Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1990, Az.: IV ZR 184/89

Haftpflichtversicherung; Berufshaftpflicht; Architekt; Bauingenieur; Risikobegrenzung; Bauwerkschäden; Unangemessen Benachteiligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1990
Aktenzeichen
IV ZR 184/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1991, 234-237 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1991, 229-230 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • LM H. 37 / 1991 BHB Nr. 3
  • MDR 1991, 605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 175-176 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Risikobegrenzung in § 1 Nr. 3a der Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren bezüglich Bauwerkschäden, die der Versicherungsnehmer durch mehrere, auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhende Verstöße herbeigeführt hat, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Tatbestand:

1

Die Kläger machen nach Pfändung und Überweisung einen Deckungsschutzanspruch des Architekten W. gegen die Beklagte als dessen Berufshaftpflichtversicherer geltend. Dem seit 1. Mai 1980 bestehenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB, veröffentlicht in VerBAV 1977, 302f.) zugrunde. Als Versicherungssumme je Schadensfall sind 150.000 DM bei Sach- und Vermögensschäden und eine jährliche Höchstleistung des Versicherers von 300.000 DM vereinbart.

2

Im Jahre 1980 übertrugen die Kläger dem Versicherungsnehmer W. sämtliche Architektenleistungen, insbesondere auch die Planung für den Bau ihres Einfamilienhauses. Etwa gleichzeitig erhielt er von vier weiteren Bauherren den Auftrag zur Planung und Errichtung von Häusern auf den Nachbargrundstücken. Für alle fünf zu errichtenden Häuser holte er ein Bodengutachten ein, in dem darauf hingewiesen ist, daß wegen ungünstiger Grundwasserverhältnisse eine wasserdruckhaltende Außenisolierung gemäß DIN 4031 gewährleistet sein müsse. Der Architekt stellte den Klägern daraufhin zwei Möglichkeiten der Kellerisolierung vor, von denen das von einer Firma D. entwickelte Isolierungsverfahren um 15.000 DM bis 20.000 DM billiger war als eine Isolierung mittels Betonwanne. Bei der Errichtung aller fünf Häuser wurde das Isolierungsverfahren der Firma D. gewählt. Schon während der Bauausführung kam es zu erheblichen Wassereinbrüchen und Nässeschäden am Bauwerk der Kläger, die sich nach dem Bezug des Hauses wiederholten. Die Kläger haben in einem Schadensersatzprozeß gegen den Architekten ein rechtskräftiges Zahlungsurteil erstritten; auf den durch mangelhafte Isolierung entstandenen Schaden entfallen 174.072, 97 DM der Urteils summe, darüber hinaus ist rechtskräftig festgestellt, daß der Architekt auch allen weiteren aus der nicht ordnungsgemäßen Abdichtung gegen Druckwasser entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Drei der benachbarten Bauherren machen ebenfalls Schadensersatzansprüche wegen Isolierungsmängeln geltend, deretwegen der Architekt auch Deckungsschutz von der Beklagten beansprucht.

3

Den Klägern zahlte die Beklagte auf ihren durch mangelhafte Isolierung entstandenen Schaden 41.500 DM. Darüber hinausgehende Zahlungen zum Ausgleich dieses Schadens lehnt die Beklagte unter Berufung darauf ab, es liege ein auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhender Serienschaden an den vier benachbarten Bauwerken vor, für den sie nur einmal bis zur Höhe von 150.000 DM aufzukommen habe. Die Kläger, die dies in Abrede stellen, begehren die Feststellung, daß die Beklagte ihnen bis zum Höchstbetrag von 150.000 DM zuzüglich Verzugszinsen den Schaden zu ersetzen habe, der durch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Isolierung ihres Hauses gegen Druckwasser entstanden ist. Ihre Klage hatte mit der Einschränkung Erfolg, daß bei der Leistung der Beklagten die Jahresbegrenzung aller Zahlungen für den Versicherungsnehmer W. auf 300.000 DM berücksichtigt werden muß. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg, denn im Ergebnis hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen stand.

5

Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß 1980 vier Versicherungsfälle in der von dem Architekten W. bei der Beklagten unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung eingetreten sind. In welcher Höhe der Schaden der Kläger noch nicht ausgeglichen ist, ist nicht Gegenstand des Streites der Parteien. Die Kläger begehren vielmehr ausschließlich die Feststellung, daß die Beklagte ihnen gegenüber ohne Berufung darauf abrechnen müsse, daß sie ihnen und den drei anderen Bauherren nur bis zur Grenze von insgesamt 150.000 DM hafte.

6

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß weder die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 2 Abs. 1 AHB noch des § 1 Nr. 3a in A I der BHB für eine betragsmäßige Kürzung des Versicherungsschutzes erfüllt seien.

7

Die Klauseln lauten:

8

(AHB): "2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadensereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Schadensereignis. "

9

(BHB): "3. Die Versicherungssummen stehen in teilweiser Abweichung von § 3 II Ziff. 2 Abs. 1 AHB - nur einmal zur Verfügung

10

a) wenn mehrere auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhende Verstöße zu Schäden an einem Bau werk oder mehreren Bauwerken führen, auch wenn diese Bauwerke nicht zum selben Bauvorhaben gehören; "

11

a) Der Schaden, so führt das Berufungsgericht aus, den die Kläger infolge der Verwendung des vom Architekten ungeprüft für tauglich gehaltenen, tatsächlich jedoch ungeeigneten Abdichtungsverfahrens erlitten haben, beruhe nicht auf "derselben Ursache" wie der Schaden der Nachbarn, bei denen es ebenfalls infolge der Verwendung des ungeeigneten Abdichtungsverfahrens zu Feuchtigkeitsschäden gekommen sei. Der Begriff Ursache sei in diesem Zusammenhang wertend auszudeuten vor dem Hintergrund des Zweckes der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten. Nur soweit die bei Planung und Errichtung eines Bauwerkes konkret begangenen Fehler zu mehreren Schäden führten, seien die Schäden aus derselben Ursache im Sinne des § 3 II Nr. 2 Abs. 1 AHB entstanden. Die Planung des Hauses der Kläger sei aber nicht ursächlich für die Schäden der benachbarten Bauherren; vielmehr habe der Architekt hier lediglich gleichartige Planungsfehler begangen. Daß ein derartiger Sachverhalt nicht unter § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 AHB falle, habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden (VersR 1969, 723).

12

b) Aus den vorstehend genannten Gründen greife auch die Klausel der BHB nicht ein. Die Schäden der Kläger und ihrer Nachbarn beruhen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf einer "gemeinsamen Fehlerquelle". Auch diese jüngere Versicherungsbestimmung sei vor dem Hintergrund der besonderen Interessenlage des Architekten wie der Bauherren zu sehen. Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung über die Ausführung der Isolierung von dem Architekten für jedes Haus neu getroffen und in die individuelle Bauplanung umgesetzt werden müssen. Eine andere Auslegung als bei der vorstehend behandelten AHB-Klausel würde nicht nur den Versicherungsschutz des Architekten wesentlich schmälern, sondern mittelbar auch den Schutz des Bauherren erheblich beeinträchtigen, der sich - wie hier - bei Abschluß des Architektenvertrages auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung seines Architekten verlassen habe. Nur in der getroffenen Auslegung werde die Ausschlußklausel den Anforderungen an eine Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG gerecht.

13

2. Gegen die rechtsfehlerfreie Annahme des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Risikobegrenzung in § 3 II Nr. 2 Abs. 1 AHB nicht gegeben seien, wendet sich die Revision nicht. Sie beanstandet lediglich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht gemeint, die Klausel in A I § 1 Nr. 3a der BHB greife aus denselben Gründen wie die AHB-Klausel nicht ein.

14

Der Revision ist zuzugeben, daß der Auslegung der genannten BHB-Klausel durch das Berufungsgericht nicht gefolgt werden kann, obwohl Risikoausschluß- und Risikobegrenzungsklauseln eng auszulegen sind (st. Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 88, 228, 231).

15

Das Berufungsgericht sieht mit der "gemeinsamen Fehlerquelle" in der BHB-Klausel nichts anderes als "dieselbe Ursache" in der AHB-Klausel für umschrieben an. Bei seinem Schluß, demnach enthalte die BHB-Klausel keine andere Regelung als die AHB-Klausel, ist übersehen, daß derselben (Schadens-)Ursache in der AHB-Klausel nicht die gemeinsame Fehlerquelle, sondern - gleichartige, da auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhende - mehrere Verstöße (das sind aber mehrere gleichartige Schadensursachen), in der BHB-Klausel entsprechen. Die Wortwahl in der Risikobegrenzungsklausel der BHB knüpft folgerichtig an A I § 1 Nr. 1 BHB an. Nach ihm ist in einer Architektenhaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen (nämlich von ihm gesetzten Schadensursachen) bei der Ausübung der im Versicherungsschein umschriebenen Tätigkeiten versichert. AHB- und BHB-Klausel regeln demnach verschiedene Tatbestände.

16

3. Der erkennende Senat hält ferner die Ansicht des Berufungsgerichts nicht für zutreffend, nur bei inhaltlicher Gleichschaltung mit § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 AHB, habe die sogenannte Serienschadenklausel in den BHB vor dem AGB-Gesetz Bestand.

17

Eine Serienschadenklausel darf aber auch nicht so weit gefaßt sein wie es in A I § 1 Nr. 3a BHB der Fall ist. Mit dieser Klausel weicht die Beklagte in unangemessener Weise von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung zum Nachteil der Versicherungsnehmer ab (§ 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

18

Die Rückführung der Klausel auf einen der Inhaltskontrolle standhaltenden Umfang ginge über den Rahmen einer versicherungsrechtlich wie unter den Voraussetzungen des § 5 AGBG durchaus zulässigen - restriktiven Auslegung hinaus. Sie wäre unzulässige geltungserhaltende Reduktion (BGHZ 84, 109 unter 3; BGHZ 92, 312 unter 3; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 - NJW 87, 1072 unter II 2 c).

19

a) Die umstrittene Risikobegrenzungsklausel ist nicht gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 26. September 1990 - IV ZR 147/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen, ferner BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86 - VersR 1987, 712 - WM 1987, 652 unter B I 1 und BGHZ 106, 42[BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] unter II 4 b). Sie weicht von einer für die Haftpflichtversicherung geltenden Rechtsvorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. Gemäß § 149 VVG ist der Haftpflichtversicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eingetretene Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt zwar nicht vor, welcher Vorgang in der Haftpflichtversicherung den Eintritt des Versicherungsfalles auslöst (vgl. auch Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 149 Anm. 2 A a). § 149 VVG legt aber fest, daß die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber Gegenstand des Leistungsversprechens des Versicherers ist. Hiervon weicht eine Klausel ab, in der mehrere Versicherungsfälle für die Regulierung durch den Versicherer zu einem einzigen gebündelt werden.

20

b) Daß eine derartige Klausel zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes führt, liegt auf der Hand. Dies allein wurde aber nicht ausreichen, sie als unangemessen und deshalb als unzulässig anzusehen. Ein gewisses Interesse an der Vereinbarung einer Serienschadenklausel kann den Versicherern nicht abgesprochen werden, weil sie unsorgfältiger Arbeit entgegenwirkt und dadurch Haftpflichtfälle vermeiden hilft. In der vorliegenden Formulierung überschreitet sie jedoch die berechtigten Interessen der Versicherer und benachteiligt die Versicherungsnehmer unangemessen. Dies wird an folgendem Beispiel deutlich: Ein Architekt, der seit seinem Studium eine Fehlvorstellung über die Erdbebenfestigkeit einer bestimmten Bauweise hat, empfiehlt diese über Jahre hinweg seinen Bauherren in einem Erdbebengebiet. Als sich schließlich ein Erdbeben ereignet, stürzen sämtliche Gebäude ein. Nach der hier streitigen Serienschadenklausel wurde die Versicherungssumme für alle Schäden nur einmal zu Verfügung stehen, weil es sich um auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhende Verstöße handelt, die zu Schäden an mehreren Bauwerken führen.

21

Dies wäre ein untragbares, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbarendes Ergebnis, weil dadurch der Versicherungsschutz ausgehöhlt wurde. Das Beispiel zeigt, daß der Verzicht auf jede zeitliche und vor allem auch enge sachliche Verknüpfung von gemeinsamer Fehlerquelle, den Verstößen und dem Eintritt der Schäden in A I § 1 Nr. 3a BHB der Grund für die unangemessenen Ergebnisse ist, zu denen diese Klausel führen kann.

22

4. Die Klausel ist daher gemäß § 9 AGBG unwirksam und kann nicht zu einer Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten führen.