Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1990, Az.: 3 StR 376/90
Vorliegen eines Betrugsvorsatzes; Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 376/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 02.05.1990
Fundstelle
- HFR 1991, 678 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Wolfgang S. aus D.,
dort geboren am ... 1941
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2) auf dessen Antrag,
am 23. November 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
- a)
der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Betruges im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge des Angeklagten ist das Urteil in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Betruges in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe (UA S. 4 bis 6) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bei dem vom Landgericht angenommenen Betrug gegenüber der Firma B. (Fall 1 der Urteils gründe) ergeben die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte mit Betrugsvorsatz gehandelt hat. Der Angeklagte erteilte den Anzeigenauftrag am 14. Juni 1984. "Ende Juli 1984" führte ein Einbruchsdiebstahl "zu einem erheblichen Liquiditätsengpaß bei dem ohnehin finanziell schwachen Unternehmen" des Angeklagten wegen des dadurch verursachten Schadens von mindestens 62.000 DM. Weil der Angeklagte die Bestellung schon sechs Wochen zuvor aufgegeben hatte, konnte er nicht "in Kenntnis dieser finanziellen Probleme" die Nichtzahlung billigend in Kauf nehmen.
Auch bei den Steuerhinterziehungen ist nicht erkennbar, in welcher Höhe jeweils das Landgericht die Umsätze aus den Zahlungsbewegungen auf den "diversen Bankkonten" festgestellt und wie es die den Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehungen zugrundegelegten Gewinne ermittelt hat. Dies muß das Landgericht ebenso wie die Berechnung der verkürzten Steuern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt unter Schuldgesichtspunkten selbst feststellen (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2-5; StPO § 267 I 1 Sachdarstellung 1-5). Den Anforderungen genügt nicht, daß ein Finanzbeamter "die Art und Weise der Ermittlung der für die Berechnung der jeweiligen Steuerarten zugrundezulegenden Zahlen nachvollziehbar dargestellt" hat. Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift Bezug. Zum Hinterziehungsvorsatz bei der Umsatzsteuer für das Jahr 1984 weist der Senat vorsorglich auf den gegenüber der geschuldeten Umsatzsteuer höheren Vorsteuererstattungsanspruch hin, zur Frage der Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf die Senatsentscheidung in BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 1.
Weil durch die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1 und 9 bis 12 der Urteilsgründe die Einsatzstrafe und andere gewichtige Einzelstrafen wegfallen, hat der Strafausspruch auch in den Fällen 2 bis 8 keinen Bestand.
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Miebach