren wurde, waren die 15 cm hohen Bordsteine an der Innenseite der Kurve nicht abgeschrägt. Die Fahrbahn war dort allerdings neben der etwa 20 cm breiten Regenrinne von einer durchgezogenen weißen Linie begrenzt.
Der Beklagte, der bereits in früheren Jahren fünf Mal an dem Bergrennen teilgenommen hatte, mußte bei dem Rennen am 5./6. April 1980 mit jedem seiner Fahrzeuge zunächst zwei Probeläufe absolvieren. Mit einem seiner Fahrzeuge war er nach drei Wertungslaufen bereits Klassensieger geworden, als er am 6. April 1980 gegen 16.00 Uhr mit seinem zweiten Pkw den dritten Wertungslauf begann. Als er die Linkskurve ohne abgeschrägte Bordsteine mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h durchfuhr, kam er mit dem linken Vorderrad seines Wagens in die Regenrinne und prallte anschließend gegen den Bordstein. Infolge dieses Anstoßes entwich aus dem linken Vorderreifen Luft. Der Beklagte verlor die Herrschaft über das Fahrzeug, dieses schleuderte zunächst zur rechten Fahrbahnseite hin, von dort wieder nach links über den linken Fahrbahnrand und geriet anschließend auf eine etwa 1,60 m hohe Böschung. Dort erfaßte der Wagen eine hinter der Absperrung befindliche Zuschauergruppe. Dabei wurden der damals 39jährige Arnold V. sowie eine weitere Zuschauerin so schwer verletzt, daß sie noch an der Unfallstelle starben. Außer mehreren weiteren Zuschauern erlitt auch der Beklagte Verletzungen durch diesen Unfall.
Die Klägerin erbringt als gesetzlicher Rentenversicherungsträger des tödlich verletzten Arnold V. Rentenzahlungen an dessen Witwe und Kinder.
Am 3. Februar 1982 machte die Klägerin vorsorglich auf sie nach § 1542 RVOübergegangene Ersatzansprüche bei der G. Versicherungs-AG geltend, bei welcher der das Rennen veranstaltende Verein eine Haftpflichtversicherung für die Rennveranstaltung abgeschlossen hatte. Diese erstreckte sich u.a. auf die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung beauftragt waren, sowie der an dem Rennen teilnehmenden Fahrer. Die Versicherungssumme betrug für Personenschäden 1 Mio. DM, jedoch nicht mehr als 300.000 DM für die einzelne Person. Mit Schreiben vom 9. September 1982 meldete die Klägerin ihre Ansprüche auch gegenüber dem Beklagten sowie dem für das Rennen verantwortlichen Rennleiter und dem Obmann der Streckensicherung an. Der Beklagte teilte ihr daraufhin mit, er könne den Schadensersatzanspruch zur Zeit nicht anerkennen, da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Er wies im übrigen darauf hin, der Schadensfall werde von der G. Versicherung bearbeitet, und bat die Klägerin, sich bei weiteren Fragen an seine Rechtsanwälte zu wenden, die den Schadensfall übernommen hätten. Die Klägerin führte in der Folgezeit Verhandlungen mit der G. Versicherungs AG, die bis jetzt noch nicht beendet sind. Mit Schreiben vom 6. März 1987 teilte die Klägerin der Versicherung mit, in Anbetracht der begrenzten Deckungssumme werde sie kurzfristig ihre Forderungen gerichtlich im Wege der Klage sichern müssen, und bat sogleich um Mitteilung, ob die bisher mit der Versicherung geführten Verhandlungen auch mit Wirkung für alle drei in Anspruch genommenen Personen geführt worden seien. Die G. Versicherungs AG erwiderte darauf, von der Einschränkung durch die hier nicht ausreichende Deckungssumme abgesehen würden die Verhandlungen ihrerseits auch im Namen aller drei durch den Versicherungsvertrag geschützten Personen geführt.
Mit ihrer am 27. Mai 1987 beim Landgericht eingereichten und am 2. Juni 1987 zugestellten Klage hat die Klägerin von dem Beklagten, dem Rennleiter und dem Obmann der Streckensicherung aus übergegangenem Recht Ersatz der von ihr bis zum 31. Dezember 1986 erbrachten Leistungen sowie die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat die Revision des Rennleiters und des Obmannes der Streckensicherung nicht angenommen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht nur nach §§ 7, 18 StVG - im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 StVG - haftet, sondern auch nach § 823 Abs. 1 BGB. Es hält die Ansprüche auch nicht für verjährt, da die G. Versicherungs AG gemäß § 10 Abs. 5 AKB als bevollmächtigt gegolten habe, auch im Namen des Beklagten als einer versicherten Person Erklärungen abzugeben, so daß die Verhandlungen, welche sie mit der Klägerin geführt habe und die nicht auf die Deckungssumme beschränkt gewesen seien, sich auch auf ihn bezogen hätten und die Verjährung während der Verhandlungszeit gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen
II.
Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen des Beklagten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Urteil schon deshalb aufheben müssen, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nach der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer nicht mehr an den Einzelrichter hätte verwiesen werden dürfen, gefährdet allerdings nicht den Bestand des Berufungsurteils. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Verfahrensweise des Landgerichts, wie die Revision meint, um eine Entziehung des gesetzlichen Richters handelt, die nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO durch Verzicht oder durch rügelose Verhandlung heilbar war (so z.B. OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1979, 15; OLG Oldenburg, MDR 1982, 856 [OLG Oldenburg 01.04.1982 - 8 U 7/82]; OLG Schleswig, NJW 1988, 69 [OLG Schleswig 11.07.1986 - 14 U 263/85][OLG Schleswig 11.07.1986 - 14 U 263/85]; a.A., OLG Düsseldorf, NJW 1981, 352 [OLG Düsseldorf 31.07.1980 - 4 W 32/80]). Denn auch in einem solchen Fall ist das Berufungsgericht nicht gezwungen, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Es kann durchaus gemäß § 540 ZPO von einer solchen Maßnahme absehen und selbst in der Sache entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1986, 560, 561) [OLG Köln 07.11.1984 - 16 U 102/84]. In den Fällen, in denen bei einer fehlerhaften Übertragung auf den Einzelrichter der Verfahrensfehler nur in einer Verletzung des § 348 Abs. 3 ZPO besteht, ist es sogar naheliegend und auch zweckmäßig, daß das Berufungsgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückverweist, sondern eine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. Seidel, ZZP 99, 64, 90). Bei dieser im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts liegenden Entscheidung ist nämlich neben der Schwere des Verfahrensfehlers auch die mit einer Zurückverweisung verbundene Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens gegen das Interesse der Parteien am Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen. Hier mußte das Berufungsgericht aber berücksichtigen, daß die Sache ohne weiteres auf den Einzelrichter übertragen werden durfte, die Übertragung allenfalls verspätet vorgenommen wurde, so daß der Verfahrensverstoß nicht als grob bezeichnet werden kann. Darüberhinaus ist § 348 Abs. 3 ZPO eingeführt worden, um eine Verzögerung des Prozesses durch Hin- und Herschieben zwischen Kammer und Einzelrichter zu vermeiden und die Erledigung in möglichst einer konzentrierten Verhandlung zu fördern. Ist aber diese vom Gesetzgeber nicht gewollte Verfahrensverzögerung doch eingetreten, so muß das nicht dazu führen, daß das Verfahren durch eine Zurückverweisung an das Landgericht noch weiter verzögert wird.
Da das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt hat, daß der Erstbeklagte die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter für zulässig hielt, muß auch davon ausgegangen werden, daß es bewußt von der ihm durch § 540 ZPO eingeräumten Ermächtigung, selbst in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht hat.
2.
Das Berufungsgericht hat aber auch rechtsfehlerfrei ein Verschulden des Beklagten bejaht. Es mußte nicht davon ausgehen, der Beklagte habe sich auf die ordnungsgemäße Sicherung der Rennstrecke durch die früheren Beklagten zu 2) und 3) verlassen dürfen. Vor allem bei Rennen, die auf Straßen durchgeführt werden, die normalerweise dem allgemeinen Verkehr dienen, ist ein solches Vertrauen nicht gerechtfertigt. Entgegen der Annahme der Revision ist der einzelne Fahrer auch nicht überfordert, wenn man mit dem Berufungsgericht von ihm verlangt, die erkennbaren Gefahren zu meiden. Wenn auch bei einem Rennen nicht die selben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt werden dürfen, wie im "normalen" Straßenverkehr, dann dürfen die Rennfahrer doch nicht solche Risiken eingehen, die für sie ersichtlich zu einer Schädigung von Zuschauern führen können. Nur dann verhalten sie sich wie gewissenhafte Rennfahrer (vgl. BGHZ 5, 318, 319). Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, das Fehlen der Abschrägung für den 15 cm hohen Randstein sei für den Beklagten auch bei einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h erkennbar gewesen, zumal er die Unfallstelle zuvor schon neunmal passiert hatte, wäre der Beklagte auch verpflichtet gewesen, sich vor Rennbeginn in geeigneter Weise mit der Strecke und ihren Gefahrenstellen vertraut zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 503/81 - DAR 1982, 130, 131 = VRS 62, 127, 129 in dem Strafverfahren gegen den Beklagten).
3.
Mit zutreffenden Erwägungen wendet sich die Revision jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die gegen den Beklagten bestehenden Ansprüche der Klägerin seien schon deshalb nicht verjährt, weil die G. Versicherungs AG gemäß § 10 Abs. 5 AKB als bevollmächtigt gegolten habe, auch in seinem Namen Erklärungen abzugeben und Vergleichsverhandlungen mit der Wirkung des § 852 Abs. 2 BGB zu führen. Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß die G. Versicherungs AG für die von dem Beklagten verursachten Schäden nicht aufgrund einer Kfz-Haftpflichtversicherung eintreten mußte, für welche die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten. Nach § 2 Abs. 3 Buchst. b AKB besteht nämlich ein Risikoausschluß in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Beteiligung an einem Autorennen. Dieser Risikoausschluß gilt für Rennveranstaltungen jeder Art (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl., § 2 AKB Rdn. 287). Der Veranstalter mußte deshalb, was offenbar im Streitfall auch geschehen ist, für das Rennen eine besondere Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung abschließen (Ziff. II 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO). Für diese Versicherung gelten aber nicht die AKB, sondern die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Die G. Versicherungs AG könnte deshalb auch für den Beklagten - ebenso wie dies das Berufungsgericht für die früheren Beklagten zu 2) und 3) angenommen hat (vgl. BU S. 20) - nur gemäß § 5 Nr. 7 AHB Erklärungen abgegeben haben, welche Einfluß auf die Verjährung des Ersatzanspruches haben. Nach § 5 Nr. 7 AHB besteht für den Versicherer aber, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Haftung der übrigen Beklagten richtig sieht, grundsätzlich nur eine Außenvollmacht zur Vertretung des Versicherungsnehmers und nicht in jedem Falle auch zur Vertretung der lediglich mitversicherten Personen, wozu der Beklagte gehörte (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89 - VersR 1990, 497, 498). Die Vertretungsbefugnis könnte sich deshalb auch, soweit es ihn betrifft, nur aus einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht des Versicherungsnehmers oder des Erstbeklagten oder einer Zustimmungserklärung eines von ihnen ergeben. Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine solche Vollmacht oder Zustimmung vorgelegen hat.
III.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Eine die Klage abweisende abschließende Sachentscheidung war dem Senat nicht möglich. Der Beklagte hat zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist und was gemäß der Bezugnahme auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Unterlagen auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist, in seiner Entgegnung auf die Geltendmachung der Regreßansprüche der Klägerin ausdrücklich darum gebeten, sich bei weiteren Fragen an konkret bezeichnete Rechtsanwälte zu wenden, "die den Schadensfall übernommen haben". Dem steht nicht unbedingt entgegen, daß der Beklagte darauf hingewiesen hat, daß der Schadensfall von der G. Versicherungs AG bearbeitet wird. Das kann auch nur besagen, daß die G. Versicherungs AG für den Veranstalter einzutreten hat.
Eine endgültige Bewertung dieser Erklärungen muß jedoch der Tatrichter, evtl. nach weiterem Sachvortrag der Parteien, vornehmen.
Bei der aufgrund der neuen Verhandlung vorzunehmenden Kostenentscheidung hat das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, und zwar einschließlich der Kosten bezüglich der Nichtannahme der von den Beklagten zu 2) und 3) eingelegten Revision zu befinden.
Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann,
Dr. Macke,
Dr. Birkmann