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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1990, Az.: 5 StR 480/90

Rücktritt vom Versuch; Bedingter Vorsatz; Weitere Ausführungshandlungen; Bloßes Abstandnehmen; Außertatbestandliches Ziel; Tatbestandsmäßiges Handeln; Neuer Tatentschluß; Natürliche Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1990
Aktenzeichen
5 StR 480/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1991, 158-159 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1991, 524-525 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1991, 266 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1189 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1991, 207-208

Redaktioneller Leitsatz

Der Rücktritt vom Versuch ist bei einem mit bedingtem Vorsatz handelnden Täter jedenfalls dann nicht nur durch bloßes Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen möglich, wenn der Täter sein außertatbestandliches Ziel mit tatbestandsmäßigem Handeln erreicht hat und das fortgesetzte tatbestandsmäßige Handeln durch einen anders motivierten Tatentschluß geleitet wird und sich somit als eine Tat darstellt, die mit dem vorausgegangenen Handeln auch nicht im Rahmen natürlicher Handlungseinheit verbunden ist.