Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1990, Az.: 5 StR 480/90
Rücktritt vom Versuch; Bedingter Vorsatz; Weitere Ausführungshandlungen; Bloßes Abstandnehmen; Außertatbestandliches Ziel; Tatbestandsmäßiges Handeln; Neuer Tatentschluß; Natürliche Handlungseinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 480/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JR 1991, 158-159 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1991, 524-525 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 266 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1189 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 207-208
Redaktioneller Leitsatz
Der Rücktritt vom Versuch ist bei einem mit bedingtem Vorsatz handelnden Täter jedenfalls dann nicht nur durch bloßes Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen möglich, wenn der Täter sein außertatbestandliches Ziel mit tatbestandsmäßigem Handeln erreicht hat und das fortgesetzte tatbestandsmäßige Handeln durch einen anders motivierten Tatentschluß geleitet wird und sich somit als eine Tat darstellt, die mit dem vorausgegangenen Handeln auch nicht im Rahmen natürlicher Handlungseinheit verbunden ist.