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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1990, Az.: XII ZB 131/90

Statthaftigkeit und Frist einer sofortigen Beschwerde gegen einen die Berufung des Klägers verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts in Familiensachen; Fristberechnung bei Zustellung am Samstag; Möglichkeit der Berücksichtigung von fehlenden Rechtsmittelbelehrungen bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung einer Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1990
Aktenzeichen
XII ZB 131/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.08.1990

Fundstelle

  • FuR 1991, 112 (red. Leitsatz)

Prozessführer

Gerd R., H. straße ... bei Ro., A.,

Prozessgegner

Unbekannte Erben der Helga R.,
vertreten durch den Nachlaßpfleger Rechtsanwalt ..., Ru. heimer Straße ..., O./M.,

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 14. November 1990 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 1990 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt gerichteten Klage teilweise stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist dem Kläger am 12. Juni 1990 zugestellt worden. Mit am 10. Juli 1990 beim Amtsgericht, am 10. August 1990 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger persönlich Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen, weil die beim Oberlandesgericht anzubringende Berufung nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt eingelegt worden sei. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 18. August 1990 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17. September 1990 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde.

2

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

Gegen den die Berufung des Klägers verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts war die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese war binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung begann, beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 569 Abs. 1 und 2, 577 Abs. 2 ZPO). Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit, da der Tag der Zustellung ein Samstag war, am 3. September 1990 ab (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Die am 17. September 1990 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet.

4

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie können insbesondere nicht aus der Beanstandung des Klägers hergeleitet werden, den Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts seien keine Rechtsmittelbelehrungen beigefügt gewesen. Das Zivilprozeßrecht schreibt eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor. Sie ist auch nicht üblich. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die durch eine Entscheidung beschwerte Partei von sich aus in der Lage ist, die erforderlichen Erkundigungen über eine Anfechtung einzuziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ZB 164/79 - FamRZ 1980, 347 m.w.N.). Bei den Amtsgerichten bestehen Rechtsantragsstellen, die erforderlichenfalls kostenlose Auskünfte erteilen und - im Rahmen des Beratungshilfegesetzes - Beratungshilfe durch Rechtsanwälte vermitteln.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.516,42 DM.

Lohmann
Knauber