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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1990, Az.: I ZB 13/90

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristensicherung; Anwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1990
Aktenzeichen
I ZB 13/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1991, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1991, 447
  • HFR 1991, 621 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 25 / 1991 § 233 (Fb) ZPO Nr. 37
  • MDR 1991, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 184 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1991, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 896 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sowohl der Prozeßbevollmächtigte wie auch der Verkehrsanwalt der Partei, der es übernommen hat, den Berufungsanwalt zu beauftragen, haben in eigener Verantwortung geeignete und verläßliche Maßnahmen zu treffen, die eine zuverlässige Information über den Lauf der Rechtsmittelfrist gewährleisten.

Gründe

1

I. Beschwerdeführer sind die Kläger zu 2 bis 8 und die als Widerbeklagte in Anspruch genommene ursprüngliche Klägerin zu 1 (im folgenden: die Kläger), welche Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist begehren.

2

Die Kläger haben gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten G., A. und V. am 16. Mai 1990 zugestellte Teilurteil am 25. Juni 1990 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Gerichts, daß die Berufungsfrist versäumt sei, haben sie Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben sie ausgeführt: Der sachbearbeitende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt V. habe verfügt, Blatt 1-3 des mit dem Eingangsstempel des 16. Mai 1990 versehenen Teilurteils vom 10. Mai 1990 sowie den einen Vergleichsvorschlag und eine Terminsanberaumung enthaltenden gerichtlichen Beschluß vom gleichen Tage an den Verkehrsanwalt der Kläger Rechtsanwalt Dr. S. weiterzuleiten, der zugleich Partner der Prozeßbevollmächtigten für das Berufungsverfahren ist. Von der Übermittlung des gesamten, 88 Seiten umfassenden Urteils sollte zunächst abgesehen werden; es sei beim Landgericht Kleve üblich, daß nach der Zustellung des Urteils eine weitere Ausfertigung, nämlich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils von Amts wegen übermittelt werde. Rechtsanwalt V. habe bei seiner Verfügung deshalb angefügt: "Abschrift der 88-seitigen Urteilsbegründung folgt nach Übermittlung einer Mehrfertigung durch das LG Kleve". Die Kanzleiangestellte G., die ständig anwaltlich bei ihrer Arbeit überprüft werde und bei der bisher Fehlleistungen nicht hätten festgestellt werden können, habe diese Verfügung nicht ausgeführt.

3

Am 29. Mai 1990 sei die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils eingegangen. Rechtsanwalt V. habe die Weiterleitung dieses Urteils mit dem Eingangsstempel des 29. Mai 1990 an Rechtsanwalt Dr. S. verfügt. Dieser Verfügung sei die Kanzleiangestellte G. am 1. Juni 1990 nachgekommen. Sie habe die vollstreckbare Ausfertigung (Eingangsstempel: 29. Mai 1990) zusammen mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts (Eingangsstempel: 16. Mai 1990) übermittelt und sonach beide Verfügungen mit einem Häkchen als erledigt gekennzeichnet. Sodann sei Rechtsanwalt V. die Akte wieder vorgelegt worden, der aufgrund des Erledigt-Vermerks habe annehmen müssen, daß die erste Verfügung ausgeführt worden sei, und deshalb darauf habe vertrauen dürfen, Rechtsanwalt Dr. S. habe sich das Zustellungsdatum des 16. Mai 1990 für die Berufungsfrist notiert.

4

Rechtsanwalt Dr. S. aber habe hingegen nur die vollstreckbare Ausfertigung mit dem Eingangsdatum des 29. Mai 1990 erhalten. Diesem könne es nicht angelastet werden, daß entsprechend seiner Anweisung, die Berufungsfrist zu notieren, der 29. Juni 1990 eingetragen worden sei, weshalb der Vorwurf schuldhafter Versäumung der Berufungsfrist nicht erhoben werden könne.

5

Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden der von den Klägern eingeschalteten Rechtsanwälte.

6

Dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei vorzuwerfen, daß er die ordnungsgemäße Ausführung seiner ersten Verfügung, Blatt l-3 des zugestellten Urteils mit Eingangsdatum des 16. Mai 1990 an Rechtsanwalt Dr. S. weiterzuleiten, nicht überwacht habe.

7

Auch Verkehrsanwalt Dr. S. habe die ihm obliegenden Pflichten nicht hinreichend erfüllt. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Stempel über den Eingang der vollstreckbaren Ausfertigung bei Rechtsanwalt V. (29. Mai 1990) das für den Lauf der Berufungsfrist maßgebliche Zustellungsdatum wiedergebe, zumal gleichzeitig damit der Vergleichsvorschlag mit Eingangsdatum des 16. Mai 1990 übermittelt worden sei.

8

II. Dagegen haben die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu vorgetragen: Das Berufungsgericht habe einen wesentlich erscheinenden Umstand mißverstanden; nicht Rechtsanwalt V. habe den Zusatz zur ersten Verfügung durchgestrichen, vielmehr sei der Hinweis, den restlichen Teil des Urteils später zu übermitteln, durchgestrichen gewesen - nämlich von der Kanzleiangestellten G. am 1. Juni 1990 -, als Rechtsanwalt V. die Akte nach der Bearbeitung der zweiten Verfügung noch einmal vorgelegt worden sei. Der Vorwurf, Rechtsanwalt Dr. S. habe in schuldhafter Weise seine Pflicht zur Beachtung des Fristenlaufes mißachtet, da ihm die unterschiedlichen Zustellungsdaten des Vergleichsvorschlags und der (vollstreckbaren) Ausfertigung des Urteils nicht aufgefallen seien, sei verfehlt. Es sei vielmehr so gewesen, daß Rechtsanwalt Dr. S. wegen mehrfacher Verlegung des.Verkündungstermins Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei ihm mitgeteilt worden, daß das Urteil umfangreich sei und mehrtägige Schreibarbeit erfordere. Vor diesem Hintergrund sei es verständlich, daß Rechtsanwalt Dr. S. die Divergenz der Zustellungsdaten von Vergleichsvorschlag und Urteil nicht aufgefallen sei.

9

III. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 238 Abs. 2 Satz 1, §§ 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.

10

Die Beschwerdeführer wenden sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Fristversäumnis beruhe auf einem ihnen zuzurechnenden Verschulden der beauftragten Rechtsanwälte (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

11

1. Den Prozeßbevollmächtigten treffen hinsichtlich der Wahrung der Rechtsmittelfrist besondere Sorgfaltspflichten. Er hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.1988 - VII ZB 115/89, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 12 m.w,N.; Beschl. v. 18.10.1990 - I ZB 7/90, Umdr. S. 5). Dazu gehört vorrangig, daß er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellt (BGH, Beschl. v. 19.12.1988 - II ZB 243/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 5). Er muß geeignete und verläßliche Maßnahmen treffen, die eine zuverlässige Information vom Lauf der Frist gewährleisten.

12

Diese Pflicht trifft den Prozeßbevollmächtigten der abgeschlossenen Instanz ebenso wie den Verkehrsanwalt der Partei, der es übernommen hat, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.1985 - I ZB 14/84, VersR 1985, 499; Beschl. v. 26.9.1990 - VIII ZB 24/90, Umdr. S. 7).

13

2. Weder der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Rechtsanwalt V. noch deren Verkehrsanwalt Rechtsanwalt Dr. S., dessen Partner das Berufungsverfahren betreiben sollten, sind ihrer Pflicht, das Zustellungsdatum in unzweideutiger Weise festzustellen, nachgekommen.

14

a) Die von Rechtsanwalt V. nach Zustellung des Urteils getroffene Verfügung mangelt daran, daß sie nicht die eindeutige Anweisung enthält, das Zustellungsdatum festzuhalten, um es als solches dem Verkehrsanwalt Dr. S. und über diesen den Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz mitzuteilen. Die getroffene Verfügung, Blatt 1-3 per Telefax zu übermitteln, läßt zudem nicht erkennen, daß damit auch da nicht bezifferte Deckblatt mit dem Zustellungsdatum des 16. Mai 1990 dem Verkehrsanwalt Rechtsanwalt Dr. S. zur Kenntnis gegeben werden sollte.

15

Es beruht deshalb auf vorwerfbarer Pflichtverletzung von Rechtsanwalt V., daß Rechtsanwalt Dr. S. das Zustellungsdatum des 16. Mai 1990 nicht erfahren hat.

16

Dieser Vorwurf wird durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entkräftet. Es erweist sich vielmehr, daß der von den Beschwerdeführern vorgetragene Sachverhalt, nicht Rechtsanwalt V., sondern die Kanzleiangestellte G. habe eine Streichung an der ersten Verfügung vorgenommen, Rechtsanwalt V. hätte Veranlassung geben müssen, sich darüber zu vergewissern, ob Rechtsanwalt Dr. S. Kenntnis vom Datum der Zustellung des Urteils hatte. Die von Rechtsanwalt V. erkannte eigenmächtige Streichung eines Teils seiner Verfügung durch die Kanzleiangestellte legte es nämlich nahe anzunehmen, daß die erste Verfügung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden war und bei Rechtsanwalt Dr. S. deshalb Unklarheit über das Datum der Zustellung bestehen mußte.

17

b) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt Dr. S. habe sich nicht in dem gebotenen Maße um das Datum der Zustellung des Urteils gekümmert.

18

Die vom Berufungsgericht herausgestellte Divergenz des Datums der Zustellung des Vergleichsvorschlags vom 16. Mai 1990, in welchem im einzelnen auf die Begründung des "Teilurteils vom heutigen Tage" Bezug genommen wurde, und des Eingangs der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils am 29. Mai 1990 mußte Rechtsanwalt Dr. S. Anlaß geben, das Zustellungsdatum zu überprüfen. Es entschuldigt ihn nicht, daß er im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden Kenntnis darüber erlangt hatte, daß das Urteil mit viel Schreibarbeit verbunden sei. Denn die Bezugnahme in dem am 16. Mai 1990 zugestellten Vergleichsvorschlag auf die Begründung des Teilurteils, für welches Verkündungstermin auf den 10. Mai 1990 bestimmt worden war, legte es nahe anzunehmen, daß das Urteil schon geschrieben vorlag und deshalb auch schon im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vergleichsvorschlag zugestellt sein konnte.

19

Zudem mußte das Deckblatt der mit dem Eingangsstempel des 29. Mai 1990 versehenen Urteilsausfertigung Rechtsanwalt Dr. S. den Verdacht aufdrängen, daß es sich hierbei nicht um das den Lauf der Berufungsfrist in Gang setzende zugestellte Urteil handelte. Das Urteil ist auf seiner Vorderseite als "vollstreckbare Ausfertigung" bezeichnet, welche bei der gebotenen Kenntnis der vorgetragenen Gepflogenheit, daß das Landgericht Kleve üblicherweise nach der Zustellung des verkündeten Urteils den Parteien die vollstreckbare Ausfertigung von Amts wegen übermittle, es pflichtwidrig erscheinen läßt, nicht nach einer vorhergehenden Urteilszustellung zu recherchieren.

20

IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt.