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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1990, Az.: I ZR 30/89
„Incl. MwSt. IV“

Unlauterer Wettbewerb; Irreführende Angaben; Werbung mit einer Selbstverständlichkeit; Inklusive Mehrwertsteuer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1990
Aktenzeichen
I ZR 30/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14088
Entscheidungsname
Incl. MwSt. IV
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1167 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 323 (Volltext mit amtl. LS) "Incl. MwSt. IV"
  • IBR 1991, 152 (Volltext mit red. LS)
  • LM H. 37 / 1991 § 3 UWG Nr. 314
  • MDR 1991, 503 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 680-681 (Volltext mit amtl. LS) "Incl. MwSt IV"

Amtlicher Leitsatz

Der Hinweis, daß ein beworbener Pauschalpreis die Mehrwertsteuer einschließt, enthält keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, wenn weder durch diesen Hinweis noch durch das Gesamtbild der Werbeanzeige die Inklusivangabe in einer für den Verkehr auffälligen Weise betont wird.

Tatbestand:

1

Die Beklagte vermietet gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge. Sie warb in dem Essener Lokalteil der "W. A. Z." vom 18. Februar 1988 in der Rubrik "Automarkt":

2

(folgt Grafik)

3

Die Klägerin, die ebenfalls gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge vermietet, hat die Werbeangabe "incl. MwSt." als irreführend beanstandet, weil insoweit mit einer Selbstverständlichkeit geworben werde.

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Die Klägerin hat beantragt,

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der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

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in der Werbung mit Preisen besonders darauf hinzuweisen, daß die Preisangabe die gesetzliche Mehrwertsteuer beinhaltet.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Hamm WRP 1989, 403) die Klage abgewiesen.

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Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die Anzeige verneint und dazu ausgeführt: Die Gefahr einer Irreführung, die allenfalls hinsichtlich derjenigen Verbraucher in Betracht komme, denen weder die gesetzlichen Preisangabenvorschriften noch die speziellen Preisangabengewohnheiten im Mietwagenbereich bekannt seien, bestehe bei einer Zeitungsanzeige wie der vorliegenden praktisch nicht. Bei einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten liege das Irreführungspotential darin, daß der Umstand, der an sich selbstverständlich sei, noch besonders hervorgehoben werde. Erst die Augenfälligkeit der beworbenen Selbstverständlichkeit lenke die Vorstellung des Verbrauchers dahin, etwas Besonderes geboten zu bekommen, was die Konkurrenz so nicht biete. Als ein solchermaßen besonderer Umstand werde die einbezogene Mehrwertsteuer hier nicht herausgestellt.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, daß eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz Richtigkeit der Angaben dann gegen § 3 UWG verstößt, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, und wenn das Publikum deshalb annimmt, daß mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 74/78, GRUR 1981, 206 = WRP 1981, 93 - 4 Monate Preisschutz). Der Hinweis in der Werbeanzeige der Beklagten, daß der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthalte, ist als eine Angabe im vorgenannten Sinn in Betracht zu ziehen, da nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngV bei der von einem Gewerbetreibenden an private Letztverbraucher gerichteten Werbung mit Preisen die Preise angegeben werden müssen, die einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen sind. Das gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - mit der Werbung neben dem privaten Letztverbraucher auch zum Vorsteuerabzug berechtigte gewerbliche Abnehmer angesprochen werden; das Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, den die Umsatzsteuer einschließenden Preis anzugeben, greift nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngV nur dann nicht ein, wenn sich die Werbung mit Preisen ausschließlich an gewerbliche Abnehmer richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 623 = WRP 1990, - Metro III). Dieser Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

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Als eine im Sinne des § 3 relevante Irreführung mit Selbstverständlichkeiten ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Preiswerbung "inklusive Mehrwertsteuer" nur dann zu beanstanden, wenn der Mehrwertsteuerhinweis werbemäßig betont wird (BGH, Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 74/78, GRUR 1981, 206 - 4 Monate Preisschutz). Wie der Senat verschiedentlich ausgeführt hat (BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027 = WRP 1990, 818 - Incl. MwSt. I; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 201/88, GRUR 1990, 1028 = WRP 1990.819 - Incl. MwSt. II; Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 217/88 - Incl. MwSt. III WRP 1991, 29) mißt der Verkehr der Angabe einer Selbstverständlichkeit in einer Werbeanzeige erfahrungsgemäß nur dann eine - über einen lediglich erläuternden Zusatz hinausgehende - die Ware des Werbenden auszeichnende Bedeutung bei, wenn diese in der Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehoben wird. Denn erst aufgrund der besonderen Betonung eines (objektiv richtigen) selbstverständlichen Umstandes erwartet jedenfalls ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen besonderen Vorteil, der bei der Ware der Mitbewerber nicht ohne weiteres zu erhalten ist.

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2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Beurteilung des Berufungsgericht, die angegriffene Anzeige sei nicht irreführend (§ 3 UWG), weil die Angabe "INCL. ... MWST." nicht besonders herausgestellt sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dabei darauf abgestellt, durch die Inklusivangabe werde dem Interessenten nur gesagt, daß neben dem beworbenen Preis keine weiteren Entgeltforderungen auf ihn zukämen und daß die Anzeige in ihrer konkreten Ausgestaltung keine Vorstellung dahin erwecke, in der Angabe des Bruttopreises liege etwas Besonderes. Ohne Rechtsverstoß hat es dabei ferner berücksichtigt, daß die Inklusivangabe bezüglich der Mehrwertsteuer im Streitfall auch für den Teil des Verkehrs, dem die gesetzlichen Preisangabenvorschriften nicht bekannt seien, nur die Bedeutung einer Klarstellung habe, mit der sich die Beklagte nicht von dem Angebot der Konkurrenz absetzen wolle. Wenn deshalb das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände gemeint hat, daß die beanstandete Inklusivangabe nicht besonders betont werde und der Verkehr daher nicht den irreführenden Eindruck gewinne, die Beklagte setze sich damit durch ein besonders günstiges Angebot vom Angebot ihrer Mitbewerber ab, so ist diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung auch unter Einbeziehung des Gesamtbilds, das die angegriffene Werbung bietet, weder erfahrungswidrig, noch sonst von Rechtsirrtum beeinflußt.

14

III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.