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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1990, Az.: I ZR 269/88

Abzinsung eines Ausgleichsanspruchs; Ausgleichszahlungstermin; Fälligkeits- oder Verzugszinsen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1990
Aktenzeichen
I ZR 269/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1325 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 602-604 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1991, 106

Amtlicher Leitsatz

1. Die Abzinsung des Ausgleichsanspruchs hat bei dessen Berechnung im Rahmen des § 89b Abs. 1 HGB zu erfolgen.

2. Für die Abzinsung ist ohne Bedeutung, wann die Ausgleichszahlung bewirkt wird.

3. Auf den abgezinsten Ausgleichsbetrag sind bei nicht festgesetzter Zahlung Fälligkeits- oder Verzugszinsen zu leisten.

Tatbestand:

1

Tatbestand.

2

Der Kläger war seit April 1968 als Handelsvertreter für die Beklagte, die Wirk- und Wollwaren herstellt und vertreibt, tätig. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zum 30. Juni 1984.

3

Der Kläger hat einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 58.581,42 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 66.782,82 DM, geltend gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, seine Provisionsverluste und die Vorteile der Beklagten aus den von ihm begründeten Geschäftsbeziehungen lägen noch höher als der ihm nach § 89 b Abs. 2 HGB zustehende Höchstbetrag.

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Die Beklagte hat den Ausgleichsanspruch des Klägers mit 17.100,-- DM errechnet und diesen Betrag am 13. Dezember 1984 an den Kläger gezahlt. Sie hat bestritten, daß dem Kläger ein höherer Ausgleich zustehe.

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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 66.782,82 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 25. Mai 1985 und 7 % Zinsen seit dem 26. Mai 1985 zu zahlen, abzüglich am 13. Dezember 1984 gezahlter 17.000,-- DM. Es hat hierzu ausgeführt, die Provisionsverluste des Klägers erreichten mindestens den Betrag der durchschnittlichen Jahresprovision, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre, auch wenn nur die Umsätze mit den vom Kläger unstreitig geworbenen Neukunden zugrunde gelegt würden. Das zeigten die von der Beklagten mitgeteilten Umsätze mit diesen Kunden bis zum ersten Halbjahr 1987 und eine darauf aufbauende Schätzung der Umsätze bis zum ersten Halbjahr 1990, wobei je Jahr ein Umsatzrückgang von 30.000,-- DM anzunehmen sei. Die auf diese Grundlage berechneten Bruttoprovisionen seien jeweils auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Mitte 1984, nach der reziproken Zinses-Zins-Formel abzuzinsen, wobei der Abzinsungssatz mit 8 % anzunehmen sei. Die Beklagte habe auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Vorteile aus den vom Kläger geschaffenen Geschäftsbeziehungen in einer Höhe gehabt, die das Klagebegehren rechtfertige, und es seien keine Umstände gegeben, die unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Minderung des Klageanspruchs rechtfertigen könnten. Dem Kläger stünden Zinsen seit dem 1. Oktober 1985 in Höhe von 5 % und nach Eintritt des durch die Mahnung begründeten Verzugs könne er Zinsen in Höhe von 7 % verlangen, da er in der Lage gewesen sei, eine solche Rendite zu erzielen.

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Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist - mit Ausnahme der Korrektur des bezahlten Betrages auf 17.100,-- DM - ohne Erfolg geblieben.

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Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Angriffe, die die Beklagte in der Frage der Abzinsung, der Unternehmensvorteile und der Billigkeitsgesichtspunkte gegen das Urteil des Landgerichts richte, seien nicht begründet. Zu Recht weise der Kläger darauf hin, das eine Abzinsung nur in Betracht kommen könne, soweit dem Handelsvertreter der künftige Provisionsverlust im voraus abgegolten werde. Die Berücksichtigung des Zwischenzinses entfalle daher, wenn und soweit der Prognosezeitraum bereits verstrichen sei. Aus der eigenen Aufstellung der Beklagten ergäben sich deren Vorteile aus der Tätigkeit des Klägers jedenfalls in Höhe der Provisionsverluste; daß sie Vortei le dieses Umfangs nicht erzielt habe, behaupte die Beklagte selber nicht. Billigkeitsgesichtspunkte, die gegen die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs in der geltend gemachten Höhe sprechen könnten, seien nicht erkennbar.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Kreis der zu berücksichtigenden Neukunden zu Lasten der Beklagten nicht richtig ermittelt. Das greift nicht durch. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht von der von der Beklagten überreichten Anlage B 7 ausgegangen und hat nur die Umsätze mit den dort genannten Kunden berücksichtigt. Die Beklagte hatte dem lediglich bezüglich der Umsätze mit der Firma D. (Nr. 9) widersprochen, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat. Das aber ist im Blick auf die Höhe der Umsätze dieses Unternehmens für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ohne Bedeutung.

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2. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte aus der Geschäftsverbindung mit den neu geworbenen Kunden auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger erhebliche Vorteile gezogen habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei rechtsfehlerhaft den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, sie befinde sich in einer Verlustphase und habe keinen Gewinn erwirtschaftet. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Daß der Beklagten Vorteile im Sinn von § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB erwachsen sind, hat das Berufungsgericht den Umsatzangaben entnommen, die die Beklagte unter Vorlage einer von ihr selber gefertigten Aufstellung (Anlage B 7) vorgetragen hat. Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber darauf, daß die Beklagte nach Ausscheiden des Klägers keinen Gewinn erwirtschaftet habe. Denn auch wenn das Betriebsergebnis der Beklagten negativ gewesen sein sollte, folgt daraus nicht, daß sie aus den vom Kläger akquirierten Umsätzen - zumindest im Umfang der Provisionsverluste des Klägers, wie das Berufungsgericht angenommen hat - keinen Vorteil gezogen habe. Die Beklagte muß insoweit berücksichtigen, daß ohne diese Vorteile das Betriebsergebnis - im Umfang dieser Vorteile - noch negativer ausgefallen wäre.

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3. Ohne Erfolg muß die Revision auch insoweit bleiben, als sie rügt, daß das Berufungsgericht die Provisionsverluste des Klägers im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht näher ausgeführt und zu Ungunsten der Beklagten zu hoch angenommen habe. Das Berufungsgericht hat die Berechnungen des Landgerichts zu den Provisionsverlusten des Klägers übernommen. Das ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist dabei von dem eigenen Vortrag der Beklagten ausgegangen (Anlage B 7), denn diese sind auch von der Berufungsbegründung (GA II, 9) zur Grundlage ihres Begehrens gemacht worden. Die Berechnungen des Landgerichts auf der Grundlage der Umsätze der Beklagten mit den Neukunden und die auf dieser Grundlage vorgenommenen Schätzungen lassen einen Rechfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.

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4. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs unter Beachtung aller Umstände der Billigkeit entspricht, erhebt die Revision keine Bedenken. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

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5. Die Revision macht weiter geltend, auch der Gesichtspunkt der Abzinsung müsse zu einer Ermäßigung des Ausgleichsanspruchs führen. Da die Provisionsverluste des Handelsvertreters mit der Zahlung des Ausgleichs im voraus abgegolten wurden und der Unternehmer seine Vorteile aus dem übernommenen Kundenstamm im voraus liquide zu stellen habe, sei zugunsten des Unternehmers ein Zwischenzins zu berücksichtigen. Zwar werde hierzu die Ansicht vertreten, daß sich der Verzinsungssatz um die Dauer des Prozesses reduziere, wenn der Unternehmer erst nach jahrelanger Prozeßdauer zur Ausgleichszahlung verurteilt werde; so habe auch das Berufungsgericht eine Abzinsung mit der Begründung abgelehnt, im Streitfall seien vier Jahre des Prognosezeitraums schon vergangen. Dabei habe es jedoch übersehen, daß der Kläger auch Zinsen verlangt und ihm solche zugesprochen worden seien. Dieser Zins sei jedoch gerade das Äquivalent dafür, daß der Kläger den Ausgleichsbetrag nicht schon bei Falligkeit bzw. Klageerhebung in einer Summe erhalten habe. Würden ihm diese Zinsen zuerkannt, so sei es zwingend geboten, ihn so zu stellen, als sei der Ausgleich bereits bei Fälligkeit bzw. bei Klageerhebung gezahlt worden. Auch mit diesen Ausführungen muß die Revision erfolglos bleiben.

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Das Landgericht, dessen Berechnungen das Berufungsgericht übernommen hat, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZlP 1987, 1383, 1386 m.w.Hinw. auf Schrifttum und Rechtsprechung) davon ausgegangen, daß der Handelsvertreter mit dem Ausgleich, der an die Stelle künftiger, mit der Vertragsbeendigung aber entfallender Provisionseinnahmen tritt, eine Zahlung erhält, die sich bei einer Fortsetzung des Vertrages auf einen längeren Zeitraum verteilt hätte, und daß deshalb eine Abzinsung des als Ausgleich berechneten Betrages stattzufinden hat. Mit der Verwendung der reziproken Zinses-Zins-Formel hat das Berufungsgericht eine finanz-mathematische Berechnung vorgenommen, um so den Wert der erst später fällig werdenden Provisionszahlungen für den früher gelegenen Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichs zu bestimmen (vgl. dazu WP-Handbuch 1985/1986, 9. Aufl., Bd. S. 1830, 1840). Von der Revision werden insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Sie hat sich insbesondere auch nicht gegen den vom Landgericht geschätzten (§ 287 ZPO) und vom Berufungsgericht übernommenen Abzinsungsfaktor von 8 % gewandt. Dieser Abzinsungsfaktor ist durch die Anwendung der Zinses-Zins-Formel entsprechend dem Lauf der Jahre verändert worden, und es sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß bei der Wahl dieses Faktors Risiken, die seine Höhe beeinflussen könnten, noch zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen.

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Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - als den der Abzinsung unterliegenden Betrag im Streitfall nicht den sich aus § 89 b Abs. 2 HGB ergebenden Höchstbetrag gewählt hat, sondern daß es im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 1 HGB die Abzinsung vorgenommen hat. Wenn wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 55, 45, 54; BGH, Urt. v. 4.6.1975 - I ZR 130/73 = LM Nr. 48 zu § 89 b HGB; Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 39/79 = VersR 1981, 832, 833) sind Bemessungsgrundlagen allein die Vorschriften des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 HGB; der Höchstbetrag des § 89 b Abs. 2 HGB dient ausschließlich zur Begrenzung des nach Abs. 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.

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Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei bei der Abzinsung auch nicht darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung des Ausgleichs bewirkt wird oder daß sie erst nach einer langen Prozeßdauer erfolgt (a.A. Küstner v. Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 5. Aufl., Rdn. 582). Denn der mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag kann regelmäßig keine Veränderung dadurch erfahren, daß die tatsächliche Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Zwar beruht die Höhe des Ausgleichsanspruchs weitgehend auf Prognosen, zu deren Abstützung auch noch Umstände herangezogen werden können, die nach der Entstehung des Ausgleichsanspruchs liegen (BGHZ 56, 242, 246). Die Tatsache, daß der Ausgleichsanspruch an die Stelle erst später fällig werdenden Provisionsforderungen tritt, ist aber von solchen Prognosen unabhängig, denn sie ist es Folge der nach dem Gesetz begründeten Entstehung des Ausgleichsanspruchs mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Insoweit kann daher dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden in der Ansicht, daß die Berücksichtigung des Zwischenzinses entfalle, wenn und soweit der Prognosezeitraum bereits verstrichen sei.

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Durch die Vornahme der Abzinsung einerseits und die Zubilligung von Prozeß- und Verzugszinsen infolge nicht fristgerechter Zahlung andererseits wird auch nicht etwa, wie die Revision meint, für den Unternehmer, der nur den abgezinsten Betrag schuldet, der mit der Abzinsung verbundene Vorteil aufgehoben. Die Verzinsung betrifft nur den Umfang des geschuldeten Ausgleichsbetrages; durch die Zubilligung von Fälligkeits- oder Verzugszinsen auf Zinsen geschuldeten Betrag wird allein die Folge nicht fristgerechter Leistung ausgeglichen.

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III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.